31992R2080

Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0096 - 0099
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0234
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0234


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2080/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen ist sowohl für die Bodennutzung als auch für den Umweltschutz von besonderer Bedeutung und stellt einen Beitrag zur Verringerung des Defizits an forstwirtschaftlichen Ressourcen in der Gemeinschaft sowie eine Ergänzung der Gemeinschaftspolitik zur Steuerung der Agrarproduktion dar.

Die Erfahrung mit der Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Landwirte hat gezeigt, daß die bestehenden Aufforstungsbeihilfen nicht ausreichen und daß in den letzten Jahren stillgelegte Ackerflächen nur in unzureichendem Masse aufgeforstet wurden.

Die Maßnahmen nach Titel VIII der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (4) müssen daher durch Maßnahmen ersetzt werden, die einen wirksameren Anreiz zur Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen bieten.

Die erstattungsfähigen Beträge der Aufforstungskosten sind entsprechend den in der Gemeinschaft festgestellten effektiven Aufforstungskosten festzulegen.

Eine degressive Prämie, die als Beitrag für die Pflege der Neuaufforstungen für die ersten fünf Jahre gezahlt wird, kann einen besonderen Anreiz für die Aufforstung darstellen.

Im Interesse der verstärkten Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind Prämien einzuführen, um die Einkommensverluste der Landwirte während des nicht produktiven Zeitraums der von ihnen aufgeforsteten landwirtschaftlichen Nutzflächen auszugleichen.

In vielen Fällen sind andere Privatpersonen als landwirtschaftliche Betriebsinhaber in der Lage, die landwirtschaftlichen Nutzflächen aufzuforsten, so daß es zweckmässig wäre, für diesen Personenkreis entsprechende Anreize zu schaffen. Zu diesem Zweck ist eine Hektarprämie einzuführen, die anderen Privatpersonen als landwirtschaftlichen Betriebsinhabern für die Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen gewährt wird.

In vielen Gebieten der Gemeinschaft kann die Aufforstung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch die öffentliche Hand, insbesondere die Gemeinden, vorgenommen werden. Derartige Aufforstungsarbeiten sollten daher unterstützt und verstärkt werden.

Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit sind in der Regel recht gewinnbringend. Für die Aufforstungen mit diesen Baumarten, die von Haupterwerbslandwirten vorgenommen werden, genügt es demnach, eine Gemeinschaftsbeihilfe zu den entstehenden Aufforstungskosten vorzusehen.

Die Verbesserung der Waldflächen in den landwirtschaftlichen Betrieben kann zu einem höheren Einkommen der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen beitragen. Insbesondere die Struktur und die besonderen Probleme der Korkproduktion erfordern eine Verstärkung der Maßnahmen zur Erhaltung, Verdichtung und Verbesserung der bestehenden Korkeichenwälder.

Da sich die Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt, muß sie sich vergewissern können, daß die von den Mitgliedstaaten erlassenen Durchführungsvorschriften zur Erreichung der Ziele beitragen. Zu diesem Zweck ist eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des mit der Entscheidung 89/367/EWG (5) eingesetzten Ständigen Forstausschusses vorzusehen.

Die Mittel für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind zusätzlich zu den Mitteln bereitzustellen, die für die im Rahmen der Strukturfondsregelungen durchgeführten Maßnahmen, insbesondere zugunsten der unter die Ziele Nr. 1 und Nr. 5b im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (6) fallenden Regionen, vorgesehen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele der Beihilferegelung

Es wird eine vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanzierte gemeinschaftliche Beihilferegelung geschaffen, um

- die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Änderungen abzustützen,

- zu einer langfristigen Verbesserung der Waldressourcen beizutragen,

- zu einer Bewirtschaftung des natürlichen Raums beizutragen, die mit dem ökologischen Gleichgewicht besser vereinbar ist,

- gegen den Treibhauseffekt vorzugehen und die Kohlendioxidabsorption zu unterstützen.

Ziel der gemeinschaftlichen Beihilferegelung ist es,

a) eine alternative Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen durch Aufforstung zu fördern;

b) zur Entwicklung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten in den landwirtschaftlichen Betrieben beizutragen.

Artikel 2

Beihilferegelung

(1) Die Beihilferegelung kann folgendes umfassen:

a) Beihilfen zu den Aufforstungskosten;

b) eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar zur Deckung der Kosten für die Pflege der aufgeforsteten Flächen in den ersten fünf Jahren;

c) eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund der Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen;

d) Investitionsbeihilfen zur Verbesserung von Waldflächen, und zwar insbesondere für die Anlage von Wind- und Brandschutzstreifen, von Wasserstellen und von forstwirtschaftlichen Betriebswegen sowie für die Verbesserung von Korkeichenwäldern.

(2) a) Die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) können allen natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die landwirtschaftliche Flächen aufforsten.

b) Die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe c) sind nur erstattungsfähig, wenn sie

- landwirtschaftlichen Betriebsinhabern gewährt werden, die nicht in den Genuß der Vorruhestandsregelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft (7) kommen;

- anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts gewährt werden.

c) Bei Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit sind nur die Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe a) erstattungsfähig, die Haupterwerbslandwirten gewährt werden, die die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 erfuellen; Voraussetzung ist, daß die betreffenden Baumarten den örtlichen Gegebenheiten angepasst und umweltverträglich sind.

d) Aufforstungen mit Weihnachtsbäumen sind nicht erstattungsfähig.

e) Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) sind nur erstattungsfähig, wenn sie landwirtschaftlichen Betriebsinhabern oder ihren Vereinigungen gewährt werden.

(3) Ausserdem kann die Regelung einen Gemeinschaftsbeitrag zu den Kosten für die Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen.

Artikel 3

Beihilfebeträge

Die Beihilfen gemäß Artikel 2 kommen bis zu folgenden Hoechstbeträgen für eine Erstattung in Betracht:

a) Aufforstungskosten:

- 2 000 ECU/ha für die Anpflanzung von Eukalyptus,

- 3 000 ECU/ha für die Anpflanzung von Nadelbäumen,

- 4 000 ECU/ha für die Anpflanzung von Laubbäumen oder gemischten Pflanzungen mit mindestens 75 v. H. Laubbäumen.

b) Pflegekosten:

- bei Nadelbäumen 250 ECU/ha jährlich in den ersten beiden Jahren und 150 ECU/ha jährlich in den folgenden Jahren,

- bei Laubbäumen oder gemischten Pflanzungen mit mindestens 75 v. H. Laubbäumen 500 ECU/ha jährlich in den ersten beiden Jahren und 300 ECU/ha jährlich in den folgenden Jahren.

Die Mitgliedstaaten können die Beihilfen gemäß den Buchstaben a) und b) pauschalieren und den Gesamtbetrag über fünf Jahre gestaffelt auszahlen, sofern die Pflege der neuen Pflanzungen gewährleistet ist.

c) Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten:

- 600 ECU/ha jährlich, wenn die Aufforstung von einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder einer Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebsinhaber vorgenommen wird, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben,

- 150 ECU/ha jährlich, wenn die Aufforstung von einem anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Begünstigten vorgenommen wird,

während einer Hoechstdauer von zwanzig Jahren ab der Erstaufforstung.

d) Kosten für die Verbesserung der Waldflächen:

- 700 ECU/ha für die Verbesserung von Waldflächen und die Anlage von Windschutzstreifen,

- 1 400 ECU/ha für die Erneuerung und Verbesserung der Korkeichenwälder,

- 18 000 ECU/km für Forstwege,

- 150 ECU/ha für mit Brandschutzstreifen und Wasserstellen versehene Waldflächen.

Zu den obengenannten Investitionen gehören auch die Kosten für die Umrüstung landwirtschaftlichen Geräts für den Einsatz bei forstwirtschaftlichen Arbeiten.

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Verfahren des Artikels 5 eine Anhebung der jeweiligen Hoechstbeträge für die Verbesserung von Waldflächen und die Erneuerung und Verbesserung der Korkeichenwälder auf höchstens 1 200 bzw. 3 000 ECU beschließen.

Artikel 4

Beihilfeprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Artikel 2 genannte Beihilferegelung im Rahmen einzelstaatlicher oder regionaler Mehrjahresprogramme an, die sich auf die Ziele des Artikels 1 beziehen und in denen insbesondere folgendes festgelegt ist:

- die Beträge und der Zeitraum der Beihilfen gemäß Artikel 2 nach Maßgabe der tatsächlichen Ausgaben für die Aufforstung und die Pflege der für die Aufforstung verwendeten Baumarten oder -typen bzw. nach Maßgabe der Einkommensverluste;

- die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen, insbesondere in bezug auf die Aufforstung;

- die Vorkehrungen zur Beurteilung und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und der Vereinbarkeit mit den Raumordnungskriterien;

- die Art der getroffenen oder geplanten Begleitmaßnahmen;

- die Vorkehrungen zur angemessenen Unterrichtung der Betriebsinhaber in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch Gebietspläne für die Aufforstung durchführen, in denen den unterschiedlichen Gegebenheiten in bezug auf Umwelt, natürliche Bedingungen und Agrarstrukturen Rechnung getragen wird.

Die Gebietspläne zur Aufforstung enthalten insbesondere

- ein Aufforstungsziel;

- die Vorkehrungen zur Lokalisierung und Zusammenfassung der aufforstungsfähigen Flächen;

- die anzuwendenden forstwirtschaftlichen Praktiken;

- die Auswahl der den örtlichen Bedingungen angepassten Baumarten.

Artikel 5

Verfahren zur Prüfung der Programme

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwürfe der einzelstaatlichen oder regionalen Programme nach Artikel 4 sowie die bestehenden oder geplanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung vor dem 30. Juli 1993 zusammen mit einer Schätzung der für die Durchführung der Programme veranschlagten jährlichen Kosten.

(2) Die Kommission prüft die Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf

- ihre Vereinbarkeit mit dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung und des Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen;

- die Art der kofinanzierbaren Maßnahmen;

- den Gesamtbetrag der kofinanzierbaren Ausgaben.

(3) Die Kommission beschließt über die Genehmigung der einzelstaatlichen oder regionalen Programme unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Angaben. Zu diesem Zweck legt der Vertreter der Kommission dem mit der Entscheidung 89/367/EWG eingesetzten Ständigen Forstausschuß einen Entscheidungsentwurf vor.

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Stimmenmehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie dem Rat von der Kommission unverzueglich mitgeteilt. In diesem Fall

- kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen;

- kann der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aufforstungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 2 mit.

Artikel 6

Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung

Der Satz der gemeinschaftlichen Kofinanzierung beträgt in den unter Ziel Nr. 1 im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 fallenden Regionen 75 v. H. und in den übrigen Regionen 50 v. H.

Artikel 7

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 5 gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Artikel 8

Schlußbestimmungen

(1) Die Artikel 25, 26 und 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 werden aufgehoben. Sie gelten jedoch weiter für Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten der Programme gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung bewilligt wurden.

(2) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bewilligungsmodalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages im Einklang stehen.

(3) Drei Jahre nach Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bilanz über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 300 vom 21. 11. 1991, S. 12.(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 25.(4) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.(5) ABl. Nr. L 165 vom 15. 6. 1989, S. 14.(6) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(7) Siehe Seite 91 dieses Amtsblatts.