31992R2073

Verordnung (EWG) Nr. 2073/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0067 - 0068
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0215
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0215


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2073/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Marktsituation für Milch und Milcherzeugnisse ist insbesondere von einem ständigen Rückgang des Verbrauchs bestimmter Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft gekennzeichnet. Zur Erreichung eines unbedingt erforderlichen besseren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage hat der Rat - unbeschadet einer Überprüfung entsprechend der Marktlage - beschlossen, die Zusatzabgabenregelung im Milchsektor zu verlängern und die im Rahmen dieser Regelung festgesetzten Gesamtgarantiemengen zu verringern. Um die Wettbewerbssituation für Milcherzeugnisse zu verbessern, wurde ferner eine Senkung der institutionellen Preise beschlossen, die in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (4) vorgesehen sind.

Gezielte Maßnahmen zur Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse können durch eine Anregung der Nachfrage ebenfalls zur Wiederherstellung eines besseren Marktgleichgewichts beitragen.

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verfolgen dasselbe Ziel wie die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (5). Die Anwendungsdauer der vorgenannten Verordnung braucht deshalb nicht verlängert zu werden.

Die betreffenden Bestimmungen zielen auf ein besseres Marktgleichgewicht für Milcherzeugnisse ab. Die Kosten für diese gezielten Maßnahmen sind daher als Interventionsausgaben im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6) anzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren werden Maßnahmen zur Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse getroffen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen folgendes:

a) Verbreitung des derzeitigen Wissens, insbesondere über die Nähreigenschaften von Milch und Milcherzeugnissen, in der Gemeinschaft;

b) Forschungsarbeiten, insbesondere zu den Nähreigenschaften von Milch und Milcherzeugnissen;

c) Werbe- und Fördermaßnahmen zugunsten des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft;

d) Marktstudien im Hinblick auf eine Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse.

Artikel 2

Die Kommission teilt dem Rat jährlich vor dem 1. April das Maßnahmenprogramm mit, das im folgenden Wirtschaftsjahr durchgeführt werden soll.

Bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms kann sich die Kommission insbesondere von auf Marktstudien und Werbefragen spezialisierten Einrichtungen sowie von Forschungsinstituten beraten lassen.

Artikel 3

Die Kosten der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gelten als Interventionsausgaben im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Artikel 4

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1991, S. 47.(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 22.(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (siehe Seite 64 dieses Amtsblatts).(5) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1374/92 (ABl. Nr. L 147 vom 29. 5. 1992, S. 3).(6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).