Verordnung (EWG) Nr. 2068/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996
Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0058 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0203
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2068/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rindfleischsektor unterliegt wirtschaftlichen Einfluessen, die selbst in Anbetracht der Ausfuhrmöglichkeiten nach Drittländern zu einem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Im Hinblick auf die angestrebte Stabilisierung der Lage der Landwirtschaft wurden in den Futtermittel liefernden Sektoren, insbesondere im Getreidesektor, Maßnahmen getroffen, zu denen unter anderem die Senkung der institutionellen Preise gehört. Daraus ergibt sich im Bereich der tierischen Erzeugung eine Verringerung des durchschnittlichen Erzeugerpreises um 10 %. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser neuen Produktionsbedingungen müssen ihren Niederschlag im Interventionspreis in gleicher Grössenordnung finden. Wegen des konstanten Verhältnisses zwischen dem Erzeugerpreis für Rindfleisch und den Erzeugerpreisen für Schweine- und für Gefluegelfleisch sowie zur Vermeidung von Störungen im Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Sektoren ist für Rindfleisch eine zusätzliche Senkung des Interventionspreises um 5 % erforderlich. Bei der Anpassung des Interventionspreises sind die für den Getreidesektor beschlossenen Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher, diese Maßnahme in drei Stufen durchzuführen. Während dieses Übergangszeitraumes ist von der Festsetzung des Interventionspreises vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres abzuweichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4) wird der Interventionspreis für Schlachtkörper männlicher Rinder der Qualität R3 des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 (5) wie folgt festgesetzt: - 325,85 ECU je 100 kg Schlachtkörpergewicht im Zeitraum 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994; - 308,70 ECU je 100 kg Schlachtkörpergewicht im Zeitraum 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995; - 291,55 ECU je 100 kg Schlachtkörpergewicht im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996. Diese Preise werden vorbehaltlich späterer, aufgrund der Marktentwicklung erforderlich werdender Änderungen festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Arlindo MARQUES CUNHA (1) ABl. Nr. C 303 vom 22. 11. 1991, S. 33.(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 20.(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).(5) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 2).