31992R2046

Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0184
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0184


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2046/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der auf dem Olivenölmarkt eingetretenen Entwicklung und der Abhängigkeiten, die sich gegenüber den Märkten anderer pflanzlicher Öle ergeben, empfiehlt es sich, den repräsentativen Marktpreis und den Schwellenpreis zusammen mit den anderen vorgeschriebenen Preisen für Olivenöl festzusetzen. Aus denselben Gründen sollten auch die Kriterien angepasst werden, die bei der Festsetzung des repräsentativen Marktpreises zu beachten sind.

Um die Gewährleistung der Interventionspreise einer grösseren Anzahl von Erzeugern zugänglich zu machen, sollte den nach der Verordnung Nr. 136/66/EWG anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihren anerkannten Vereinigungen der Zugang zur gemeinschaftlichen Intervention eröffnet werden.

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG (4) ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Gemeinschaft werden jährlich ein Erzeugungsrichtpreis, ein Interventionspreis, ein repräsentativer Marktpreis und ein Schwellenpreis für Olivenöl festgesetzt."

2. Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Preise und die in Absatz 2 genannte Standardqualität werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgelegt."

3. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Rat setzt jährlich nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages den Einheitssatz der Erzeugungsbeihilfe fest. Diese Beihilfe kann für Erzeuger, die durchschnittlich weniger als 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen, in einer anderen Höhe festgesetzt werden."

4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Der repräsentative Marktpreis wird so festgesetzt, daß die Olivenölerzeugung unter Berücksichtigung insbesondere der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes für pflanzliche Fette normal abgesetzt werden kann."

5. Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jährlich gleichzeitig den repräsentativen Marktpreis, den in Absatz 5 genannten Prozentsatz der Verbrauchsbeihilfe sowie den Prozentsatz der Verbrauchsbeihilfe fest, der für Informationsmaßnahmen und gegebenenfalls andere Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von in der Gemeinschaft erzeugtem Olivenöl zu verwenden ist."

6. Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die von den Erzeugermitgliedstaaten benannten Interventionsstellen sind in den Monaten Juli, August, September und Oktober jedes Wirtschaftsjahres unter den nach Absatz 4 festgelegten Bedingungen zum Ankauf von Olivenöl mit Ursprung in der Gemeinschaft verpflichtet, das ihnen von den Erzeugern oder deren nach der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 anerkannten Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen oder den nach der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen in den Interventionsorten der Erzeugungsgebiete angeboten wird. Der Kauf erfolgt zum Interventionspreis. Entspricht die Bezeichnung oder die Qualität des Öls, das den Interventionsstellen angeboten wird, nicht derjenigen, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Ankaufspreis anhand einer Tabelle für Zu- und Abschläge berichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 1992; Artikel 1 Nummer 6 gilt jedoch ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 119 vom 11. 5. 1992, S. 21.(2) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.(3) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992.(4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 356/92 (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 1).