31992R1980

Verordnung (EWG) Nr. 1980/92 der Kommission vom 16. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 198 vom 17/07/1992 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0100


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1980/92 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 8

der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 315/92 (3), enthält die ausführlichen Regeln für die mögliche Einstufung von gefrorenem oder tiefgefrorenem Gefluegelfleisch in Gewichtsklassen.

Es ist angezeigt, diese Bestimmungen zu ändern, um dem Handelsbrauch in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen schwere Schlachtkörper vermarktet werden, Rechnung zu tragen und um dafür zu sorgen, daß bei Erzeugnissen, die im Vereinigten Königreich vermarktet werden, bis zum 31. Dezember 1994 weiterhin das Gewicht in Einheiten des britischen Maßsystems angegeben werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Gefluegel in Fertigpackungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG kann gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 in Gewichtsklassen eingestuft werden. Als Fertigpackungen in diesem Sinne gelten Fertigpackungen mit einem Gefluegelschlachtkörper oder Fertigpackungen mit einem oder mehreren Teilstücken des gleichen Typs und der gleichen Gefluegelart gemäß Artikel 1.

(2) Auf allen Fertigpackungen ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 das als "Nenngewicht" bekannte Gewicht des Erzeugnisses anzugeben, das die Fertigpackung enthalten muß.

(3) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Gefluegelfleisch in Fertigpackungen kann wie folgt in Nenngewichtsklassen eingestuft werden:

- Schlachtkörper:

- unter 1100 g: 50-g-Klassen (1050 1000 950 usw.),

- 1100 2400 g: 100-g-Klassen (1100 1200 1300 usw.),

- 2400 g und darüber: 200-g-Klassen (2400 2600 2800 usw.),

- Teilstücke:

- unter 1100 g: 50-g-Klassen (1050 1000 950 usw.),

- 1100 g und darüber: 100-g-Klassen (1100 1200 1300 usw.).

(4) Die Fertigpackungen gemäß Absatz 1 müssen so hergestellt sein, daß folgende Bedingungen erfuellt sind:

- Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackung darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nenngewicht;

- der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichungen die in Absatz 9 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muß so gering sein, daß das Los von Fertigpackungen den im Absatz 10 festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht;

- eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in Absatz 9 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht vermarktet werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen des Nenngewichts, der tatsächlichen Füllmenge und der Minusabweichungen gemäß Anhang I der Richtlinie 76/211/EWG.

(5) Hinsichtlich der Verantwortung des Abfuellers bzw. des Importeurs von gefrorenem oder tiefgefrorenem Gefluegelfleisch sowie der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 4, 5 und 6 der Richtlinie 76/211/EWG.

(6) Die Fertigpackungen werden stichprobenweise und in zwei Phasen geprüft:

- Prüfung der tatsächlichen Füllmenge jeder Fertigpackung der Stichprobe;

- Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen in der Stichprobe.

Ein Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar, wenn die Ergebnisse der Prüfungen den Abnahmekriterien gemäß den Absätzen 10 und 11 genügen.

(7) Das Los besteht aus der Gesamtmenge der am gleichen Ort abgefuellten Fertigpackungen gleichen Nenngewichts, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die Gegenstand der Prüfung sind.

Die Losgrösse wird auf folgende Mengen begrenzt:

- Werden die Fertigpackungen nach dem Abfuellvorgang geprüft, so entspricht der Losumfang der Stundenhöchstleistung der Abfuellanlage, wobei der Losumfang unbegrenzt ist;

- in allen anderen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.

(8) Aus jedem zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Fertigpackungen entnommen:

Losumfang Stichprobenumfang 100-500 30 501-3 200 50 3 200 80

Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 76/211/EWG, falls sie durchgeführt wird, auf 100 % des Losumfangs.

(9) Bei Gefluegelfleisch in Fertigpackungen sind folgende Minusabweichungen zulässig:

(in Gramm)

Nenngewicht Zulässige Minusabweichung Schlachtkörper Teilstücke unter 1 100 25 25 1 100- 2 400 50 2 400 und darüber 100 50

(10) Zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen in der Stichprobe wird die zulässige Mindestfuellmenge durch Abzug der zulässigen Minusabweichung vom Nenngewicht der Fertigpackung berechnet.

Fertigpackungen in der Stichprobe, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfuellmenge, gelten als fehlerhaft.

Das geprüfte Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar bzw. abgelehnt, wenn die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich nachstehender Annahmezahl oder kleiner sind bzw. gleich nachstehender Ablehnungszahl oder grösser sind:

Stichprobenumfang Anzahl fehlerhafter Fertigpackungen Annahmezahl Ablehnungszahl 30 2 3 50 3 4 80 5 6

(11) Zur Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen gilt: Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn der Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe grösser ist als folgende Annahmezahl:

Stichprobenumfang Annahmezahl für den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen 30 x Qn - 0,503 s 50 x Qn - 0,379 s 80 x Qn - 0,295 s x = Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen, Qn = Nennmenge der Fertigpackung, s = Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe.

Die Standardabweichung wird geschätzt nach dem Verfahren gemäß Anhang II Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 76/211/EWG des Rates.

(12) Solange gemäß der Richtlinie 80/181/EWG zusätzliche Angaben zulässig sind, kann ausser der Angabe des Nenngewichts der Fertigpackung im Sinne dieses Artikels eine zusätzliche Angabe angebracht werden.

(13) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 12 können Marktbeteiligte bis 31. Dezember 1994 Fertigpackungen im Sinne dieses Artikels im Vereinigten Königreich vermarkten, wenn das Nenngewicht ordnungsgemäß nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften in britischen Masseinheiten angegeben ist.

Aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingeführtes Gefluegelfleisch, das den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes entspricht, wird ausserhalb des Grenzbereichs stichprobenweise geprüft."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen die Marktbeteiligten jedoch gefrorenes oder tiefgefrorenes Gefluegelfleisch in Fertigpackungen nach Gewichtsklassen einstufen, die den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Vorschriften entsprechen. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen dann bis zum 31. Dezember 1993 in den Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 143 vom 7. 6. 1991, S. 11. (3) ABl. Nr. L 34 vom 11. 2. 1992, S. 23.