31992R1901

Verordnung (EWG) Nr. 1901/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Marokko

Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1992 S. 0002 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0072


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1901/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Marokko

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe des Artikels 17 und des Anhangs B des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) wird - sofern dieses Land eine Abgabe bei der Ausfuhr erhebt - bei der Einfuhr von Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 in die Gemeinschaft eine pauschale Verminderung des auf dieses Olivenöl zu erhebenden Abschöpfungsbetrags um 0,60 ECU je 100 Kilogramm sowie eine Verringerung dieser Abschöpfung um den Betrag der besonderen Abgabe vorgenommen, und zwar bis zu 12,09 ECU je 100 Kilogramm in Anwendung des in dem vorgenannten Artikel vorgesehenen Abschlags und bis zu 12,09 ECU je 100 Kilogramm in Anwendung des in dem vorgenannten Anhang B vorgesehenen Zusatzbetrags.

Das genannte Abkommen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1521/76 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 729/91 (3), zur Anwendung gebracht.

Die Vertragsparteien sind durch Briefwechsel übereingekommen, den Zusatzbetrag für die Zeit vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1993 auf 12,09 ECU je 100 Kilogramm festzusetzen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1521/76 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1521/76 erhält folgende Fassung:

"b) einen Betrag in Höhe der von Marokko auf dieses Öl erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr bis zu 12,09 ECU je 100 Kilogramm, wobei dieser Betrag vom 1. November 1987 bis zum 31. Dezember 1993 um 12,09 ECU je 100 Kilogramm erhöht wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Joao PINHEIRO

(1) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1978, S. 2. (2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1976, S. 43. (3) ABl. Nr. L 80 vom 27. 3. 1991, S. 2.