31992R1823

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1823/92 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1992 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck -

Amtsblatt Nr. L 185 vom 04/07/1992 S. 0008 - 0012


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1823/92 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1992 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem innergemeinschaftlichen Flug darf nicht zu Mißbrauch führen. Es ist daher wichtig, jeden Austausch von Waren zwischen diesem Gepäck mit dem für die Kontrolle vorzulegenden Gepäck zu vermeiden.

Das Gepäck von Personen, die einen anderen als einen innergemeinschaftlichen Flug benutzt haben oder benutzen wollen, unterliegt den Bestimmungen für Gepäck von Personen aus Drittländern oder solchen, die sich in ein Drittland begeben. Es müssen jedoch besondere Vorschriften für den Fall erlassen werden, daß bei diesem Flug mehrere Gemeinschaftsflughäfen berührt werden.

Besondere Vorschriften müssen hinsichtlich des Ortes erlassen werden, an dem die Kontrollen des Handgepäcks oder des aufgegebenen Gepäcks der Personen stattfinden, die nacheinander einen internationalen und einen innergemeinschaftlichen Flug mit verschiedenen Flugzeugen durchführen.

Dabei ist der besondere Fall der Kontrolle des Gepäcks von Personen zu regeln, die von einem Nichtgemeinschaftsflughafen kommend in einem internationalen Gemeinschaftsflughafen auf ein Flugzeug mit Bestimmung eines internationalen Flughafens im selben Mitgliedstaat umsteigen. Ferner ist der besondere Fall der Kontrolle des Gepäcks von Personen zu regeln, die von einem internationalen Flughafen kommend in einem internationalen Flughafen desselben Mitgliedstaats in ein Flugzeug mit Bestimmung eines Nichtgemeinschaftsflughafens umsteigen.

Schließlich sind die Modalitäten zu bestimmen, die es den zuständigen Behörden erlauben, dasjenige Gepäck zu identifizieren, für welches die Kontrollen und Förmlichkeiten abgeschafft sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Verkehr des auf Flug- oder Schiffsreisen mitgeführten Gepäcks -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91, im folgenden "Grundverordnung" genannt, fest.

Artikel 2

(1) Im Sinne der Grundverordnung und dieser Verordnung gilt als "Gepäck" jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand.

(2) Im Luftverkehr gilt das Gepäck als

- "aufgegebenes Gepäck", wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 und des Artikels 5 Nummern 1 und 2 der Grundverordnung zugänglich ist;

- "Handgepäck", wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

- daß bei der Ankunft der Personen vor der Kontrolle des nicht unter Artikel 1 der Grundverordnung fallenden Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;

- daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen nach der Kontrolle des nicht unter Artikel 1 der Grundverordnung fallenden Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;

- daß bei der Ankunft der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, bevor das nicht unter Artikel 1 der Grundverordnung fallende aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde;

- daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, nachdem das nicht unter Artikel 1 der Grundverordnung fallende aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde.

Artikel 4

Das in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebene Gepäck wird in diesem Flughafen mit einem Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind im Anhang enthalten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Flughäfen, die der Definition des "internationalen Gemeinschaftsflughafens" gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Grundverordnung entsprechen. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 6

In den Fällen des Artikels 3 Nummer 1 der Grundverordnung unterliegt das Gepäck den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, wenn die Person den zuständigen Behörden den Gemeinschaftscharakter der von ihr mitgeführten Waren nicht nachweisen kann.

Artikel 7

In den Fällen des Artikels 3 Nummer 2 der Grundverordnung kann eine Kontrolle des Handgepäcks auch in dem Gemeinschaftsflughafen der Zwischenlandung erfolgen, um festzustellen, ob die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft erfuellen.

Artikel 8

Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt,

a) erfolgt die Kontrolle des Handgepäcks im ersten internationalen Gemeinschaftsflughafen; eine zusätzliche Kontrolle des Handgepäcks kann im Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn sich eine solche zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;

b) kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im ersten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweist.

Artikel 9

Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist,

a) erfolgt die Kontrolle des Handgepäcks im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen; eine Kontrolle des Handgepäcks kann nur dann ausnahmsweise schon in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs erfolgen, wenn sie sich bei der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;

b) kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im letzten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweist.

Artikel 10

In den Fällen des Artikels 5 der Grundverordnung können die Mitgliedstaaten in dem internationalen Gemeinschaftsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, die Kontrolle des Gepäcks durchführen,

- das von einem aussergemeinschaftlichen Flughafen eintrifft und in einem internationalen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen internationaler Zielflughafen in demselben Staatsgebiet liegt;

- das in einem internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen in demselben Staatsgebiet gelegenen internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein aussergemeinschaftlicher Flughafen ist.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundverordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 4.

ANHANG

Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringen ist (Artikel 4)

1. MERKMALE

Der in Artikel 4 bezeichnete Gepäckanhänger muß so beschaffen sein, daß seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist:

a) Der Anhänger muß wenigstens mit grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein.

Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die Strichcodes vorbehaltenen Zonen, die einen weissen Hintergrund aufweisen müssen (siehe nachstehendes Muster 2 a)).

b) Bei nichtbegleitetem Gepäck entspricht der Gepäckanhänger dem in der IATA-Entschließung Nr. 743a spezifizierten Muster, bei dem die unterbrochenen roten Streifen entlang den Seitenrändern durch unterbrochene grüne Streifen ersetzt sind (siehe nachstehendes Muster 2 b)).

2. MUSTER

a)

b)