31992R1766

Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/07/1992 S. 0021 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0029


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1766/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Preise und Garantien, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4) gelten, fördern das Wachstum der Getreideerzeugung in einer Weise, die nicht mehr der Aufnahmefähigkeit des Marktes entspricht. Die derzeitige Politik muß einer tiefgreifenden Reform unterzogen werden, um zu vermeiden, daß sich die Krisen weiter häufen und verschärfen. Dies setzt voraus, daß die im Rahmen der Marktorganisation gewährte Stützung neu ausgerichtet wird, damit sie nicht mehr ausschließlich von den garantierten Preisen abhängt.

Die Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik muß zu einem besseren Marktgleichgewicht und einer grösseren Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Landwirtschaft führen. Dieses Ziel kann durch eine Senkung des Richtpreises auf ein Niveau erreicht werden, das dem voraussichtlichen Preis auf einem stabilisierten Weltmarkt entspricht. Der Richtpreis ist für alle wichtigen Getreidearten in derselben Höhe festzusetzen, um zu vermeiden, daß eine Produktionsausrichtung auf eine bestimmte Getreideart stattfindet.

Die Einkommensverluste aufgrund der Preissenkung werden durch die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (5) eingeführte direkte Hektarbeihilfe ausgeglichen.

Die garantierten Preise müssen insgesamt so konzipiert sein, daß der Absatz von Überschüssen innerhalb der Gemeinschaft möglich ist. Daher ist der Interventionspreis unter dem Richtpreis und der Schwellenpreis über dem Richtpreis festzusetzen.

Mit dem neuen Gefüge der garantierten Preise erübrigen sich die derzeitigen Vorschriften über die Preisableitung.

Die Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 löst diejenigen für Hartweizen und bestimmte weniger wichtige Getreidearten ab. Infolgedessen sind letztere Beihilfen abzuschaffen.

Die Interventionsstellen müssen in der Lage sein, unter besonderen Umständen geeignete Interventionsmaßnahmen zu ergreifen. Damit die erforderliche Einheitlichkeit der Interventionssysteme gewahrt bleibt, müssen diese besonderen Umstände jedoch gemeinschaftlich beurteilt und die betreffenden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden.

Im Verlauf des Wirtschaftsjahres müssen für die Interventionspreise und die Schwellenpreise einige monatliche Zuschüsse gewährt werden, damit unter anderem die Lager- und Kreditkosten für die Getreidelagerung in der Gemeinschaft sowie die Notwendigkeit eines Absatzes der Lagerbestände entsprechend den Bedürfnissen des Marktes berücksichtigt werden.

Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln stehen in direktem Wettbewerb zu Getreide, das ebenfalls der Stärkeherstellung dient. Aufgrund der im Getreidesektor geplanten Reformmaßnahmen und im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der betreffenden Produktionen sind für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln analoge Maßnahmen zu treffen.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Getreide in der Gemeinschaft erfordert neben einer Regelung garantierter Preise die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Aussengrenzen der Gemeinschaft. Neben dem Interventionssystem trägt eine Handelsregelung mit einem Abschöpfungs- und Ausfuhrerstattungssystem gleichfalls dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, die beide den Unterschied zwischen den ausserhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen. Bei den unter diese Verordnung fallenden Getreideverarbeitungserzeugnissen ist ferner zu berücksichtigen, daß der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft ein gewisser Schutz gewährleistet werden muß.

Ergänzend zu dem oben beschriebenen System ist, soweit dies für sein reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, daß die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, ganz oder teilweise untersagt werden kann.

Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, zwecks Beurteilung der Marktentwicklung den Warenverkehr ständig zu verfolgen, um gegebenenfalls die gebotenen Maßnahmen anwenden zu können, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, welche die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren garantiert, für die diese Lizenzen beantragt worden sind.

Dank der Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Abschöpfungen kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Im Falle hoher Weltmarktpreise ist vorzusehen, daß geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, um die Versorgung der Gemeinschaft zu sichern und die Preisstabilität auf ihren Märkten aufrechtzuerhalten.

Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt. Daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, auf den Getreidesektor angewandt werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide muß die Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe einschließen, in denen Getreide oder Erzeugnisse verwendet werden, die zwar kein Getreide enthalten, aber hinsichtlich ihrer Verwendung unmittelbare Substitutionserzeugnisse von Getreide oder Getreideverarbeitungserzeugnissen sind.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten infolge der Verpflichtungen getätigt haben, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung für sie ergeben, sind gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) von der Gemeinschaft zu tragen.

Der Rückgang der gemeinsamen Preise ab Inkrafttreten dieser Verordnung kann zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Daher ist der Kommission die Möglichkeit zu geben, alle zur Vermeidung solcher Störungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Mehrere Bestimmungen über die Marktorganisation für Getreide sind seit ihrer Kodifizierung in der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 wiederholt geändert worden. Diese verschiedenen Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Veröffentlichung in verschiedenen Amtsblättern schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie auf den neuesten Stand zu bringen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide gilt für nachstehende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

TITEL I

Preis- und Interventionsregelung

Artikel 3

(1) Für alle Getreidearten wird ein Richtpreis in folgender Höhe festgesetzt:

- 130 ECU/t für das Wirtschaftsjahr 1993/94;

- 120 ECU/t für das Wirtschaftsjahr 1994/95;

- 110 ECU/t ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96.

(2) Für alle Getreidearten wird ein Schwellenpreis in folgender Höhe festgesetzt:

- 175 ECU/t für das Wirtschaftsjahr 1993/94;

- 165 ECU/t für das Wirtschaftsjahr 1994/95;

- 155 ECU/t ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96.

Der im Juni gültige Schwellenpreis für Mais und Sorghum findet auch in den Monaten Juli, August und September des nachfolgenden Wirtschaftsjahres Anwendung.

(3) Für Getreidearten, die der Intervention unterliegen, wird der Interventionspreis in folgender Höhe festgesetzt:

- 117 ECU/t für das Wirtschaftsjahr 1993/94;

- 108 ECU/t für das Wirtschaftsjahr 1994/95;

- 100 ECU/t ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96.

(4) Die Preise werden für eine Standardqualität jeder Getreideart festgesetzt.

Für den Interventions- und den Schwellenpreis werden monatliche Zuschläge festgesetzt, die über das ganze Wirtschaftsjahr oder einen Teil davon gestaffelt werden; die Zuschläge für beide Preise müssen sich nicht auf dieselben Zeiträume beziehen. Die Standardqualität für jede Getreideart, bei der die Intervention möglich ist, sowie die Höhe und die Anzahl der monatlichen Zuschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

Die Interventionspreise beziehen sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Sie gelten für alle für die einzelnen Getreidearten festgelegten Interventionsorte der Gemeinschaft.

(5) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Preise können aufgrund der Produktions- und Marktentwicklung nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages geändert werden.

Artikel 4

(1) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen kaufen Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais und Sorghum an, die ihnen angeboten werden und in der Gemeinschaft geerntet worden sind, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge festgelegten Bedingungen entsprechen.

(2) Die Ankäufe sind nur in den nachstehenden Zeiträumen zulässig:

- vom 1. August bis zum 30. April in Italien, Spanien, Griechenland und Portugal,

- vom 1. November bis zum 31. Mai in den anderen Mitgliedstaaten.

(3) Die Ankäufe erfolgen zum Interventionspreis, der gegebenenfalls aus Qualitätsgründen um einen Zu- oder Abschlag erhöht oder vermindert wird.

Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 und 4 werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen, und zwar insbesondere:

- die Standardqualitäten, auf die sich die Schwellenpreise im Fall von Getreidearten, für die keine Intervention erfolgt, und von Getreideerzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) beziehen;

- die Bestimmung der Interventionsorte;

- die Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge, denen die einzelnen Getreidearten genügen müssen, damit sie für die Intervention in Betracht kommen;

- die bei der Intervention anwendbaren Zu- und Abschläge;

- die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen;

- die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe durch die Interventionsstellen;

- die Festsetzung der Schwellenpreise für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz.

Artikel 6

(1) Es können besondere Interventionsmaßnahmen beschlossen werden, sofern dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist.

Diese Maßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Gemeinschaft im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen.

(2) Art und Anwendung der besonderen Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Verkauf oder die anderweitige Verwendung der von diesen Maßnahmen betroffenen Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen.

Artikel 7

(1) Bei der Verwendung von Mais-, Weizen- oder Kartoffelstärke sowie von bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen zur Herstellung bestimmter Waren kann eine Produktionserstattung gewährt werden.

Das Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Waren wird nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren erstellt.

(2) Die Erstattung nach Absatz 1 wird in regelmässigen Zeitabständen festgesetzt.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und setzt die Höhe der genannten Erstattung nach dem Verfahren des Artikels 23 fest.

Artikel 8

(1) Für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird ein Mindestpreis in folgender Höhe festgesetzt:

- 208 ECU für das Wirtschaftsjahr 1993/94;

- 192 ECU für das Wirtschaftsjahr 1994/95;

- 176 ECU ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96.

Diese Preise gelten für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

(2) Die Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln können Ausgleichszahlungen erhalten. Die Höhe der Zahlung hängt von der Kartoffelmenge ab, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. Sie wird in folgender Höhe festgesetzt:

- 40 ECU für das Wirtschaftsjahr 1993/94;

- 56 ECU für das Wirtschaftsjahr 1994/95;

- 72 ECU ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96.

(3) Der Mindestpreis und die Ausgleichszahlung werden nach Maßgabe des Stärkegehalts der Kartoffeln angepasst.

(4) Falls die Lage auf dem Kartoffelmarkt dies erfordert, erlässt der Rat die angemessenen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages.

(5) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 23.

TITEL II

Artikel 9

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt wird. Wird die Abschöpfung oder die Erstattung im voraus festgesetzt, so wird die Vorausfestsetzung in der Lizenz vorgenommen, die als Beleg für die Vorausfestsetztung dient.

Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung dieser Lizenz hängt von der Stellung einer Sicherheit ab, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

Artikel 10

(1) Bei der Einfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnissen mit Ausnahme von Malz wird eine Abschöpfung erhoben, die für jedes Erzeugnis gleich dem um den cif-Preis verminderten Schwellenpreis ist.

Bei der Einfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1008 90 10 wird jedoch die für Roggen geltende Abschöpfung erhoben

(2) Die cif-Preise werden für Rotterdam berechnet, und zwar unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt, die für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Notierungen oder der Preise dieses Marktes ermittelt werden; die Notierungen oder Preise werden entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der für den Schwellenpreis maßgebenden Standardqualität berichtigt.

Die Qualitätsunterschiede werden durch Ausgleichsköffizienten ausgedrückt.

(3) Sind die freien Notierungen auf dem Weltmarkt nicht maßgebend für den Angebotspreis und liegt dieser unter den Weltmarktpreisen, so gilt an Stelle des cif-Preises - jedoch lediglich für die betreffenden Einfuhren - ein besonderer cif-Preis, der unter Berücksichtigung des Angebotspreises berechnet wird.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Ausgleichsköffizienten, die Einzelheiten für die Berechnung der cif-Preise und die Spanne, innerhalb deren die Schwankungen der Berechnungselemente der Abschöpfung keine Änderung der Abschöpfung zur Folge haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

(5) Die Kommission setzt die in diesem Artikel genannten Abschöpfungen fest.

Artikel 11

(1) Bei der Einfuhr von Malz und der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 0714 20 00, 0714 90 90, 2303 10 19, 2303 10 90, 2303 30 00, 2308 10 00 und 2308 90 30, wird eine Abschöpfung erhoben, die sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt:

A. aus einem beweglichen Teilbetrag, der pauschal festgesetzt und geändert werden kann:

a) Bei verarbeiteten Erzeugnissen, die aus den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Grunderzeugnissen hergestellt werden, entspricht er der Auswirkung der für diese Grunderzeugnisse festgesetzten Abschöpfungsbeträge auf die Gestehungskosten der verarbeiteten Erzeugnisse;

b) bei Verarbeitungserzeugnissen, die gleichzeitig in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Grunderzeugnisse und andere Erzeugnisse enthalten, wird er gegebenenfalls um den Betrag der Auswirkung erhöht, die die auf diese anderen Erzeugnisse erhobenen Abschöpfungen und Zölle auf ihre Gestehungskosten haben;

c) bei Erzeugnissen, in denen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Grunderzeugnisse nicht enthalten sind, wird er unter Berücksichtigung der Marktbedingungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse festgesetzt, die mit ihnen im Wettbewerb stehen;

B. aus einem festen Teilbetrag, der mit Rücksicht auf den der Verarbeitungsindustrie zu gewährenden Schutz bestimmt wird.

(2) Entsprechen die tatsächlichen Angebote aus dritten Ländern für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse nicht dem Preis, der sich aus dem um die Verarbeitungskosten erhöhten Preis der Grunderzeugnisse ergibt, aus denen sie hergestellt sind, so kann der nach Absatz 1 bestimmte Abschöpfungsbetrag um einen Zusatzbetrag erhöht werden, der nach dem Verfahren des Artikels 23 festgesetzt wird.

(3) Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannten Abschöpfungen fest.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 12

(1) Die zu erhebende Abschöpfung ist die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt.

(2) Bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird jedoch aufgrund eines bei Beantragung der Einfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Abschöpfungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Einfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Einfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall wird der Abschöpfungsbetrag durch eine Prämie ergänzt, die zum gleichen Zeitpunkt festgesetzt wird wie der Abschöpfungsbetrag.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann beschlossen werden, daß Absatz 2 auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise angewandt wird.

Ist für Malz eine vorherige Festsetzung der Abschöpfung vorgesehen worden, so erfolgt die Berichtigung der Abschöpfung in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres nach Maßgabe des im letzten Monat des vorherigen Wirtschaftsjahres geltenden Schwellenpreises.

(4) Die Prämiensätze werden von der Kommission festgelegt.

(5) Wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung festgestellt werden oder wenn derartige Schwierigkeiten aufzutreten drohen, kann nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen werden, die Anwendung dieser Bestimmungen für den unbedingt notwendigen Zeitraum auszusetzen.

In besonders dringenden Fällen kann die Kommission nach Prüfung der Lage anhand aller ihr verfügbaren Informationen beschließen, die Vorausfestsetzung für höchstens drei Arbeitstage auszusetzen.

Lizenzanträge mit Anträgen auf Vorausfestsetzung werden während der Dauer der Aussetzung nicht angenommen.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Bestimmungen über die Vorausfestsetzung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 13

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs B auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für die Erzeugnisse des Artikels 1 gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.

Die Erstattungen werden in regelmässigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 23 festgesetzt.

Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(3) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse sowie der Waren des Anhangs B anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Ausfuhr gilt.

(4) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird jedoch aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll.

Es kann ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser wird im Fall der vorherigen Festsetzung der Erstattung angewandt. Der Berichtigungsbetrag wird zur selben Zeit wie die Erstattung nach demselben Verfahren festgesetzt; die Kommission kann jedoch, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Berichtigungsbeträge ändern.

Die Unterabsätze 1 und 2 können ganz oder teilweise auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden.

Ist für Malz eine vorherige Festsetzung der Erstattung vorgesehen worden, so erfolgt die Berichtigung der Erstattung bei in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres getätigten Ausfuhren von Malz, das sich am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres auf Lager befindet oder aus zu diesem Zeitpunkt auf Lager befindlicher Gerste gewonnen wurde, nach Maßgabe des für den letzten Monat des letztgenannten Wirtschaftjahres geltenden Schwellenpreises.

(5) Um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, können die Kriterien für die Gewährung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage angepasst werden. Die Kommission erlässt die erforderlichen Bestimmungen für diese Anpassung nach dem Verfahren des Artikels 23.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen. Die Änderung des Anhangs B wird nach demselben Verfahren vorgenommen.

(7) Wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung festgestellt werden oder derartige Schwierigkeiten aufzutreten drohen, kann nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen werden, die Anwendung dieser Bestimmungen für den unbedingt notwendigen Zeitraum auszusetzen.

In besonders dringenden Fällen kann die Kommission nach Prüfung der Lage anhand aller ihr verfügbaren Informationen beschließen, die Vorausfestsetzung für höchstens drei Arbeitstage auszusetzen.

Lizenzanträge mit Anträgen auf Vorausfestsetzung werden während der Dauer der Aussetzung nicht angenommen.

Artikel 14

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für folgende Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden:

- für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugnisse bestimmt sind,

und

- in besonderen Fällen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Anhang B genannten Waren bestimmt sind.

(2) Die Maßnahmen nach diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen.

Artikel 15

(1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die "Allgemeinen Tarifierungsvorschriften" und die besonderen Vorschriften über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossenen Ausnahme ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

- die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

- die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 16

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und sich verschlechtert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 17

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die eine Gefahr für die Ziele des Artikels 39 des Vertrages bedeuten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

TITEL III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages fallen.

Artikel 19

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 20

Artikel 40 Absatz 4 des Vertrages und die zur Durchführung des Artikels 40 erlassenen Bestimmungen finden, sofern es sich um die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft handelt, für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf die französischen überseeischen Departements Anwendung.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei Getreide erforderlich sind. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

Artikel 22

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Getreide - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 23

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu den Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission unverzueglich mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 24

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 25

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 26

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 wird ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 aufgehoben.

Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der genannten Verordnung sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang C zu lesen.

(2) Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

- ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93:

- die Verordnungen (EWG) Nr. 729/89 und (EWG) Nr. 1346/90;

- ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94:

- die Verordnungen (EWG) Nr. 2743/75, (EWG) Nr. 2744/75 hinsichtlich Getreides, (EWG) Nr. 2745/75, (EWG) Nr. 2746/75, (EWG) Nr. 2747/75, (EWG) Nr. 2748/75, (EWG) Nr. 1145/76, (EWG) Nr. 3103/76, (EWG) Nr. 1188/81, (EWG) Nr. 1008/86, (EWG) Nr. 1009/86 hinsichtlich Getreides, (EWG) Nr. 1581/86, (EWG) Nr. 1582/86, (EWG) Nr. 2226/88 und (EWG) Nr. 1835/89.

(3) Zur Erleichterung des Übergangs von der derzeitigen Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide auf die sich aus dieser Verordnung ergebende Regelung und zur Erleichterung des Übergangs von einem Wirtschaftsjahr zum nächsten während der Wirtschaftsjahre 1993/94, 1994/95 und 1995/96 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 alle Übergangsmaßnahmen treffen, die sie für notwendig hält.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 2 erster Gedankenstrich und des Absatzes 3, die ab 1. Juli 1992 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 303 vom 22. 11. 1991, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992.

(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1).

(5) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

ANHANG A

(Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d))

0714

Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 20

- Mehl von Mais

1102 90

- anderes:

1102 90 10

- - von Gerste

1102 90 30

- - von Hafer

1102 90 90

- - anderes

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von anderem Getreide als Weizen der Unterposition 1103 11 und Reis der Unterpositionen 1103 14 00 und 1103 29 50

ex 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1106 20

Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Kollen der Position 0714

1107

Malz, auch geröstet

ex 1108

Stärke; Inulin:

- Stärke:

1108 11 00

- - Stärke von Weizen

1108 12 00

- - Stärke von Mais

1108 13 00

- - Stärke von Kartoffeln

1108 14 00

- - Stärke von Maniok

ex 1108 19

- - andere Stärke:

1108 19 90

- - - andere

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

ex 1702 30

- Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT:

- - andere:

- - - andere:

1702 30 91

- - - - Glucose (Dextrose) als weisses, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 99

- - - - andere

ex 1702 40

- Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Isoglucose der Position 1702 40 10

ex 1702 90

- andere, einschließlich Invertzucker:

1702 90 50

- - Maltodextrin und Maltodextrinsirup

- - Zucker und Melassen, karamelisiert:

- - - andere:

1702 90 75

- - - - als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

- - - - andere

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 2106 90

- andere:

- - Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

- - - andere:

2106 90 55

- - - - Glucose- und Maltodextrinsirup

ex 2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

ex 2303

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 10

- Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

2303 30 00

- Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

2308

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 10 00

- Eicheln und Roßkastanien

ex 2308 90

- andere:

2308 90 30

- - Trester (ausgenommen Traubentrester)

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10

- Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 11

2309 10 13

2309 10 31

2309 10 33

2309 10 51

2309 10 53

- - Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, ausser Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

ex 2309 90

- andere:

2309 90 31

2309 90 33

2309 90 41

2309 90 43

2309 90 51

2309 90 53

- - andere Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, ausser Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

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ANHANG B

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao:

ex 0403 10

- Joghurt:

- - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

- - - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

- - - - 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

- - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

- - - - mehr als 27 GHT

- - - anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

- - - - 3 GHT oder weniger

0403 10 93

- - - - mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

- - - - mehr als 6 GHT

ex 0403 90

- andere:

- - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

- - - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

- - - - 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

- - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

- - - - mehr als 27 GHT

- - - - andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

- - - - 3 GHT oder weniger

0403 90 93

- - - - mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

- - - - mehr als 6 GHT

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

- Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

ex 0711 90

- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

- - Gemüse:

0711 90 30

- - - Zuckermais

ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

- - Agar-Agar

1302 32

- - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

1302 39 00

- - andere

ex 1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren des KN-Codes 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

- Linoxyn

ex 1520

Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

1520 90 00

- andere, einschließlich synthetisches Glycerin

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

ex 1702 30

- Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT:

- - andere:

- - - mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf den Trockenstoff, von 99 GHT oder mehr:

1702 30 51

- - - - Glucose (Dextrose), als weisses, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 59

- - - - andere

ex 1702 90

- andere, einschließlich Invertzucker:

1702 90 10

- - chemisch reine Maltose

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weisse Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe des KN-Codes 1704 90 10

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der KN-Codes 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni, Couscous, auch zubereitet:

- Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

- - Eier enthaltend

1902 19

- - andere

ex 1902 20

- Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

- - andere:

1902 20 91

- - - gekocht

1902 20 99

- - - andere

1902 30

- andere Teigwaren

ex 1902 40

- Couscous:

1902 40 90

- - andere

1903 00 00

Tapiocasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001

Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

ex 2001 90

- andere:

2001 90 30

- - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

- - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2004

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

ex 2004 10

- Kartoffeln:

- - andere:

2004 10 91

- - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

ex 2004 90

- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

2004 90 10

- - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2005

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

2005 20

- Kartoffeln:

2005 20 10

- - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2008

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

ex 2008 11

- - Erdnüsse:

2008 11 10

- - - Erdnußmark

2008 91 00

- - Palmherzen

ex 2008 99

- - andere:

- - - ohne Zusatz von Alkohol:

- - - - ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

- - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008 99 91

- - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex 2101

Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 10

- Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszuege, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

2101 20

- Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszuege, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

ex 2101 30

- geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege, Essenzen und Konzentrate hieraus:

- - gerösteten Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 19

- - - andere (als geröstete Zichorienwurzeln)

- - Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 99

- - - andere (als aus gerösteten Zichorienwurzeln)

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine des KN-Codes 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

ex 2102 10

- Hefen, lebend:

- - Backhefen:

2102 10 31

- - - getrocknet

2102 10 39

- - - andere

ex 2102 20

- Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

- - Hefen, nicht lebend:

2102 20 11

- - - in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2102 20 19

- - - andere

ex 2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel:

2103 10 00

- Sojasosse

2103 20 00

- Tomatenketchup und andere Tomatensossen

2103 90

- andere

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104 10 00

- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

- Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

ex 2106 90

- andere:

2106 90 10

- - "Käsefondü" genannte Zubereitungen

- - Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 91

- - - kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend

2106 90 99

- - - andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol; unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

2208 20

- Branntwein aus Wein oder Traubentrester

ex 2208 30

- Whisky:

- - anderer als "Bourbon"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 91

- - - 2 l oder weniger

2208 30 99

- - - mehr als 2 l

2208 50

- Gin und Genever

ex 2208 90

- andere:

- - Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

- - - 2 l oder weniger:

2208 90 31

- - - - Wodka

2208 90 33

- - - - Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein

2208 90 39

- - - mehr als 2 l

- - andere Spirituosen

2208 90 51

2208 90 53

2208 90 55

2208 90 59

2208 90 71

2208 90 73

2208 90 79

ex 2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern:

2520 20

- Gips

ex 2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:

2839 90

- andere

[Kapitel 29]

Organische chemische Erzeugnisse

[Kapitel 30]

Pharmazeutische Erzeugnisse

ex 3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Bad- und Duschzusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

3307 49 00

- - andere als "Agarbathi" und andere duftende zubereitete Räuchermittel

3307 90 00

- andere

ex 3401

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vließtoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

- Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vließtoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 19 00

- - andere

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche des KN-Codes 3401

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

3403 11 00

- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 19

- - andere:

ex 3403 19 10

- - - mit einem nicht charakterbestimmenden Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr

ex 3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vließtoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse des KN-Codes 3404

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes "Dentalwachs" oder "Zahnabdruckmassen" in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnliche Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen KN-Code 3501

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

ex 4813 90

- anderes:

4813 90 90

- - anderes

ex 4818

Toilettenpapier, Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Bettücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern:

4818 10

- Toilettenpapier

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatten und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder aus Vliesen von Zellstoffasern:

- Papier, gummiert oder mit Klebeschicht, in Bändern oder Rollen:

4823 11

- - selbstklebend

4823 19 00

- - andere

4823 20 00

- Filterpapier und Filterpappe

- andere Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen graphischen Zwecken:

4823 51

- - bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

4823 59

- - andere

ex 4823 90

- andere:

- - andere:

- - - andere:

- - - - Papier, für einen bestimmten Verwendungszweck zugeschnitten:

4823 90 51

- - - - - Kondensatorpapier

- - - - - andere:

4823 90 71

- - - - - - gummiert oder mit Klebeschicht

4823 90 79

- - - - - - andere

ANHANG C

Übereinstimmungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>