31992R1765

Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/07/1992 S. 0012 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1765/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgabe der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die in Artikel 39 des Vertrages aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung der Marktlage zu verwirklichen.

Zur Gewährleistung eines besseren Marktgleichgewichts muß eine neue Stützungsregelung geschaffen werden. Dieses Ziel wird am besten dadurch erreicht, daß die gemeinschaftlichen Preise bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen an die Weltmarktpreise angeglichen und die durch die Senkung der institutionellen Preise entstehenden Einkommenseinbussen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger ausgeglichen werden, die solche Erzeugnisse zur Ernte anbauen. Als beihilfefähige Flächen sollten daher nur solche Flächen angesehen werden, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt waren oder die im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurden. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf der Ebene des jeweiligen Erzeugers würde zu je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Problemen führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher je nach den besonderen Umständen die Möglichkeit haben, zwischen bisherigen individuellen und regionalen Anbauangaben zu wählen.

Die neue Stützungsregelung soll ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 gelten.

Die Ausgleichszahlungen sollen für bestehende Betriebe eingeführt werden, wobei die Inanspruchnahme der Stützungsregelung freiwillig sein soll.

Diese Ausgleichszahlungen sollen den spezifischen strukturellen Ertragsfaktoren Rechnung tragen; die Erstellung eines Regionalisierungsplans anhand objektiver Kriterien soll den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. In den Regionalisierungsplänen soll ein einheitlicher Getreide-Durchschnittsertrag festgesetzt werden. Diese Pläne müssen mit den über einen bestimmten Zeitraum in den einzelnen Regionen erzielten Durchschnittserträgen im Einklang stehen. Für die Prüfung dieser Pläne auf Gemeinschaftsebene ist ein besonderes Verfahren vorzusehen.

Der Ertrag von Mais unterscheidet sich von den Erträgen anderer Getreidearten und rechtfertigt daher eine getrennte Behandlung.

Zur Berechnung der Getreideausgleichszahlung ist ein Grundbetrag je Tonne mit dem für die betreffende Region festgesetzten Getreide-Durchschnittsertrag zu multiplizieren.

Die gegenwärtige Politik, die auf die Schaffung besonderer Anreize für den Hartweizenanbau insbesondere ausserhalb der traditionellen Anbaugebiete verzichtet, soll fortgesetzt werden. Auf die Getreideausgleichszahlung sollen die Hartweizenerzeuger in den entsprechend definierten traditionellen Anbaugebieten jedoch einen Zuschlag erhalten. Dieser Zuschlag soll die Hartweizenerzeuger dieser Gebiete für die Einkommenseinbussen aufgrund der Angleichung an den Preis für andere Getreidearten entschädigen.

Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für Ölsaaten sind ein voraussichtlicher Referenzpreis, ein gemeinschaftlicher Referenzbetrag, die Berechnungsmethode und geeignete Berichtigungsmaßnahmen festzulegen.

Zur Berücksichtigung der besonderen Lage in Spanien und Portugal müssen Regelungen erlassen werden; dazu gehören die in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen unterschiedlichen Integrationsstufen.

Zur Vereinfachung von Verwaltung und Kontrolle soll die Ausgleichszahlung im Rahmen einer "allgemeinen Regelung" für alle Erzeuger sowie einer "vereinfachten Regelung" für Kleinerzeuger gewährt werden.

Erzeuger, deren Anbaufläche einem jährlichen Ernteaufkommen von höchstens 92 Tonnen Getreide entspricht, sollen als Kleinerzeuger gelten. Die Definition des Kleinerzeugers soll auch dem in den Regionalisierungsplänen für die Beihilfe festgelegten regionalen Getreidedurchschnittsertrag Rechnung tragen.

Nach der "allgemeinen Regelung" sollen nur die Erzeuger einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, die einen zuvor festgesetzten Prozentsatz ihrer ackerfähigen Fläche stillgelegt haben. Die Stillegung soll in der Regel rotierend erfolgen. Die nicht in Rotation erfolgende Stillegung sollte gestattet werden, jedoch zu einem höheren Stillegungsprozentsatz; dieser sollte auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie über die Auswirkung der jeweiligen Produktionsverringerung bei rotierender und nicht-rotierender Stillegung bestimmt werden.

Um ein Mindestmaß an Umweltschutz zu verwirklichen, sollten die stillgelegten Flächen gepflegt werden müssen. Die zeitweilige stillgelegte Fläche kann auch für Nichtnahrungsmittelzwecke genutzt werden, sofern eine effiziente Kontrolle gewährleistet ist.

Die Stillegungsquote soll zunächst auf 15 % der Fläche eines Betriebs festgesetzt werden, für die Beihilfeanträge gestellt werden. Diese Quote soll an die Produktions- und Marktentwicklungen angepasst werden.

Für die Stillegung soll ein angemessener Ausgleich gewährt werden. Der Ausgleich soll der hektarbezogenen endgültigen Getreide-Ausgleichszahlung entsprechen, die auf regionaler Grundlage berechnet wird.

Die "vereinfachte Regelung" für Kleinerzeuger verzichtet auf die Stillegungsauflage und sieht vor, daß die Getreide-Ausgleichszahlung für alle Flächen ungeachtet der tatsächlich angebauten Frucht gewährt wird. Erzeuger, die diese Regelung in Anspruch nehmen, müssen sich jedoch bestimmten Kontrollverfahren unterziehen.

Die Ausgleichszahlungen sollen alljährlich für eine bestimmte Fläche gewährt werden. Eine zuvor nicht bebaute Fläche soll nicht beihilfefähig sein, sofern es sich dabei nicht um eine Fläche handelt, die im Rahmen geltender freiwilliger Stillegungsregelungen bereits in den Vorjahren stillgelegt wurde.

Die Bedingungen für die Beantragung der Ausgleichszahlung müssen festgelegt werden; ebenso ist zu regeln, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung an die Erzeuger zu leisten ist.

Es bedarf einer Qualitätspolitik für Rapssamen.

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund der Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung werden von der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), übernommen.

Es müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, und die Kommission sollte ermächtigt werden, gegebenenfalls ergänzende Übergangsmaßnahmen zu treffen.

Die neue Stützungsregelung soll nicht vor dem Wirtschaftsjahr 1995/96 vollständig eingeführt werden. Für den Übergangszeitraum sowie für die endgültige Geltungsdauer sollen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse angepasst werden. Für diese Anpassungen sollen getrennte Verordnungen erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Ausgleichszahlungsregelung für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung

- beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres;

- sind "landwirtschaftliche Kulturpflanzen" die in Anhang I aufgeführten Arten.

TITEL I

Ausgleichszahlung

Artikel 2

(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft können eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen dieses Titels beantragen.

(2) Die Ausgleichszahlung wird flächenbezogen nach Hektaren gewährt und ist regional gestaffelt.

Die Ausgleichszahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die nach Artikel 7 dieser Verordnung stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. Die regionale Grundfläche wird als die durchschnittliche Hektarfläche einer Region ermittelt, die 1989, 1990 und 1991 mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut wurde und gegebenenfalls diejenige, die im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurde. Als eine Region in diesem Sinne gilt nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats ein Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb eines Mitgliedstaats.

Eine Fläche, für die keine Beihilfe nach dieser Verordnung beantragt wird, die aber zur Begründung eines Beihilfeantrags nach der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (3) herangezogen wird, wird für den betreffenden Zeitraum von der regionalen Grundfläche in Abzug gebracht.

(3) Anstelle eines Systems der regionalen Grundfläche kann ein Mitgliedstaat für sein gesamtes Gebiet ein System der individuellen Grundfläche anwenden. Die Grundfläche eines Betriebs wird als die durchschnittliche Hektarfläche ermittelt, die 1989, 1990 und 1991 mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestanden war oder im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurde. Ändert jedoch der Erzeuger die Verwendung seiner Flächen, so wird seine Grundfläche auf Antrag verringert.

Bei der Ermittlung der individuellen Grundfläche werden die Flächen, die für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 herangezogen werden, nicht berücksichtigt.

(4) Bei zunächst erfolgter Wahl der Regelung nach Absatz 2 ist die spätere Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 3 zulässig.

(5) Die Ausgleichszahlung wird gewährt nach Maßgabe

a) einer "allgemeinen Regelung" für alle Erzeuger;

b) einer "vereinfachten Regelung" für Kleinerzeuger.

Erzeuger, die die Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragen, müssen einen Teil ihrer Fläche stillegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung.

(6) Übersteigt im Fall einer regionalen Grundfläche die Summe der individuellen Flächen, für die nach der Regelung betreffend die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einschließlich der Stillegung nach dieser Regelung und nach der Stillegungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1) ein Beihilfeantrag gestellt wird, die regionale Grundfläche, so gilt in der betreffenden Region folgendes:

- in demselben Wirtschaftsjahr wird die beihilfefähige Fläche je Landwirt für alle nach diesem Titel gewährten Beihilfen anteilsmässig verringert;

- in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr müssen die Erzeuger nach der allgemeinen Regelung eine besondere Stillegung ohne Ausgleich vornehmen. Der Prozentsatz der besonderen Stillegung entspricht dem Prozentsatz, um den die regionale Grundfläche überschritten wurde. Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Maßnahme zu der Stillegungsregelung nach Artikel 7.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Regionalisierungsplan mit den Kriterien zur Ausweisung der einzelnen Erzeugungsregionen. Die Kriterien hierfür müssen angemessen und objektiv sein und die notwendige Flexibilität für die Ausweisung unterscheidbarer homogener Erzeugungsregionen einer bestimmten Mindestgrösse bieten; sie müssen spezifischen strukturellen Ertragsfaktoren wie etwa der Bodenfruchtbarkeit Rechnung tragen, wobei gegebenenfalls eine angemessene Unterscheidung zwischen bewässerten und nicht bewässerten Flächen vorzunehmen ist. Diese Regionen dürfen sich nicht mit den Begrenzungen der regionalen Grundflächen nach Artikel 2 Absatz 2 überschneiden.

In ihren Regionalisierungsplänen können die Mitgliedstaaten einen anderen Hektarertrag für Mais im Verhältnis zu den übrigen Getreidearten anwenden. In diesem Fall müssen innerhalb der regionalen oder individuellen Grundflächen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 Grundflächen für Mais einerseits und andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen andererseits getrennt bestimmt werden.

(2) Der Mitgliedstaat teilt für jede Erzeugungsregion die im Fünfjahreszeitraum 1986/87 bis 1990/91 mit Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen bestellten Flächen und die entsprechenden Erträge mit. Für jede Region wird ein durchschnittlicher Getreideertrag und wenn möglich getrennt davon ein Ölsaatenertrag berechnet, wobei das Jahr mit dem höchsten und das Jahr mit dem niedrigsten Ertrag unberücksichtigt bleiben.

Dieser Verpflichtung kann jedoch im Fall portugiesischen Getreides dadurch nachgekommen werden, indem das Datenmaterial aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal (2) verwendet wird und, im Fall der fünf neuen deutschen Bundesländer, durch Übernahme des in den übrigen Bundesländern ermittelten durchschnittlichen Ernteertrags.

Mitgliedstaaten, die Mais getrennt von anderen Getreidearten auflisten, nehmen bei der Angabe des durchschnittlichen Getreideertrags, der unverändert bleibt, ferner eine Trennung nach Mais einerseits und Getreide mit Ausnahme von Mais andererseits vor.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Regionalisierungspläne nebst allen zweckdienlichen Angaben bis spätestens 1. August 1992. Dieser Verpflichtung können sie dadurch nachkommen, indem sie auf ihre Regionalisierungspläne verweisen, die sie der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3766/91 des Rates vom 12. Dezember 1991 zur Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (3) übermittelt haben.

(4) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Regionalisierungspläne und stellt sicher, daß sie auf geeigneten, objektiven Kriterien basieren und mit den vorliegenden Erfahrungswerten übereinstimmen. Pläne, die mit den vorgenannten Kriterien und insbesondere mit dem Durchschnittsertrag des Mitgliedstaats nicht in Einklang stehen, werden von der Kommission beanstandet. Die beanstandeten Pläne sind von dem betreffenden Mitgliedstaat im Benehmen mit der Kommission zu ändern.

(5) Die Regionalisierungspläne können von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative dieses Mitgliedstaats selbst nach dem Verfahren der Absätze 1 bis 4 geändert werden.

Artikel 4

(1) Zur Berechnung der Getreideausgleichszahlung wird der Grundbetrag je Tonne mit dem durchschnittlichen Getreideertrag entsprechend dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region multipliziert. Bei einer gesonderen Auflistung von Mais müssen die jeweiligen Durchschnittserträge von Mais und den anderen Getreidearten verwendet werden.

(2) Der Grundbetrag je Tonne wird festgesetzt auf

- 25 ECU für das Wirtschaftsjahr 1993/94;

- 35 ECU für das Wirtschaftsjahr 1994/95;

- 45 ECU ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96.

(3) Für mit Hartweizen bestellte Flächen in den in Anhang II aufgeführten traditionellen Anbaugebieten wird auf die Ausgleichszahlung ein Zuschlag gewährt, der sich auf die 1988/89, 1989/90, 1990/91 oder 1991/92 mit Hartweizen bestellte Hektarfläche, für die ein Anspruch auf Hartweizenbeihilfe bestand, beschränkt. Der Erzeuger kann wählen, welches Wirtschaftsjahr als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.

Der Zuschlag wird ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 auf 297 ECU je Hektar festgesetzt.

Artikel 5

(1) Die Ausgleichszahlung je Hektar wird für Ölsaaten wie folgt berechnet:

a) Es wird ein voraussichtlicher Referenzpreis für Ölsaaten in Höhe von 163 ECU/t festgesetzt.

b) Es wird ein gemeinschaftlicher Referenzbetrag für Ölsaaten in Höhe von 359 ECU/ha ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 festgesetzt.

c) Für jede Erzeugungsregion, die im Regionalisierungsplan ausgewiesen ist, setzt die Kommission einen voraussichtlichen regionalen Referenzbetrag für Ölsaaten fest; bei dessen Ermittlung wird der Vergleich zwischen entweder dem Getreideertrag in der betreffenden Region und dem durchschnittlichen Getreideertrag der Gemeinschaft (4,6 t/ha) oder dem Ölsaatenertrag in dieser Region und dem durchschnittlichen Ölsaatenertrag der Gemeinschaft (2,36 t/ha) berücksichtigt. Jeder Mitgliedstaat bestimmt für jede Region anhand geeigneter objektiver Kriterien, welche Formel zugrunde gelegt werden soll; bei der Ausübung dieser Wahlmöglichkeit darf der Mitgliedstaat nicht zu einem Gesamtergebnis gelangen, das höher als bei der ausschließlichen Zugrundelegung entweder des Getreideertrags oder des Ölsaatenertrags wäre.

d) Die Kommission berechnet alljährlich vor dem 30. Januar eines jeden Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 21. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1) den endgültigen regionalen Referenzbetrag auf der Grundlage des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten. Bei dieser Berechnung wird der voraussichtliche Referenzpreis durch den festgestellten Referenzpreis ersetzt; Preisabweichungen bis zu 8 % des voraussichtlichen Referenzpreises bleiben unberücksichtigt.

(2) Für Spanien und Portugal wird als Ausgangspunkt für die Regionalisierung in diesen beiden Mitgliedstaaten ein auf einzelstaatlicher Ebene geltender voraussichtlicher Referenzbetrag für die Erzeuger von Sonnenblumenkernen festgesetzt. Der Betrag für Portugal wird auf 272 ECU/ha festgesetzt. Der Betrag für Spanien wird festgesetzt auf 295 ECU/ha im Wirtschaftsjahr 1993/94 und auf 311 ECU/ha für das Wirtschaftsjahr 1994/95.

Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 wird der Ausgleichsbetrag für nichtgewerbliche Erzeuger von Sonnenblumenkernen in Spanien und Portugal von der Kommission in einer Weise festgesetzt, daß jegliche Verzerrung, die sich aus Übergangsbestimmungen für Erzeuger von Sonnenblumenkernen in diesen Mitgliedstaaten ergeben könnte, vermieden wird.

(3) Die vorstehend genannten Beträge werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Veröffentlichung beinhaltet auch eine kurze Erläuterung der Berechnungen.

Artikel 6

Ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 beträgt die hektarbezogene Ausgleichszahlung für Eiweisspflanzen 65 ECU; dieser Betrag wird mit dem jeweiligen regionalen Getreideertrag - mit Ausnahme von Maiserträgen in Regionen mit Anwendung getrennter Maiserträge - multipliziert.

Artikel 7

(1) Jeder Erzeuger, der nach der allgemeinen Regelung Ausgleichszahlungen beantragt, muß eine Stillegung wie folgt vornehmen:

- im Fall der regionalen Grundfläche als Anteil seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, die gemäß dieser Verordnung stillgelegt wird und für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird;

- im Fall einer individuellen Grundfläche als prozentuale Verringerung seiner betreffenden Grundfläche.

Ab der Aussaat für das Wirtschaftsjahr 1993/94 gilt eine Stillegungsquote von 15 %. Die stillgelegte Fläche unterliegt der Rotation. Die nicht-rotierende Stillegung ist jedoch zulässig, wenn eine höhere Stillegungsquote angewendet wird. Diese Stillegungsquote wird vor dem 31. Juli 1993 vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen und kann in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft unterschiedlich sein.

(2) Flächen, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 in einem Betrieb stillgelegt wurden, können auf die Stillegungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht angerechnet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Umweltschutzmaßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen müssen.

(4) Die stillgelegten Flächen können für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

(5) Der Stillegungsausgleich wird in Höhe der Ausgleichszahlung festgesetzt, die ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 für dieselben Flächen bei Anbau von Getreide gewährt würde. Dieser Stillegungsausgleich wird für die Hektaranzahl gezahlt, die für die Erfuellung der Verpflichtung nach Absatz 1 erforderlich ist. Im Fall Portugals trägt der Stillegungsausgleich der Beihilferegelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 Rechnung.

(6) Führen einzelstaatliche Umweltvorschriften dazu, daß ein Landwirt bei der Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs seinen Viehbestand verringern muß, so kann dieser Landwirt seine Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Landwirt in demselben Mitgliedstaat übertragen. Sein Anspruch auf Ausgleichszahlung hängt davon ab, daß der Landwirt, auf den diese Verpflichtung übertragen wurde, diese vollständig erfuellt. Erfolgt die Übertragung auf eine andere Ertragsregion, so wird die stillzulegende Fläche entsprechend angepasst. Diese übertragenen Verpflichtungen unterliegen den allgemeinen Regelungen über die nicht-rotierende Stillegung, es sei denn, der Betrieb, der die Verpflichtung übernimmt, erbringt eine Stillegung nach dem Rotationsprinzip. Der Mitgliedstaat kann vorschreiben, daß derartige Übertragungen innerhalb derselben Region im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 vorgenommen werden.

Artikel 8

(1) Kleinerzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen können eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung beantragen.

(2) Kleinerzeuger sind Erzeuger, die einen Antrag auf Ausgleichszahlung für eine Fläche stellen, die höchstens der für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigten Fläche bei Zugrundelegung des für ihre Region festgesetzten Getreidedurchschnittsertrags entspricht oder in Mitgliedstaaten, die ein System individueller Grundflächen anwenden, deren individuelle Grundfläche nicht grösser als jene Fläche ist.

(3) Bei der vereinfachten Regelung

- wird auf eine Stillegungsregelung verzichtet;

- wird die Ausgleichszahlung in Höhe der für Getreide geltenden Ausgleichszahlungen für sämtliche mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen gewährt.

Artikel 9

Anträge auf Ausgleichszahlungen einschließlich der Stilllegung können nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.

Artikel 10

(1) Die Ausgleichszahlungen für Getreide und Eiweisspflanzen sowie der Stillegungsausgleich werden zwischen dem unmittelbar auf die Ernte folgenden 16. Oktober und dem 31. Dezember ausgezahlt.

(2) Anspruchsberechtigt sind Erzeuger, die bis spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 15. Mai

- die Aussaat vorgenommen haben;

- einen Antrag gestellt haben.

(3) Dem Antrag sind Angaben beizufügen, mit denen die eingesäten Flächen ermittelt werden können. Die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen und die nach dieser Verordnung stillgelegten Flächen sind getrennt auszuweisen.

(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (1) bestimmte Sorten Hartweizen von dem Zuschlag nach Artikel 4 Absatz 3 ausschließen.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß den geltenden Umweltschutzauflagen nachgekommen werden muß.

Artikel 11

(1) Der Zugang zu der Ausgleichszahlung für Erzeuger von Raps- und Rübsensamen ist beschränkt auf die Erzeuger, die Saatgut einer bewilligten Qualität und Sorte verwenden. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG fest, welche Raps- und Rübsensamen Anspruch auf Stützung haben.

(2) Erzeuger, die eine Ölsaatenausgleichszahlung beantragen, sind zu einer Vorschußzahlung berechtigt, die 50 % des voraussichtlichen regionalen Referenzbetrages nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen durch, um zu gewährleisten, daß ein Anspruch auf Vorschuß besteht. Sobald festgestellt ist, daß ein Anspruch auf die Zahlung besteht, wird der Vorschuß gezahlt.

(3) Um den Anspruch auf Vorschußzahlung zu erhalten, muß der Erzeuger zu dem Termin, der für die betreffende Region festgelegt ist, die Saat ausgesät und bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats einen detaillierten Anbauplan für diesen Betrieb mit den für den Anbau der Ölsaaten genutzten Flächen vorgelegt haben.

(4) In den Fällen, in denen eine Vorschußzahlung gewährt worden ist, wird ein Restbetrag gezahlt, der dem etwaigen Unterschied zwischen dem Vorschußbetrag und dem endgültigen regionalen Referenzbetrag entspricht.

(5) Weist ein Erzeuger nach, daß das Erzeugnis während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in seinem Eigentum verblieben ist, so kann ein Zuschlag für ordnungsgemässe Vermarktung gezahlt werden. Der Betrag des Zuschlags und die Voraussetzungen für seine Gewährung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegt.

(6) Der Zeitplan für das System regionalisierter Zahlungen an die Antragsteller wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt.

Artikel 12

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 (2) bzw. des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erlassen; dabei handelt es sich insbesondere um

- die Vorschriften über die Festsetzung und Verwaltung der regionalen Grundflächen sowie die Vorschriften zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4;

- die Vorschriften über die Erstellung von Regionalisierungsplänen für die Erzeugung, einschließlich der Festlegung der Mindestgrösse einer Region;

- die Vorschriften über die Berechnung der Höhe der Beträge und über die Zahlung der Ausgleichsbeihilfe;

- die Vorschriften über die Mindestanbaufläche; dabei ist den Kontrollerfordernissen und der angestrebten Effizienz der Regelung Rechnung zu tragen;

- die Vorschriften über die Anspruchsvoraussetzungen für den Hartweizenzuschlag;

- die Kontrollvorschriften; unbeschadet spezifischer Vorschriften für eine integrierte Verwaltungs- und Kontrollregelung betreffen diese Vorschriften den Einsatz der Fernerkundung und/oder eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage verbindlicher amtlicher Unterlagen, die den innerstaatlichen Behörden bereits vorliegen;

- die Vorschriften, nach denen die in Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 genannten Zeitpunkte für bestimmte Gebiete verschoben werden können, in denen die aussergewöhnlichen Witterungsverhältnisse die Anwendung zu den normalen Zeitpunkten nicht gestatten;

- die Vorschriften über die besonderen und normalen Stillegungsauflagen; diese Vorschriften sollen insbesondere den Begriff der Rotation, die jährliche Mindeststillegungsdauer sowie die Umweltschutzmaßnahmen festlegen und bestimmen, in welchen Regionen diese Maßnahmen witterungsbedingt durch andere, geeignetere Maßnahmen ersetzt werden können;

- die Vorschriften über die Bedingungen für Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9;

- die Vorschriften über spezifische administrative Maßnahmen zur besseren Überwachung der vereinfachten Regelung;

- die Vorschriften über die Auswirkungen des Eigentums- und Pachtübergangs bei der Anwendung dieser Regelung.

Nach demselben Verfahren kann die Kommission andere, unbedeutende Kulturpflanzen zu der Liste in Anhang I hinzufügen und die Auswirkungen solcher Erweiterungen, insbesondere hinsichtlich der Grundflächen und der Flächenstillegungserfordernisse, festlegen.

Artikel 13

Die Maßnahmen gemäß diesem Titel sind Interventionsmaßnahmen zur Stabilisierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

TITEL II

Allgemeine und Übergangsbestimmungen

Artikel 14

(1) Ein Neuantrag auf Inanspruchnahme der Stilllegungsregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 kann letztmals für die Ernte 1992 gestellt werden. Erzeuger, die diese Regelung noch danach in Anspruch nehmen, können diese Inanspruchnahme zwischen dem 1. September und dem 15. Dezember der Jahre 1992 bis 1996 kündigen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für Betriebe, für die die Stillegungsauflage gemäß Artikel 7 gilt.

(2) Die Ermächtigung nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 betreffend die Verwendung stillgelegter Ackerflächen für

- die Weidewirtschaft zu Zwecken der extensiven Viehhaltung,

- den Anbau von Linsen, Kichererbsen und Wicken

wird verlängert.

Artikel 15

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beträge für die Ausgleichszahlung und den Stillegungsausgleich sowie der Prozentsatz der stillzulegenden Fläche können gemäß dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages nach Maßgabe der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung geändert werden.

(2) Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 kann der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Ausgleichszahlungsregelung für Ölsaaten auf Eiweisspflanzen ausdehnen.

(3) Die Zahlungen gemäß dieser Verordnung sind den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen.

Artikel 16

Spezifische Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung werden erforderlichenfalls, vor allem bei grösseren Schwierigkeiten im Zuge der Einführung dieser Regelung bei bestimmten Erzeugnissen, nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung 136/66/EWG, des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 bzw. des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erlassen.

Artikel 17

(1) Für Ölsaaten, die zur Ernte nach dem 1. Juli 1993 ausgesät werden, ersetzen die Bestimmungen über Beihilfen für Ölsaaten der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3766/91.

(2) Für Eiweisspflanzen, die zur Ernte nach dem 1. Juli 1993 ausgesät werden, ersetzen die Bestimmungen über Beihilfen für Eiweisspflanzen der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 (1).

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 sowie die entsprechenden Bestimmungen der am 30. Juni 1993 geltenden Verordnungen finden auch nach diesem Zeitpunkt auf Eiweisspflanzen Anwendung, die zum 30. Juni 1993 in der Gemeinschaft geerntet und identifiziert worden sind.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 303 vom 22. 11. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992.

(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 15.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968.

(1) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 17.

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(1) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.

ANHANG I

Definition der Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Traditionelle Hartweizenanbaugebiete

ITALIEN

Regionen

Abruzzen

Basilicata

Kalabrien

Kampanien

Latium

Marken

Molise

Apulien

Sardinien

Sizilien

Toskana

FRANKREICH

Regionen

Provence-Alpes-Côte d'Azur

Languedoc-Roussillon

GRIECHENLAND

Regionen

Mittelgriechenland

Peloponnes

Ionische Inseln

Thessalien

Mazedonien

Ägäische Inseln

Thrakien

SPANIEN

Autonome Regionen

Andalusien

Navarra

Provinzen

Badajoz

Burgos

Salamanca

Toledo

Zamora

Zaragoza

PORTUGAL

Bezirke

Santarem

Lissabon

Setúbal

Portalegre

Evora

Beja

Faro