31992R1653

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1653/92 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1992 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von höchstens 80 kg wiegenden Rindern gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1350/92 stattgegeben werden kann -

Amtsblatt Nr. L 172 vom 27/06/1992 S. 0045 - 0045


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1653/92 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1992 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von höchstens 80 kg wiegenden Rindern gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1350/92 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1350/92 der Kommission vom 26. Mai 1992 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Rindern im Jahr 1992 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1350/92 wird die Anzahl Tiere, die den sogenannten traditionellen Einführern vorbehalten sind, im Verhältnis zu den 1989, 1990 und 1991 zum vollen Abschöpfungsgesetz eingeführten Tieren aufgeteilt.

Die Aufteilung der in Frage kommenden Stückzahl auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) derselben Verordnung genannten Einführer erfolgt im Verhältnis zu den von ihnen beantragten Stückzahlen. Da die Zahl der beantragten Tiere grösser ist als die in Frage kommende Stückzahl, ist ein einheitlicher Verminderungssatz zu bestimmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Hoechstgewicht von 80 kg wird wie folgt stattgegeben:

a) Zu höchstens 10,030 % der 1989, 1990 und 1991 eingeführten Stückzahl im Fall der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1350/92 genannten Einführer;

b) zu höchstens 0,574 % der Stückzahl, welche die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1350/92 genannten Einführer insgesamt beantragt haben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 145 vom 27. 5. 1992, S. 42.