31992R1605

Verordnung (EWG) Nr. 1605/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr einiger gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/1992 S. 0031 - 0036


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1605/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr einiger gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln(3) ist insbesondere vorgesehen, daß die Kanarischen Inseln ab 1. Juli 1991 zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören und der Gemeinsame Zolltarif (GZT) schrittweise im Laufe einer Übergangszeit eingeführt wird, die grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2000 endet. Daher werden seit dem 1. Juli 1991 auf gewerbliche Waren mit Ursprung in Drittländern bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln Zölle erhoben, die vor diesem Zeitpunkt nicht zu erheben waren.

In dem Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN)(4) ist unter Nummer 7.1 des Anhangs vorgesehen, daß auf mit Unterlagen versehenen Antrag der zuständigen spanischen Behörden für bestimmte empfindliche Erzeugnisse besondere Zollmaßnahmen in Aussicht genommen werden, um besondere Schwierigkeiten eines bestimmten Sektors der örtlichen Erzeugung für den örtlichen oder touristischen Verbrauch zum Zwecke der Beibehaltung einer Aufgabenbefreiung, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 Geltung hatte, zu berücksichtigen und den Zugang zu bestimmten Verbrauchsgütern zu fördern.

Gemäß Nummer 7.2 des genannten Anhangs müssen die Maßnahmen dem internen kanarischen Markt genau angepasst werden, um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden. Die Geltung solcher Maßnahmen muß im Prinzip auf den in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 für die schrittweise Übernahme des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Kanarischen Inseln vorgesehenen Zeitraum begrenzt werden.

Die zuständigen spanischen Behörden haben am 12. Juli 1991 einen Antrag gestellt, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2000 vollständig auszusetzen.

Nach den Begründungen, die der Kommission am 4. November 1991 von den spanischen Behörden vorgelegt wurden, sind die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich als empfindliche Erzeugnisse für die kanarische Wirtschaft anzusehen.

Um sicherzustellen, daß die beantragte Maßnahme dem internen kanarischen Markt, wie er sich gegenwärtig darbietet und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2000 entwickeln wird, genau angepasst ist, erscheint es zweckmässig, die vollständige Aussetzung der Zollsätze für die genannten Waren zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 zu gewähren. Die Maßnahmen, die für die verbleibende Dauer der Übergangszeit festzulegen sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Gesamtheit der zugunsten der kanarischen Wirtschaft getroffenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 1995 erlassen. Der Antrag der spanischen Behörden, die Zollbefreiung für die betreffenden Waren ab 1. Juli 1991 zu gewähren, bezweckt dagegen die Kontinuität der Versorgung mit den betreffenden Waren und erscheint damit gerechtfertigt.

Es sind Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird, daß die Waren, für die die Aussetzung beantragt wird, ausschließlich für den internen kanarischen Markt bestimmt sind; ferner muß die Kommission regelmässig über den Umfang der betreffenden Einfuhren unterrichtet werden, um gegebenenfalls Maßnahmen zu treffen, damit Spekulationen oder Verkehrsverlagerungen verhindert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1995 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Waren bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.

(2) Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den internen kanarischen Markt bestimmt sind.

(3) Die zuständigen spanischen Behörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Einhaltung des Absatzes 2 nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die besondere Verwendung zu gewährleisten, insbesondere die Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn die betreffenden Waren nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden.

Sie unterrichten die Kommission unverzueglich über diese Maßnahmen.

Artikel 2

(1) Für die in Artikel 1 bezeichneten Waren teilen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats und erstmals am 15. September 1992 den Umfang der unter Inanspruchnahme der Zollaussetzung getätigten Einfuhren des Vormonats mit.

(2) Die am 15. September 1992 übermittelten Angaben müssen die gesamten Einfuhren seit dem 1. Juli 1991 umfassen.

Artikel 3

Im Rahmen der Übergangszeit nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 wird die Kommission im Laufe des Jahres 1995 nach Beratung mit den zuständigen Behörden die Auswirkungen der Gesamtheit der zugunsten der kanarischen Wirtschaft getroffenen Maßnahmen prüfen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung wird sie dem Rat geeignete Vorschläge für die Zeit nach dem 31. Dezember 1995 vorlegen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1991.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident Joao PINHEIRO

(1) ABl. Nr. C 100 vom 22. 4. 1992, S. 14.

(2) Stellungnahme vom 9. Juni 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 284/92 (ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 6).

(4) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5.

ANHANG

17.05033901Polymere des Ethylens, in Primärformen

17.05053904 10 00Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt

17.05074011Luftreifen aus Kautschuk, neu

17.05094202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststoffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

17.05114203Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

17.05134407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

17.05154410Spannplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

17.05174412Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

17.05194803 00Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf mindestens einer Seite mehr als 36 cm messen

17.05214804Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

17.05234805Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen

17.05254808Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4803 oder 4818

17.05274810Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt; verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

17.0529Kapitel 51WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWBE AUS ROSSHAAR

17.0531Kapitel 52BAUMWOLLE

17.0533Kapitel 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

17.0535Kapitel 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

17.05375608Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

17.0539Kapitel 60GEWIRKE UND GESTRICKE

17.0541Kapitel 61BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

17.0543Kapitel 62BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, ANDERE ALS AUS GEWIRKEN

17.0545Kapitel 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

17.0547Kapitel 64SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

17.05497304Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

17.05517312Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

17.05537601Aluminium in Rohform

17.05558415Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

17.05578418Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

17.05598422Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln, Verkapseln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

17.05618427Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

17.05638431Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

17.05658450Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

17.05678469Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen

17.05698470Rechenmaschinen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

17.05718471Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

17.05738472Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl-, oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

17.05758473Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen) erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

17.05778501Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

17.05798517Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme

17.05818518Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Hörer, auch mit Mikrophon kombiniert; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

17.05838519Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

17.05858520Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

17.05878521Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

17.05898522Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 bis 8521

17.05918523Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

17.05938524Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

17.05958525Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras

17.05978526Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

17.05998527Empfangsgeräte für den Funkspruch- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

17.06018528Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

17.06038529Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

17.06058701Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

17.06078702Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

17.06098703Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

17.06118704Lastkraftwagen

17.06138705Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

17.06158706Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

17.06178707Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

17.06198708Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

17.06218711Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

17.06238712 00Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

17.06258713Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

17.06278714Teile und Zubehör für Fahrzeuge oder Positionen 8711 bis 8713

17.06299001Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

17.06319002Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

17.06339003Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon

17.06359004Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

17.06379005Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

17.06399006Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

17.06419007Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

17.06439008Stehbildwerfer; photographische Vergrösserungs- oder Verkleinerungsapparate

17.06459009Photokopierapparate mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten sowie Thermokopierapparate

17.06479010Apparate und Ausrüstungen für photographische oder kinematographische Laboratorien (einschließlich der Apparate zum Projizieren von Schaltungsbildern auf lichtempfindliche Halbleitermaterialien), im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände

17.06499011Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Photomikrographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion

17.06519012Andere als optische Mikroskope, Diffraktographen

17.06539030Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

17.0655Kapitel 91UHRMACHERWAREN

17.06579207Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muß (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

17.0659Kapitel 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR