31992R1604

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1604/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 über Freizonen und Freilager -

Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/1992 S. 0030 - 0030


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1604/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 über Freizonen und Freilager

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager(3) ist insbesondere vorgeschrieben, daß Veredelungsvorgänge in einer Freizone nach der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr(4) durchzuführen sind. Nach Artikel 5 der letztgenannten Verordnung wird die Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr nur erteilt, sofern wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden; das bedeutet also, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs erfuellt sein müssen.

In dem Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN)(5) ist unter Nummer 8 des Anhangs vorgesehen, daß der aktive Veredelungsverkehr in den Freizonen der Kanarischen Inseln nicht den in dieser Regelung vorgesehenen wirtschaftlichen Voraussetzungen unterliegt. Eine entsprechende Bestimmung findet sich unter Nummer 11 des Anhangs zu dem Beschluß 91/315/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (POSEIMA)(6) . Die Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 ist entsprechend zu ändern, wobei jedoch diese Änderung auch für die überseeischen Departements gelten soll, die sich in einer den vorgenannten Gebieten vergleichbaren extremen Randlage befinden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

"Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für die Veredelungsvorgänge im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg sowie in den Freizonen der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeiras und der überseeischen Departements die in der Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr vorgesehenen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht.

Werden jedoch durch die Abweichung für den Alten Freihafen Hamburg in einem bestimmten Wirtschaftszweig die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft beeinträchtigt, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die auf Gemeinschaftsebene für den aktiven Veredelungsverkehr vorgesehenen wirtschaftlichen Voraussetzungen auf die entsprechende Wirtschaftstätigkeit im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg anzuwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident Joao PINHEIRO

(1) ABl. Nr. C 97 vom 16. 4. 1992, S. 14.

(2) Stellungnahme vom 9. Juni 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 10.