31992R1535

Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom 15. Juni 1992 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 162 vom 16/06/1992 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0051
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0051


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1535/92 DER KOMMISSION vom 15. Juni 1992 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und in der Hauptsache aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen, können in geringem Umfang auch Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, für die die Herstellungsvorschriften festzulegen sind.

Die Vorschriften über das Inspektionssystem in Anhang III müssen durch Vorschriften über die Kontrollen ergänzt werden, die beim Eingang eines Erzeugnisses aus einem Verarbeitungs- oder Verpackungsbetrieb durchgeführt werden, um zu gewährleisten, daß das Erzeugnis von einem anderen, ebenfalls dem Inspektionssystem unterliegenden Wirtschaftsbeteiligten stammt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Tiere und tierische Erzeugnisse

Bis zur Annahme des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschlags und im Hinblick auf die Herstellung der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Zutaten sind die Tiere gemäß den bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften zu halten bzw., wenn diese fehlen, nach international anerkannten Methoden organischer Erzeugung."

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. Bei Buchstabe A Nummer 4 wird folgender Absatz angefügt:

"Verarbeitet die Betriebseinheit ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse selbst, so müssen die Bücher die in Buchstabe B Ziffer 2 dritter Gedankenstrich dieses Anhangs genannten Informationen enthalten."

2. Bei Buchstabe B Nummer 6 wird folgender Absatz angefügt:

"Beim Eingang eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 überprüft das Unternehmen den Verschluß der Verpackung oder des Containers und überprüft, ob die Angaben gemäß Buchstabe A Nummer 8 vorhanden sind. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in den Büchern gemäß Buchstabe B Nummer 2 zu vermerken. Bleiben nach der Überprüfung Zweifel, ob das betreffende Erzeugnis von einem dem Inspektionssystem gemäß Artikel 9 unterliegenden Marktbeteiligten stammt, so darf es erst nach Abklärung verarbeitet oder verpackt werden." Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.