31992R1487

Verordnung (EWG) Nr. 1487/92 der Kommission vom 9. Juni 1992 über eine pauschale Beihilfe für den Zuckerrohranbau in den französischen überseeischen Departements

Amtsblatt Nr. L 156 vom 10/06/1992 S. 0007 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0100


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1487/92 DER KOMMISSION vom 9. Juni 1992 über eine pauschale Beihilfe für den Zuckerrohranbau in den französischen überseeischen Departements

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird für den Zuckerrohranbau eine pauschale Hektarbeihilfe gewährt, sofern die französischen Behörden einen Umstrukturierungsplan vorlegen, der zur Stärkung der Produktionskette Zuckerrohr - Zucker - Rum eine bessere Bewirtschaftung der Plantagen und/oder die Förderung der Mechanisierung vorsieht. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe beläuft sich auf 60 % der beihilfefähigen Ausgaben, sofern die öffentlichen Aufwendungen des Mitgliedstaats mindestens 15 % betragen. Bei einem niedrigeren Betrag wird die gemeinschaftliche Beihilfe entsprechend gekürzt.

Der Kommission wurde ein Umstrukturierungsplan vorgelegt. Die voraussichtliche Durchführungsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sieben Jahre. Daher müssen die Hektarbeihilfe unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Flächen festgesetzt, die als beihilfefähig geltenden Arbeiten bestimmt und die Anwendung dieser Beihilfe geregelt werden.

Da die Beihilfe sowohl aus nationalen als auch aus gemeinschaftlichen Mitteln finanziert wird, muß genau geregelt werden, welche Beträge die Gemeinschaft nicht übernimmt.

Da die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 Ende Dezember 1991 in Kraft getreten ist und die französischen Behörden den vorgesehenen Umstrukturierungsplan vorgelegt haben, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 anwendbar sein.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Frankreich zahlt im Rahmen des Umstrukturierungsplans nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 nach Maßgabe dieser Verordnung den Einzelerzeugern, den Erzeugergemeinschaften oder Erzeugervereinigungen eine Beihilfe zur Anpflanzung von Zuckerrohr und eine Beihilfe zu den Bodenverbesserungsarbeiten.

(2) Der Umstrukturierungsplan ist ab 1. Januar 1992 in mindestens drei und höchstens sieben Jahren durchzuführen. Der Plan erfasst eine Fläche von 27 400 ha.

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 17 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 beläuft sich die gemeinschaftliche Beihilfe für die Bepflanzung mit Zuckerrohr pauschal auf einen Hoechstbetrag von 750 ECU/ha und betrifft für die Dauer des Umstrukturierungsplans eine Fläche von 27 400 ha.

(2) Unbeschadet des Artikels 17 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 beläuft sich die gemeinschaftliche Beihilfe für Bodenverbesserungsarbeiten pauschal auf einen Hoechstbetrag von 1 747 ECU/ha und betrifft für die Dauer des Umstrukturierungsplans eine Fläche von 9 850 ha.

Die beihilfefähigen Arbeiten betreffen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) Entfernen von grobem Gestein (Beseitigung der grössten Steine mit Strassenbaumaschinen) sowie Anlage und Verbesserung von Wirtschaftswegen;

b) Entfernen von kleinerem Gestein (Beseitigung der auf der Parzelle verbliebenen kleineren Steine durch Spezialgerät);

c) Neugestaltung der Parzellen, Dränage und Bewässerung auf der Parzelle: Oberflächenbehandlung, Planierung, Neuzuschnitt der Parzellen, Bodenverdichtung und Bodenlockerung sowie Schaffung von Bewässerungsnetzen auf der Parzelle.

(3) Beihilfefähig gemäß Absatz 2 sind lediglich Bodenverbesserungsarbeiten, denen auf ein und derselben Parzelle die gemäß Absatz 1 beihilfefähigen Anpflanzungsarbeiten folgen.

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Gemeinschaftsbeihilfen werden getrennt nach Art der Beihilfe bei den von Frankreich benannten zuständigen Stellen eingereicht und enthalten mindestens die im Anhang vorgesehenen Angaben. Diese Stellen können zusätzliche Auskünfte anfordern.

(2) Den Anträgen sind die Rechnungen und/oder alle anderen Belege über die durchgeführten Arbeiten beizufügen.

(3) Die zuständigen französischen Stellen zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der entsprechenden Belege innerhalb von drei Monaten nach der von Frankreich festgesetzten Antragsfrist die Beteiligung des Mitgliedstaats wie auch die Gemeinschaftsbeihilfe aus, wobei die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats nicht nach der Gemeinschaftsbeihilfe gezahlt werden darf.

Artikel 4

Frankreich trifft alle erforderlichen ergänzenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere betreffend die Einreichung der Beihilfeanträge und die Überprüfung der in Artikel 2 genannten Arbeiten.

Artikel 5

Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die gemäß Artikel 4 erlassenen ergänzenden Vorschriften.

Artikel 6

Die Umrechnung der Beihilfen gemäß Artikel 2 in französische Franken erfolgt zu dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am 1. Juli des Kalenderjahrs gilt, in dem die Anpflanzungsmaßnahmen und/oder Bodenverbesserungsarbeiten abgeschlossen werden.

Artikel 7

(1) Wurde eine Beihilfe zu Unrecht gezahlt, so werden die gezahlen Beträge von den zuständigen französischen Stellen wiedereingezogen, wobei zusätzlich Zinsen für den Zeitraum von der Auszahlung der Beihilfe bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben werden. Dabei wird der Zinssatz angewandt, der nach französischem Recht für ähnliche Wiedereinziehungsmaßnahmen gilt.

(2) Die wiedereingezogene Beihilfe geht zurück an die Zahlstellen, die sie nach Maßgabe der Gemeinschaftsfinanzierung von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben abziehen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

ANHANG

BEIHILFEANTRAG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>