31992R1351

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1351/92 DER KOMMISSION vom 26. Mai 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu dem im Wirtschaftsjahr 1992/93 bei der Einfuhr von Getreideerzeugnissen nach Portugal anzuwendenden ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) -

Amtsblatt Nr. L 145 vom 27/05/1992 S. 0047 - 0048


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1351/92 DER KOMMISSION vom 26. Mai 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu dem im Wirtschaftsjahr 1992/93 bei der Einfuhr von Getreideerzeugnissen nach Portugal anzuwendenden ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 251,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3659/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 über die Erzeugnisse, die während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals unter den ergänzenden Handelsmechanismus fallen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 831/92 (4), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3659/90 ist der ergänzende Handelsmechanismus in der zweiten Beitrittsstufe gemäß den Artikeln 250, 251 und 252 der Beitrittsakte anzuwenden. Bei den Erzeugnissen der KN-Codes 1001 90 99, 1003 00 90 und 1005 90 00 gilt dieser Mechanismus in den für die Vermarktung der portugiesischen Erzeugung schwierigen Zeiträumen. Diese Zeiträume sind für jede in Frage stehende Getreideart unter Berücksichtigung der Erntezeit zu bestimmen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 916/82 des Rates vom 31. März 1992 über den Transfer von 382 000 Tonnen Getreide aus Beständen der Interventionsstellen nach Portugal (5) werden insbesondere 140 000 Tonnen Weichweizen und 170 000 Tonnen Gerste verlagert, um so die Auswirkungen der in Portugal seit 1991 herrschenden Trockenheit zu lindern. Dieser Transfer wird von den portugiesischen Behörden überwacht. Es empfiehlt sich deshalb, den ergänzenden Handelsmechanismus nicht auf diesen Transfer anzuwenden.

Nach Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittsakte kann für jeden Monat eine Richtmenge festgesetzt werden, um so den Absatz der portugiesischen Erzeugung zu erleichtern.

Um spekulativen Anträgen auf Erteilung von EHM-Lizenzen vorzubeugen, sollten diese verhältnismässig kurzfristig gültig sein, nämlich nur so lange, wie es zur normalen Abwicklung der Einfuhr nötig ist. Die Einhaltung der Verpflichtung des EHM-Lizenzinhabers lässt sich durch Leistung einer Sicherheit gewährleisten.

Damit möglichst viele Marktbeteiligte ihren unmittelbaren Bedarf decken können, sollte jeder von ihnen nur für eine bestimmte Hoechstmenge bieten dürfen. Damit diese Regelung nicht umgangen wird, um also zu verhindern, daß die zum Verkauf gestellten Mengen in wenigen Händen angehäuft werden, sollten die auszuführenden Mengen nur auf anerkannte Marktbeteiligte aufgeteilt werden.

Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 1367/91 der Kommission (6) durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betreffen die unter Nummer 8 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3659/90 genannten Erzeugnisse. Sie findet auf die in den nachstehenden Zeiträumen nach Portugal eingeführten Erzeugnisse Anwendung, mit Ausnahme der aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 916/92 nach Portugal transferierten Erzeugnisse:

KN-Code Getreideart Zeitraum 1001 90 99 Weichweizen 1. 6. 1992 bis 30. 11. 1992 1003 00 90 Gerste 1. 6. 1992 bis 30. 11. 1992 1005 90 00 Mais 1. 9. 1992 bis 28. 2. 1993

Artikel 2

(1) Die in Artikel 251 der Beitrittsakte genannte Einfuhrrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1992/93 beträgt:

- Weichweizen: 253 000 Tonnen,

- Gerste: 46 000 Tonnen,

- Mais: 345 000 Tonnen.

Bei jeder Getreideart werden diese Mengen gleichmässig auf die Monate der in Artikel 1 genannten Zeiträume aufgeteilt. Die in einem Monat nicht zugeteilten Mengen werden auf den Folgemonat übertragen.

(2) Einem Antrag auf Erteilung einer EHM-Lizenz kann nur stattgegeben werden, wenn

a) er von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt wird, die im Getreidehandel tätig und als solche am 1. Juni 1992 in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist;

b) der Antragsteller sich schriftlich verpflichtet, während desselben Zeitraums in keinem anderen Mitgliedstaat Anträge zu stellen, die sich auf dasselbe Erzeugnis beziehen;

c) alle Anträge eines Antragstellers sich während des Antragszeitraums pro Getreideart auf höchstens 5 000 Tonnen belaufen.

(3) Die Mitgliedstaaten geben in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission (7) auch Name und Anschriften der Antragsteller an.

Artikel 3

(1) Die sich auf die jeweiligen Getreidearten beziehenden EHM-Lizenzen gelten bis zum Ende des zweiten Monats nach ihrer Erteilung.

(2) Bei der Beantragung der EHM-Lizenz ist eine Sicherheit in Höhe von 5 ECU/t zu leisten.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 1367/91 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106. (2) ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7. (3) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 38. (4) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 14. (5) ABl. Nr. L 98 vom 11. 4. 1992, S. 4. (6) ABl. Nr. L 130 vom 25. 5. 1991, S. 31. (7) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1.