31992R1336

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1336/92 DES RATES vom 18. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegenstand von in der angenommen werden kann, daß sie Gegenstand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren -

Amtsblatt Nr. L 145 vom 27/05/1992 S. 0007 - 0007


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1336/92 DES RATES vom 18. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegenstand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 73 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 muß den dort bezeichneten Einfuhrerzeugnissen eine Bescheinigung beigefügt sein, nach der diese den Bestimmungen entsprechen, die in dem Ursprungsdrittland für die Erzeugung, die Vermarktung und gegebenenfalls für die Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch gelten.

Nach Artikel 73 Absatz 1 derselben Verordnung dürfen die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, die Gegenstand von gemeinschaftsrechtlich nicht zulässigen önologischen Verfahren waren oder der genannten Verordnung bzw. den zu ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften nicht entsprechen, von Ausnahmen abgesehen nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden. Der Rat ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 (2) von diesem Grundsatz abgewichen. Die betreffende Abweichung ist am 30. April 1992 ausgelaufen. Damit jedoch die Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland im Hinblick auf ein in diesem Sektor gegebenenfalls abzuschließendes Abkommen fortgesetzt werden können, sollte die Gültigkeitsdauer der betreffenden Abweichung um sechs Monate verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 genannte Datum "30. April 1992" wird durch das Datum "31. Oktober 1992" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 (ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 6). (2) ABl. Nr. L 176 vom 3. 7. 1984, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 527/92 (ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1992, S. 4).