31992R1248

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1248/92 DES RATES vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

Amtsblatt Nr. L 136 vom 19/05/1992 S. 0007 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0130


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1248/92 DES RATES vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission(1) , der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bestimmungen über die Feststellung und Berechnung von Renten in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71(4) und (EWG) Nr. 574/72(5) in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83(6) aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/92(7) sind zu ändern. Einige dieser Änderungen gehen auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes zurück, andere sollen bestehende Lücken schließen.

Der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung überfluessig gewordene achte Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist zu streichen. Durch diese Streichung wird eine Neufassung des siebten Erwägungsgrundes der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erforderlich.

Aufgrund der an Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmenden Änderungen muß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung angepasst werden.

Zur Präzisierung der Regeln über die Anrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer und Selbständiger und/oder in einem allgemeinen System und einem Sondersystem zurückgelegt wurden, sind die

Artikel 38

und 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

Es ist erforderlich, in Anhang IV Teil B alle Sondersysteme für Selbständige im Sinne der Artikel 38 und 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einzutragen.

Es empfiehlt sich, in Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, daß die Vorschriften des Kapitels 3 der Verordnung bei Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art auch für die nach Kapitel 2 festgestellten Invaliditätsrenten gelten.

Aufgrund der neuen Definition des Begriffs "Leistungen gleicher Art" im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine Neufassung des Artikels 40 Absatz 2 dieser Verordnung geboten.

Artikel 40

Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist zu ändern, damit dieser Buchstabe auch in den Fällen angewandt werden kann, in denen für eine Invalidität eine nicht als Leistung bei Invalidität bezeichnete Leistung gewährt worden ist. Der Wortlaut des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist demzufolge zu ändern.

Die Überschrift des Titels III Kapitel 2 Abschnitt 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 muß wegen der Neufassung des Artikels 43 Absatz 1 und der Aufnahme des neuen Absatzes 3 in den Artikel 43 geändert werden.

Es ist angezeigt, Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ergänzen, damit sichergestellt wird, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Umwandlung einer Leistung bei Invalidität in eine Leistung bei Alter nicht vorsehen, die nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistung wohlerworben bleibt, solange ihr Empfänger die Voraussetzungen für ihren Bezug weiterhin erfuellt.

Die bei der Anwendung des Artikels 43 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, daß die Bestimmungen in dem Fall lückenhaft sind, in dem eine nach Artikel 39 dieser Verordnung festgestellte Leistung bei Invalidität in eine Leistung bei Alter umgewandelt wird, ohne daß der Betreffende die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geltenden Altersvoraussetzungen für den Bezug dieser Leistung erfuellt. Zur Schließung dieser Lücke empfiehlt es sich, in den vorgenannten Artikel 43 einen neuen Absatz 3 einzufügen, in dem festgelegt wird, daß der bisher von der Zahlung einer Invaliditätsrente befreite zuständige Träger des Mitgliedstaats vom Tag der in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Leistungsumwandlung an eine nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgestellte Invaliditätsrente gewährt.

Der derzeitige Absatz 3 des Artikels 43 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist als Absatz 4 neu zu numerieren und einfacher zu fassen.

Um zu gewährleisten, daß für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die in einem Sondersystem eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten im allgemeinen System eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten im letztgenannten Staat in einem Sondersystem bereits berücksichtigt wurden, muß in Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden.

Aus Gründen der Vereinfachung und der Klarheit ist in Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Bestimmung aufzunehmen, wonach in dem Anhang VI alle besonderen Bestimmungen zur Regelung der näheren Einzelheiten der Gleichstellung bestimmter Versicherungsvoraussetzungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

Entsprechend der kontinuierlichen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Rat nicht befugt, Regeln zu erlassen, mit denen das Zusammentreffen von zwei oder mehr Renten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben wurden, durch die Kürzung einer allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Rente begrenzt wird. Dem Gerichtshof zufolge liegt diese Zuständigkeit beim nationalen Gesetzgeber, wobei der gemeinschaftliche Gesetzgeber die Grenzen festzulegen hat, innerhalb deren die nationalen Vorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung Anwendung finden können. Die Gewährung einer nach der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregelung berechneten und durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Rente ist dann vorzusehen, wenn die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die vorgenannte Regelung. Ferner ist es angebracht, den zuständigen Trägern zu gestatten, auf die Berechnung nach der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregelung zu verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung allein nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht oder es unterschreitet. In Anhang IV Teil C sind für jeden Mitgliedstaat alle Fälle aufzuführen, in denen die beiden Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen.

Zum Schutz der wandernden Erwerbspersonen und ihrer Hinterbliebenen gegen eine allzu strikte Anwendung der einzelstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften ist es erforderlich, in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Bestimmung aufzunehmen, in der die Anwendung dieser Vorschriften streng geregelt ist.

Aus den gleichen Gründen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Bestimmung einzufügen, die bei Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art die Anwendung dieser Vorschriften nur bei bestimmten Leistungstypen und in besonders gelagerten Fällen gestattet.

In den Anhang IV Teil D sind die Leistungstypen einzutragen, auf die diese Vorschriften bei Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art angewandt werden können.

In die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 muß eine Bestimmung aufgenommen werden, die es in besonders gelagerten Fällen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gestattet, ein Abkommen zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art zu schließen; diese Abkommen sind in Anhang IV Teil D aufzuführen.

In die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, daß bei Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften auf eine nach der Zusammenrechnungs- oder Proratisierungsregelung berechnete Leistung keine Anwendung finden.

Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter und für Hinterbliebene zu verstehen, die auf der Grundlage der Versicherungs- und/oder Wohnzeiten ein und derselben Person berechnet oder gewährt werden, und unter Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art jedes Zusammentreffen von anderen Leistungen als denen gleicher Art.

Es ist angezeigt, in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bestimmungen aufzunehmen, die sicherstellen, daß sich die gleichzeitige Anwendung von einzelstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art nicht nachteilig für die wandernden Erwerbspersonen oder ihre Anspruchsberechtigten auswirkt. Es ist angebracht, durch die Aufnahme einer Bestimmung in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu vermeiden, daß eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen des Bezugs einer niedrigeren Leistung unterschiedlicher Art aus einem anderen Mitgliedstaat entzogen oder vollständig zum Ruhen gebracht wird. Die gleichen Gründe, auf denen die obigen Bestimmungen beruhen, gelten ebenfalls für die Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Rente bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nicht gewährt werden kann.

Es ist erforderlich, Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch Präzisierung der Anwendungsvoraussetzungen dieses Absatzes deutlicher zu fassen.

In Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist durch Aufnahme einer Verweisung auf Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung eine Lücke zu schließen. Die beiden ersten Absätze des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind dahingehend zu ergänzen, daß ihre Anwendung in den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung ermöglicht wird.

Mit der Änderung des Artikels 12 Absatz 2 wird die Aufnahme eines neuen Buchstabens d) in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erforderlich.

Es ist zweckmässig, in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Übergangsbestimmungen für die Anwendung der vorliegenden Verordnung aufzunehmen.

Die Aufnahme der Teile B, C und D in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bedingt, daß der derzeitige Anhang IV zu Anhang IV Teil A wird.

Aus Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 müssen die derzeit in dem Abschnitt B Dänemark, Nummer 7, in dem Abschnitt G Irland, Nummer 4, und in dem Abschnitt L Vereinigtes Königreich, Nummer 9, enthaltenen Bestimmungen gestrichen werden, die durch die Einführung des Begriffs Leistungen gleicher Art im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung gegenstandslos geworden sind.

Es ist überfluessig, dem zuständigen dänischen Träger die Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 aufzuerlegen, die die wandernden Erwerbspersonen und ihre Anspruchsberechtigten gegen nachteilige Folgen einer gleichzeitigen Anwendung von Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art schützen sollen, da die dänischen Rechtsvorschriften selbst eine solche Gewähr bieten.

Aufgrund einer Eigenheit des dänischen Rentenrechts ist es erforderlich, in Abschnitt B Dänemark des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Bestimmung aufzunehmen, mit der für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften der Begriff Leistungen gleicher Art im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung ausgedehnt wird.

Es ist angezeigt, in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in den Abschnitten D Spanien, E Frankreich und J Niederlande das Verfahren zur Gleichstellung bestimmter Versicherungsvoraussetzungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs gemäß Artikel 45 der Verordnung für den Fall Spaniens, Frankreichs und der Niederlande festzulegen.

Es ist erforderlich, in Abschnitt D Spanien des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Bestimmung aufzunehmen, in der die näheren Einzelheiten für die Durchführung des Artikels 47 der Verordnung für Spanien festgelegt werden.

Es ist angebracht, angesichts der Besonderheiten der griechischen Rechtsvorschriften in Anhang VI Abschnitt F Griechenland eine Bestimmung aufzunehmen, mit der vermieden wird, daß die Anwendung des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung für ehemals in Griechenland versicherte Erwerbspersonen nachteilige Folgen hat.

Infolge einer Änderung der niederländischen Rechtsvorschriften ist in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in dem Abschnitt J Niederlande die Nummer 4 anzupassen.

Der Wortlaut des Artikels 15 Absatz 1 sowie der Artikel 35, 39, 46, 47, 48, 49 und 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist in Anbetracht der durch die vorliegende Verordnung angebrachten Änderungen anzupassen.

Die angesichts der neuen Artikel 46 und 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gegenstandslos gewordenen Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind zu streichen.

Artikel 7

Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, indem ausdrücklich im Fall der gegenseitigen Kürzung, des gegenseitigen Ruhens oder Entzugs von zwei oder mehr Leistungen eine Begrenzung für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen eingeführt wird.

In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist eine Verweisung auf die neuen Artikel 46a, 46b und 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erwägungsgründe der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1. Der siebte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:

"Die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln sollen den Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die erworbenen Ansprüche und Vorteile gewährleisten."

2. Der achte Erwägungsgrund wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden."

2. Titel III Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

"KAPITEL 2

INVALIDITÄT

Abschnitt 1

Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften gelten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist

Artikel 37

Allgemeine Vorschriften

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, erhält Leistungen gemäß Artikel 39. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.

(2) In Anhang IV Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben.

Artikel 38

Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten

(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne der Absätze 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten so, als handelte es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

Erfuellt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern der Betreffende dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. In Anhang IV Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Systeme für Selbständige im Sinne dieses Absatzes aufgeführt.

Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern der Betreffende dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

Artikel 39

Feststellung der Leistungen

(1) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - erfuellt.

(2) Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellen, erhalten die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften.

(3) Personen, welche keinen Leistungsanspruch nach Absatz 1 haben, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - noch Anspruch haben.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 oder 3 vor, daß der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen ausser Kindern festgelegt wird, so berücksichtigt der zuständige Träger auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.

(5) Ist in den Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 2 oder 3 bei Zusammentreffen mit Leistungen anderer Art im Sinne des Artikels 46a Absatz 2 oder mit anderen Einkünften die Anwendung von Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften vorgesehen, so gelten Artikel 46a Absatz 3 und Artikel 46c Absatz 5 entsprechend.

(6) Der vollarbeitslose Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 gilt, erhält eine Invaliditätsrente vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, entsprechend den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob für ihn während seiner letzten Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gegolten hätten, wobei gegebenenfalls Artikel 38 und/oder Artikel 25 Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlandes.

Werden nach den von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften die Leistungen anhand von Löhnen und Gehältern berechnet, so berücksichtigt dieser Träger gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die im Land der letzten Beschäftigung und im Wohnland bezogenen Löhne und Gehälter. Wurden im Wohnland keine Löhne oder Gehälter bezogen, so zieht der zuständige Träger entsprechend den Modalitäten, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die im Land der letzten Beschäftigung bezogenen Löhne und Gehälter heran.

Abschnitt 2

Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannter Art galten

Artikel 40

Allgemeine Vorschriften

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 4.

(2) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit Invalide wird, während für ihn eine der in Anhang IV Teil A erwähnten Rechtsvorschriften gilt, erhält die Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 unter folgenden Voraussetzungen:

- Er muß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen, jedoch ohne daß es erforderlich wäre, Versicherungszeiten einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;

- er darf nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfuellen, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, und

- er darf etwaige Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz nicht geltend machen.

(3) a) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, wird bei einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, für den diese Rechtsvorschriften galten und der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit in einer Zeit Invalide wird, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn gelten, unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 jeder Zeitraum, für den er

i) wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit oder stattdessen weiter Lohn erhalten hat,

ii) wegen der auf diese Arbeitsunfähigkeit folgenden Invalidität nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Leistungen im Sinne der Kapitel 2 und 3 des Titels III erhalten hat,

so berücksichtigt, als ob es sich um einen Zeitraum handelte, in dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder nach diesen Rechtsvorschriften arbeitsunfähig war.

b) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsteht nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder der Lohnfortzahlung oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch

i) zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats oder

ii) am Tag nach dem letzten Tag, an dem der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit hat.

(4) Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind.

Abschnitt 3

Verschlimmerung des Invaliditätszustands

Artikel 41

(1) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität erhält, gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger dieses Staates ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen, wenn auf den Arbeitnehmer oder Selbständigen seit Beginn der Leistungsgewährung nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fanden.

b) Der Arbeitnehmer oder Selbständige erhält unter Berücksichtigung der Verschlimmerung Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 bzw. Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn auf ihn seit Beginn der Leistungsgewährung die Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten Anwendung gefunden haben.

c) Ist der nach Buchstabe b) geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder der Leistungen niedriger als der Betrag, den der Versicherte zu Lasten des vorher zur Zahlung verpflichteten Trägers erhalten hat, so ist dieser zur Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet.

d) Ist in dem unter Buchstabe b) genannten Fall der für die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zuständige Träger ein niederländischer Träger und

i) ist das Leiden, das zu der Verschlimmerung geführt hat, dasselbe wie dasjenige, das die Gewährung von Leistungen gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften begründet hat,

ii) ist dieses Leiden eine Berufskrankheit im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für den Versicherten zuletzt galten, und begründet es einen Anspruch auf Zahlung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zulage,

iii) handelt es sich bei den Rechtsvorschriften, die für den Versicherten seit Beginn der Leistungsbezuege galten, um Rechtsvorschriften gemäß Anhang IV Teil A,

so erbringt der niederländische Träger weiterhin die ursprüngliche Leistung nach der Verschlimmerung; die Leistung aufgrund der Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats, die für den Versicherten galten, wird um den Betrag der niederländischen Leistung gekürzt.

e) Hat der Betreffende in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats, so ist der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 38 zu gewähren.

(2) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustandes eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 gewährt.

Abschnitt 4

Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung von gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen

Artikel 42

Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Fall der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität

(1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden sollen, werden - unbeschadet des Artikels 43 - durch den oder die Träger erbracht, die zum Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren.

(2) Die Leistungen werden gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 bzw. Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorschriften gewährt, wenn der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen rechtfertigt.

Artikel 43

Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen

(1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2) Jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange der Betreffende die Voraussetzungen für ihren Bezug erfuellt.

(3) Wurden Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 39 festgestellt und in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfuellt der Betreffende noch nicht die für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so gewähren ihm dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 festgestellten Leistungen bei Invalidität bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfuellt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, oder sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie er Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.

(4) Die gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen bei Invalidität werden gemäß Kapitel 3 neu festgestellt, sobald der Berechtigte die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfuellt, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält."

3. Titel III Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

"KAPITEL 3

ALTER UND TOD (RENTEN)

Artikel 44

Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten

(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.

(2) Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften von einem oder mehr Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.

(3) Dieses Kapitel betrifft weder die Kinderzuschüsse zu Renten noch die Waisenrenten: diese sind nach Kapitel 8 zu gewähren.

Artikel 45

Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches galten

(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfuellt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems, oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. In Anhang IV Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Systeme für Selbständige im Sinne dieses Absatzes aufgeführt. Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(4) Die in einem Sondersystem eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte eines anderen Mitgliedstaats für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs selbst dann berücksichtigt, wenn sie in dem letztgenannten Staat in einem System gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 bereits berücksichtigt worden sind, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(5) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, daß der Betreffende zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß den in Anhang VI für jeden betroffenen Mitgliedstaat vorgesehenen Bestimmungen versichert ist.

(6) Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz bezieht, werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, gemäß den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften berücksichtigt, als ob er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterlegen hätte.

Können im Aufenthaltsland des Betreffenden zurückgelegte Zeiten der Vollarbeitslosigkeit nur berücksichtigt werden, wenn dort selbst Beitragszeiten zurückgelegt worden sind, gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden.

Artikel 46

Feststellung der Leistungen

(1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfuellt, so gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,

ii) nach Absatz 2.

b) Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b und 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist.

In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen.

(2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfuellt, so gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.

(3) Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund derer diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.

Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.

(4) Ist die Summe der Leistungsbeträge, die von den zuständigen Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgrund eines mehrseitigen Abkommens über soziale Sicherheit im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b) für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten zu zahlen ist, nicht höher als die Summe, die diese Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen hätten, so gelten für den Berechtigten die Vorschriften dieses Kapitels.

Artikel 46a

Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art: jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein- und derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden.

(2) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art: jedes Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 1 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können.

(3) Für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene mit einer Leistung gleicher Art oder einer Leistung unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften gelten folgende Vorschriften:

a) Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen oder die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte werden nur berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaaten die Berücksichtigung solcher im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen.

b) Der Betrag der von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungen wird vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer individueller Abgaben oder Abzuege berücksichtigt.

c) Der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gewährt werden, wird nicht berücksichtigt.

d) Sind Kürzungs-, Ruhens- bzw. Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, weil der Versicherte aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art oder andere im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte bezieht, so kann die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen oder der im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte gekürzt werden.

Artikel 46b

Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden

(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung.

(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich:

a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang IV Teil D aufgeführt ist, oder

b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird. In diesem letzteren Fall finden die genannten Vorschriften Anwendung bei Zusammentreffen einer solchen Leistung

i) mit einer Leistung gleichen Typs, ausser wenn ein Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen wurde, oder

ii) mit einer Leistung der in Buchstabe a) genannten Art.

Die unter b) genannten Leistungen und Abkommen sind in Anhang IV Teil D aufgeführt.

Artikel 46c

Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehr Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind

(1) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von zwei oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i), so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

(2) Handelt es sich um eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung, so werden die Leistung oder die Leistungen unterschiedlicher Art der anderen Mitgliedstaaten oder die sonstigen Einkünfte und alle in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgrössen nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 2 Buchstabe b) fallenden und bei der Berechnung dieser Leistung zugrunde gelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berücksichtigt.

(3) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 2, so gelten folgende Vorschriften:

a) Bei einer Leistung oder Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) werden die Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

b) Bei einer Leistung oder Leistungen, die nach Artikel 46 Absatz 2 berechnet werden, wird nach Maßgabe des Absatzes 2 gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a) vor, daß bei der Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstige Einkünfte sowie alle anderen Bezugsgrössen nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, findet die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Teilung bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung.

(5) Alle vorstehenden Bestimmungen gelten in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Anspruch auf eine Leistung bei Bezug einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistung unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte nicht begründet werden kann, sinngemäß.

Artikel 47

Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 gilt folgendes:

a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Hoechstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Hoechstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten. Diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nach der Versicherungsdauer richtet.

b) Die Einzelheiten für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.

c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen, -beitrag, -steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten Durchschnitts- oder Verhältniszahlen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder des Bruttoarbeitsentgelts bzw. -arbeitseinkommens, das der Versicherte während dieser Zeiten bezogen hat.

d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

e) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Entgelte, Einkommen oder Beträge in Höhe des Pauschalarbeitsentgelts, -arbeitseinkommens oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen oder -beträge für Versicherungszeiten, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

f) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte oder Einkommen und für andere Zeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach Buchstabe d) oder e) ermittelten Entgelte, Einkommen oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt dieser Entgelte, Einkommen oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives Entgelt bzw. Arbeitseinkommen, das diesem Pauschalentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag entspricht.

g) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ermittelt diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten.

(2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten gegebenenfalls für die vom zuständigen Träger dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigten Rententeile für Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.

(3) Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen ausser Kindern festgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.

(4) Müssen nach den vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats angewandten Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen Löhne und Gehälter berücksichtigt werden, so stellt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, wenn Artikel 45 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 zur Anwendung gelangt ist und in einem Mitgliedstaat bei der Feststellung der Rente lediglich Zeiten der Vollarbeitslosigkeit berücksichtigt werden können, für die Leistungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) bzw. Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz in Anspruch genommen wurden, gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die Rente unter Zugrundelegung des Ecklohns fest, den er zur Berechnung dieser Leistungen herangezogen hat.

Artikel 48

Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zur berücksichtigen sind, wenn:

- die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und

- aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.

(2) Die nach Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 - mit Ausnahme des Buchstabens b) - berücksichtigt.

(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfuellt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs- und Wohnzeiten als nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.

Artikel 49

Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfuellt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben

(1) Erfuellt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:

a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfuellt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.

b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:

i) Erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt;

ii) erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.

Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn der Betreffende gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben.

(2) Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfuellt sind, nach Artikel 46 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 und gegebenenfalls unter erneuter Berücksichtigung von Absatz 1 neu berechnet. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn eine Person die bislang nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 aufgeschobene Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter beantragt.

(3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 50

Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt

Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder eine Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Artikel 51

Anpassung und Neuberechnung der Leistungen

(1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach

Artikel 46

festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.

(2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46vorzunehmen."

4. In Artikel 60 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"d) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung lassen sich nicht gegen den Empfänger von Leistungen anwenden, die von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe b) festgestellt wurden."

5. Artikel 94 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Die Ansprüche der Betreffenden, deren Rente vor Inkrafttreten des Artikels 45 Absatz 6 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 6 neu festgestellt werden."

FORTSETZUNG DES TEXTES UNTER DOK.NUM : 392R1248.16. Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 95a

Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 werden sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen.

(4) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 neu festgestellt werden.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß den betreffenden Personen Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vom Tag der Antragstellung an erworben."

7. Anhang IV erhält folgende Fassung:

"ANHANG IV

(Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung)

A.

Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt

A. BELGIEN

Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine und die Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige.

B. DÄNEMARK

Keine.

C. DEUTSCHLAND

Keine.

D. SPANIEN

Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der Invalidität.

E. FRANKREICH

1. Arbeitnehmer

Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter.

2. Selbständige

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität.

F. GRIECHENLAND

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung in der Landwirtschaft.

G. IRLAND

Teil II Kapitel 10 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act 1981).

H. ITALIEN

Keine.

I. LUXEMBURG

Keine.

J. NIEDERLANDE

a) Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, in geänderter Fassung.

b) Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung, in geänderter Fassung.

K. PORTUGAL

Keine.

L. VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Großbritannien

Abschnitt 15 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit (Social Security Act 1975).

Abschnitte 14 bis 16 des Gesetzes von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit (Social Security Pensions Act 1975);

b) Nordirland

Abschnitt 15 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit (Nordirland) (Social Security (Northern Ireland) Act 1975).

Artikel 16

bis 18 der Verordnung von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) (Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975).

B.

Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung

A. BELGIEN

Keine.

B. DÄNEMARK

Keine.

C. DEUTSCHLAND

Altershilfe für Landwirte.

D. SPANIEN

Regelung zur Herabsetzung des Rentenalters für Selbständige in der Schiffahrt, die eine der im Königlichen Erlaß Nr. 2309 vom 23. Juli 1970 beschriebenen Tätigkeiten ausüben.

E. FRANKREICH

Keine.

F. GRIECHENLAND

Keine.

G. IRLAND

Keine.

H. ITALIEN

Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):

- Ärzte (medici)

- Apotheker (farmacisti)

- Tierärzte (veterinari)

- Hebammen (ostetriche)

- Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)

- Vermesser (geometri)

- Anwälte und Rechtsbeistände (avvocati e procuratori)

- Diplomkaufleute (dottori commercialisti)

- Buch- und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)

- Sozialrechtsberater (consulenti del lavoro)

- Notare (notai)

- Zollagenten (spedizionieri doganali).

I. LUXEMBURG

Keine.

J. NIEDERLANDE

Keine.

K. PORTUGAL

Keine.

L. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

C.

Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann

A. BELGIEN

Keine.

B. DÄNEMARK

Alle Anträge auf Renten nach dem Gesetz über die Volksrente mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D aufgeführten Renten.

C. DEUTSCHLAND

Keine.

D. SPANIEN

Keine.

E. FRANKREICH

Keine.

F. GRIECHENLAND

Keine.

G. IRLAND

Alle Anträge auf Ruhestandsrenten, beitragsbedingte Altersrenten und Witwenrenten.

H. ITALIEN

Alle Anträge auf Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer sowie der nachstehenden Gruppen von Selbständigen: Landwirte, Halbpächter, Pächter, Handwerker, Handel- und Gewerbetreibende.

I. LUXEMBURG

Keine.

J. NIEDERLANDE

Alle Anträge auf Altersrente nach dem Gesetz vom 31. Mai 1956 über die allgemeine Altersversicherung, in geänderter Fassung.

K. PORTUGAL

Alle Anträge auf Invaliditäts-, Alters- und Witwen- bzw. Witwerrenten.

L. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente und Witwenleistungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, bei denen die betreffende Person in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat.

D.

Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung

1. Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist.

a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität.

b) Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

c) Die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung.

d) Die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten.

e) Die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte.

f) Die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

2. Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird.

a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;

b) die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird;

c) die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;

d) die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten ( "inabilità").

3. Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i) der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit.

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit."

8. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt A (Belgien) werden folgende Nummern hinzugefügt:

"9. Bei der Berechnung des theoretischen Betrags einer Invaliditätsrente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung stützt sich der zuständige belgische Träger auf das Einkommen, das der Betreffende in seinem zuletzt ausgeuebten Beruf hatte.

10. Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Kranken- und Invalidenversicherung, die die Gewährung eines Leistungsanspruchs auch vom Bestehen einer Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig machen, in Belgien nicht länger versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind.

11. Hat der Betreffende nach Artikel 45 der Verordnung Anspruch auf eine belgische Leistung wegen Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt:

a) entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Gestaltung eines obligatorischen Kranken- und Invalidenversicherungssystems, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung versichert war;

b) entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 über die Schaffung eines Versicherungssystems für Selbständige für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung war."

b) Abschnitt B (Dänemark) wird wie folgt geändert:

i) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 46c Absätze 1 und 3 der Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gelten nicht für die nach dänischen Rechtsvorschriften festgestellten Renten."

ii) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. Hat der Empfänger einer - gegebenenfalls vorgezogenen - dänischen Altersrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten zur Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, Wohnzeiten in Dänemark zurückgelegt haben muß."

c) In Abschnitt D (Spanien) werden folgende Nummern hinzugefügt:

"3. Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt.

4. a) In Anwendung des Artikels 47 erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit.

b) Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes bis zu dem Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht."

d) In Abschnitt E (Frankreich) wird folgende Nummer hinzugefügt:

"8. Arbeitnehmer, die den französischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den für Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt."

e) In Abschnitt F (Griechenland) wird folgende Nummer hinzugefügt:

"4. Im Rahmen der griechischen Rechtsvorschriften wird Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung unter der Voraussetzung angewandt, daß sich die dort genannte Neuberechnung nicht zum Nachteil des Betreffenden auswirkt."

f) In Abschnitt G (Irland) wird die Nummer 4 gestrichen.

g) Abschnitt J (Niederlande) wird wie folgt geändert:

i) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. a) Arbeitnehmer oder Selbständige, die den niederländischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie gegen diesen Versicherungsfall nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt.

b) Hat eine Witwe nach Buchstabe a) Anspruch auf eine Witwenrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung, so wird diese Rente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnet.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten als nach diesen niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeuebt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

c) Nach Buchstabe c) zu berücksichtigende Zeiten, die mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben ausser Betracht.

d) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (AWW) zurückgelegt wurden."

ii) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. a) Arbeitnehmer oder Selbständige, die nicht länger nach dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (WAO) und/oder nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW) versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für das gleiche Risiko eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt.

b) Hat der Betreffende nach Buchstabe a) Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt:

i) entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO), wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung versichert war;

ii) entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (AAW), wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit:

- gegen dieses Risiko nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert war, ohne die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung zu haben, oder

- nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko versichert war, aber nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Leistungsansprüche geltend machen kann.

Ist der nach Ziffer i) berechnete Leistungsbetrag niedriger als der Betrag, der sich aus der Anwendung der Bestimmung unter Ziffer ii) ergibt, wird die Leistung in Höhe des letztgenannten Betrags gezahlt.

c) Bei der Berechnung der Leistungen, die entsprechend dem vorgenannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) oder entsprechend dem vorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) festgestellt werden, berücksichtigen die niederländischen Träger:

- vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;

- nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegte Versicherungszeiten;

- nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (AAW) nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit dem nach Maßgabe des genannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegten Versicherungszeiten decken.

d) Bei der Berechnung der niederländischen Leistung bei Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung berücksichtigen die niederländischen Träger nicht die Zulage, die dem Anspruchsberechtigten gegebenenfalls nach dem Zulagengesetz gewährt wird. Der Anspruch auf diese Zulage und deren Höhe werden ausschließlich nach den Bestimmungen des Zulagengesetzes berechnet."

h) In Abschnitt L (Vereinigtes Königreich) wird Nummer 9 gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Grundregeln für die Anwendung der Bestimmungen über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

(1) Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

(2) Die jeweils zuständigen Träger erteilen einander für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie der Artikel 46a, 46b, und 46c der Verordnung auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte."

2. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Worte "und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung" durch die Worte "und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung" ersetzt.

3. Die Überschrift des Artikels 35 erhält folgende Fassung:

"Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten, sowie im Fall des Artikels 40 Absatz 2 der Verordnung."

4. Die Überschrift des Artikels 39 erhält folgende Fassung:

"Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten."

5. Artikel 46 erhält folgende Fassung:

"Artikel 46

Für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung geschuldete Beträge, die nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht zu berücksichtigen sind.

Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. b) der Verordnung gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) der Durchführungsverordnung.

Der nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind. Diese Erhöhung wird nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats berechnet, nach denen die Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zurückgelegt worden sind.

Der Vergleich im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung erfolgt unter Berücksichtigung dieser Erhöhung."

6. Artikel 47 erhält folgende Fassung:

"Artikel 47

Berechnung der geschuldeten Beträge, die den Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen

Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den geschuldeten Betrag, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt."

7. Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen sind dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller."

8. Artikel 49 erhält folgende Fassung:

"Artikel 49

Neuberechnung der Leistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 43 Absätze 3 und 4, des Artikels 49 Absätze 2 und 3 und des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 45 der Durchführungsverordnung entsprechend.

(2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung unterrichtet der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, hiervon unverzueglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, die betreffende Person und jeden der Träger, denen gegenüber sie einen Anspruch hat. In dem Bescheid sind die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anzugeben. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung des Bescheids an die betreffende Person."

9. Artikel 107 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Durchführung der folgenden Vorschriften:

a) Verordnung: Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b), vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 46 Absatz 4,

Artikel 46a Absatz 3, Artikel 50, Artikel 52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz,

b) Durchführungsverordnung: Artikel 34 Absatz 1, Artikel 120 Absatz 2 wird für die Umrechnung von auf eine Landeswährung lautenden Beträgen in eine andere Landeswährung der von der Kommission errrechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der der Kommission für die Anwendung des Europäischen Währungssystems mitgeteilten Wechselkurse dieser Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Monats in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1992.

Im Namen des RatesDer PräsidentJosé da SILVA PENEDA

(1) ABl. Nr. C 206 vom 11. 8. 1989, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 291 vom 20. 11. 1989, S. 120.

(3) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 63.

(4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6.

(7) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.