31992R1170

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1170/92 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker -

Amtsblatt Nr. L 122 vom 07/05/1992 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0024


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1170/92 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 61/92 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 653/92 der Kommssion vom 16. März 1992 über die Rechnungseinheit und den Umrechnungskurs, die für Angebote im Rahmen einer Ausschreibung gelten (3), sind Angebote, die im Rahmen von Ausschreibungen auf der Grundlage eines Rechtsakts der gemeinsamen Agrarpolitik eingereicht werden, in Ecu auszudrücken. Ausserdem müssen Angebote, welche den Zuschlag erhalten haben, nach derselben Bestimmung in Lizenzen oder in ihre Beträge ausweisenden anderen Dokumenten in Ecu angegeben werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 (5), sollte deshalb entsprechend angepasst werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 920/92 der Kommission vom 10. April 1992 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (6) gilt im Wirtschaftsjahr 1992/93 ab 21. April 1992. Da sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 653/92 bezieht, sollte die vorliegende Verordnung zum selben Zeitpunkt wirksam werden. Andererseits gilt die Verordnung (EWG) Nr. 963/91 der Kommission (7), mit der für das Wirtschaftsjahr 1991/92 eine Dauerausschreibung eröffnet wurde, die der der Verordnung (EWG) Nr. 920/92 vergleichbar ist, bis zum 20. Mai 1992. Um die im Rahmen dieser Dauerausschreibung für die Bestimmung der bei der Ausfuhr von Weißzucker anwendbaren Abschöpfungen und/oder Erstattungen geltenden Bedingungen einzuhalten - so die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 963/91 -, sollte die vorliegende Verordnung nicht auf die noch laufende 51., 52., 53. und 54. Teilausschreibung angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Ausfuhrlizenz wird für die Menge erteilt, die in der Zuschlagserklärung der betreffenden Ausschreibung angegeben ist. Sie enthält in Feld 18a den in Ecu ausgedrückten Erstattungssatz oder gegebenenfalls den Satz der Ausfuhrabschöpfung, der in der betreffenden Zuschlagserklärung enthalten ist. Diese Angabe ist in einer der nachstehenden Fassungen einzutragen:

- tasa de la restitución aplicable: . . . . . .;

- restitutionssats: . . . . . .;

- gültiger Erstattungssatz: . . . . . .;

- efarmozomeno ypsos epistrofis: . . . . . .;

- rate of applicable refund: . . . . . .;

- taux de la restitution applicable: . . . . . .;

- tasso di restituzione applicabile: . . . . . .;

- tö te passen restitutievöt: . . . . . .;

- taxa de restituçao à exportaçao aplicável: . . . . . .;

oder, gegebenenfalls,

- tasa de exacción reguladora a la exportación aplicable: . . . . . .;

- eksportafgiftssats: . . . . . .;

- gültiger Satz der Ausfuhrabschöpfung: . . . . . .;

- efarmozomeno ypsos eisforas kata tin exagogi: . . . . . .;

- rate of applicable export levy: . . . . . .;

- taux du prélèvement à l'exportation applicable: . . . . . .;

- tasso del prelievo all'esportazione applicabile: . . . . . .;

- tö te passen heffingsvöt bij uitvör: . . . . . .;

- taxa do direito nivelador à exportaçao aplicável: . . . . . .".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 21. April 1992.

Sie gilt jedoch nicht für Lizenzen, die im Rahmen der Dauerausschreibung erteilt wurden oder werden, die zur Bestimmung der bei der Ausfuhr von Weißzucker anzuwendenden Abschöpfungen und/oder Erstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 963/91 durchzuführen ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 19. (3) ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 5. (4) ABl. Nr. L 258 vom 11. 9. 1981, S. 16. (5) ABl. Nr. L 152 vom 18. 6. 1988, S. 23. (6) ABl. Nr. L 98 vom 11. 4. 1992, S. 11. (7) ABl. Nr. L 100 vom 20. 4. 1991, S. 9.