31992R0905

VERORDNUNG (EWG) Nr. 905/92 DER KOMMISSION vom 9. April 1992 zur Festlegung der zur Erteilung von EHM-Lizenzen für Milch und Milcherzeugnisse für Spanien zu treffenden endgültigen Maßnahmen -

Amtsblatt Nr. L 096 vom 10/04/1992 S. 0016 - 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 905/92 DER KOMMISSION vom 9. April 1992 zur Festlegung der zur Erteilung von EHM-Lizenzen für Milch und Milcherzeugnisse für Spanien zu treffenden endgültigen Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 606/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien eingeführte Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 63/92 (4), wurde der 1992 für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse in Spanien geltende Richtplafond festgesetzt.

Die allein in der Zehnergemeinschaft in der Woche vom 2. bis 6. März 1992 für die Käsekategorien 4 und 5a beantragten EHM-Lizenzen beziehen sich auf Mengen, die insgesamt grösser sind als der Teil des Richtplafonds, der im ersten Vierteljahr 1992 gilt.

Die Kommission hat deshalb im Dringlichkeitsverfahren mit der Verordnung (EWG) Nr. 626/92 (5) Sicherungsmaßnahmen getroffen. Es sind jetzt die endgültigen Maßnahmen zu erlassen. Unter Berücksichtigung der in Spanien bestehenden Marktlage musste eine Richtplafonderhöhung ausgeschlossen werden.

Als endgültige Maßnahme gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Beitrittsakte ist die Erteilung von EHM-Lizenzen nach der obengenannten Verordnung bis zum Ende des ersten Vierteljahres 1992 auszusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Erteilung der in der Zehnergemeinschaft für die in der Verordnung (EWG) Nr. 626/92 genannten Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse beantragten EHM-Lizenzen wird für das erste Vierteljahr 1992 endgültig ausgesetzt.

(2) Ab 23. März 1992 können im Rahmen des ab 1. April 1992 geltenden Richtplafondteils wieder für alle Erzeugnisse EHM-Lizenzen beantragt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106. (2) ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7. (3) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 28. (4) ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 17. (5) ABl. Nr. L 68 vom 13. 3. 1992, S. 8.