BERICHTIGUNG FÜR : - VERORDNUNG (EWG) Nr. 887/92 DER KOMMISSION vom 8. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen -
Amtsblatt Nr. L 094 vom 20/04/1993 S. 0035
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 887/92 der Kommission vom 8. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 95 vom 9. April 1992) Seite 20, Artikel 1: Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a) anstatt: "a) Die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die vom Drittland oder einem der Drittländer, für die die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;" muß es heissen: "a) Die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die in dem Drittland oder in einem der Drittländer, für die die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;".