31992R0833

Verordnung (EWG) Nr. 833/92 des Rates vom 30. März 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal

Amtsblatt Nr. L 088 vom 03/04/1992 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0194
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0194


VERORDNUNG (EWG) Nr. 833/92 DES RATES

vom 30. März 1992

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 (2) gilt zur Zeit nicht in Portugal,

Die Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 (3) sieht Maßnahmen zur endgültigen Aufgabe und zur Umstrukturierung der Rebflächen vor.

Die in den anderen Mitgliedstaaten anwendbare Regelung der Prämiengewährung für die endgültige Aufgabe von Rebflächen ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 1327/90 (4) auf die Abteilung Garantie des EAGFL übertragen worden; die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurde auf 100 v. H. festgesetzt.

Gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals finden die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ab der zweiten Stufe der Übergangszeit in Portugal Anwendung. Daher sollte auch die allgemeine Regelung über die endgültige Aufgabe von Rebflächen in diesem Mitgliedstaat zur Anwendung gelangen, wobei die zur Zeit gewährten Prämien aufgrund der besonderen strukturellen Situation im portugiesischen Weinbau in ihrer derzeitigen Höhe beizubehalten sind.

Die Kommission hat am 7. August 1991 das von Portugal vorgelegte Operationsprogramm zur Umstrukturierung der Rebflächen angenommen, das an die Stelle der Umstrkutirerungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 treten soll.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 ist daher zu ändern, und die Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 ist aufzuheben. Letztere Verordnung gilt allerdings für die von Portugal in ihrem Rahmen übernommenen Verpflichtungen weiter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) In bezug auf Portugal gelten folgende Prämien und Beträge pro Hektar:

a) für Rebflächen mit Keltertraubensorten von mindestens 10 Ar und höchstens 25 Ar, wenn diese die Gesamtrebfläche des betreffenden Betriebs darstellen: 2 500 ECU;

b) für Rebflächen mit Keltertraubensorten von über 25 Ar:

- 1 000 ECU, wenn der durchschnittliche Hektarertrag nicht mehr als 20 hl ergibt,

- 1 600 ECU, wenn der durchschnittliche Hektarertrag über 20 hl und bis zu 25 hl ergibt;

- 2 200 ECU, wenn der durchschnittliche Hektarertrag über 25 hl und bis zu 30 hl ergibt;

- 2 800 ECU, wenn der durchschnittliche Hektarertrag über 30 hl und bis zu 50 hl ergibt,

- 3 500 ECU, wenn der durchschnittliche Hektarertrag über 50 hl und bis zu 90 hl ergibt,

- 5 000 ECU, wenn der durchschnittliche Hektarertrag über 90 hl und bis zu 130 hl ergibt,

- 6 200 ECU, wenn der durchschnittliche Hektarertrag über 130 hl und bis zu 160 hl ergibt,

- 6 500 ECU, wenn der durchschnittliche Hektarertrag über 160 hl ergibt;

c) für Rebflächen mit Traubensorten, die für die betreffende Verwaltungseinheit als Tafeltraubensorten oder zugleich als solche Sorten und als Keltertraubensorten eingestuft sind:

- 5 500 ECU im Pergolaanbau,

- 3 500 ECU bei anderen Erziehungsformen als im Pergolaanbau.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Beträge werden um 300 ECU je Hektar erhöht, wenn die betreffenden Flächen die Gesamtheit der vom Antragsteller bewirtschafteten Rebflächen darstellen."

2. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Portugal kann die in Artikel 2 Absatz 5 vorgesehenen Beträge verringern, wenn der um die Prämie für die endgültige Aufgabe ersuchende Antragsteller Mitglied einer Genossenschaftskellerei oder eines anderen Zusammenschlusses von Weinbauern ist. In diesem Fall wird die Prämie um einen Betrag von höchstens 7 % verringert und der dieser Verringerung entsprechende Betrag an die betreffende Kellerei oder den anderen Zusammenschluß gezahlt".

3. Dem Artikel 20 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- der Anwendung dieser Verordnung in Portugal".

4. Artikel 22 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch für die Verpflichtungen weiter, die Portugal vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der Regelung über die endgültige Aufgabe von Rebflächen und vor dem 7. August 1991 im Rahmen der Regelung über die Umstrukturierung der Rebflächen übernommen hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA