31992R0824

VERORDNUNG (EWG) Nr. 824/92 DER KOMMISSION vom 31. März 1992 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung für 1992 der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen -

Amtsblatt Nr. L 087 vom 02/04/1992 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG (EWG) Nr. 824/92 DER KOMMISSION vom 31. März 1992 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung für 1992 der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3500/91 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 der Kommission vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung der Vorschriften zur Erstellung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 555/92 (5), legt für 1992 die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen, fest.

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, von der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 entspricht, zu streichen. Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff von der Liste zu streichen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 1992 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 331 vom 3. 12. 1991, S. 2. (3) ABl. Nr. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 11. (4) ABl. Nr. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 11. (5) ABl. Nr. L 60 vom 5. 3. 1992, S. 11.

ANHANG

Folgendes Fahrzeug wird aus der Liste der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 gestrichen:

Äussere Identifizierungs- buchstaben und -nummern Name des Schiffes Rufzeichen Registrier- hafen Motorstärke (kW) DEUTSCHLAND BX 765 Damkerort DERT Bremerhaven 221