Verordnung (EWG) Nr. 812/92 der Kommission vom 31. März 1992 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 397/92
Amtsblatt Nr. L 086 vom 01/04/1992 S. 0072 - 0075
VERORDNUNG (EWG) Nr. 812/92 DER KOMMISSION vom 31. März 1992 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 397/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 der Kommission vom 5. September 1984 mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (4), kann beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen ein Verfahren in zwei Phasen angewandt werden. Einige Interventionsstellen verfügen über Bestände an Interventionsfleisch mit Knochen. Wegen der hohen Kosten, die sich aus der Lagerung dieses Fleisches ergeben, ist eine Verlängerung der Lagerzeit zu vermeiden. Für die genannten Erzeugnisse bestehen Absatzmärkte in bestimmten Drittländern. Es empfiehlt sich daher, dieses Fleisch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zum Verkauf anzubieten. Die Viertel aus Interventionsbeständen können in gewissen Fällen mehrfach umgelagert worden sein. Um eine ordentliche Aufmachung dieser Viertel zu ermöglichen und ihren Absatz zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen ihre erneute Verpackung genehmigt werden. Für die Ausfuhr des Fleisches muß eine Frist festgesetzt werden, bei der Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 815/91 (6), zu berücksichtigen ist. Zur Sicherstellung der Ausfuhr des verkauften Fleisches sollte die Stellung der Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 vorgesehen werden. Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 694/92 (8). Dabei ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung für die Eintragungen zu erweitern. Die Verordnung (EWG) Nr. 397/92 der Kommission (9) sollte aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es werden ungefähr - 10 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der deutschen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten, - 20 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der französischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten, - 8 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der irischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten, - 3 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der italienischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten, - 1 500 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der dänischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten. - 1 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus den Beständen der belgischen Interventionsstelle zum Verkauf angeboten. Dieses Fleisch ist zur Ausfuhr nach Drittländern mit Ausnahme der Bestimmungen gemäß Nr. 02 der Fußnote 7 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 811/92 der Kommission (10) bestimmt. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 985/81 der Kommission (11) sind bei diesem Verkauf nicht anwendbar. Die zuständigen Behörden können jedoch zulassen, daß unter ihrer Aufsicht Vorder- und Hinterviertel mit Knochen mit zerrissener oder verschmutzter Verpackung vor ihrer Anmeldung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung der gleichen Art versehen werden. (2) Qualität und Mindestpreise gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 sind in Anhang I aufgeführt. (3) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 8. April 1992 um 12.00 Uhr bei den Interventionsstellen eingehen. (4) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei den im Anhang II angegebenen Adressen erhältlich. Artikel 2 Die Erzeugnisse nach Artikel 1 sind innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Verkaufsvertrags auszuführen. Artikel 3 (1) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 30 ECU/100 kg. (2) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 170 ECU/100 kg. Artikel 4 (1) Der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 genannte Abholschein, die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 werden durch folgenden Vermerk vervollständigt: Carne de intervención [Reglamento (CEE) n° 812/92]; Interventionsköd [Forordning (EÖF) nr. 812/92]; Interventionsfleisch [Verordnung (EWG) Nr. 812/92]; ÊñÝáò ðáñaaìâÜóaaùò [êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 812/92] 7 Intervention meat [Regulation (EEC) No 812/92]; Viande d'intervention [Règlement (CEE) n° 812/92]; Carni d'intervento [Regolamento (CEE) n. 812/92]; Vlees uit interventievoorraden [Verordening (EEG) nr. 812/92]; Carne de intervenção [Regulamento (CEE) n° 812/92]; (2) Im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sicherheit stellt die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 eine Hauptforderung im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1) dar. Artikel 5 In Teil I "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 wird folgende Ziffer 126 mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt: "126. Verordnung (EWG) Nr. 812/92 der Kommission vom 31. März 1992 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 (126). (126) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992, S. 72." Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 397/92 wird aufgehoben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 8. April 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. März 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéaaõèýíóaaéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñaaìâÜóaaùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção >PLATZ FÜR EINE TABELLE>