VERORDNUNG (EWG) Nr. 776/92 DER KOMMISSION vom 30. März 1992 über die Lieferung von Weichweizen an die Volksrepublik Bangladesch im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 084 vom 31/03/1992 S. 0007 - 0011
VERORDNUNG (EWG) Nr. 776/92 DER KOMMISSION vom 30. März 1992 über die Lieferung von Weichweizen an die Volksrepublik Bangladesch im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt. Mit ihrem Beschluß vom 19. und 27. November 1991 über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe für Bangladesch hat die Kommission diesem Land 50 000 Tonnen Getreide zur Lieferung frei Löschhafen, ungelöscht, zugeteilt. Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden. Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Zuteilung von Weichweizen für Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 und gemäß den Bedingungen im Anhang I dieser Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet. Jedes eingereichte Angebot soll verfasst werden, wobei die Kosten und Beschränkungen berücksichtigt werden müssen, welche aus der spezifischen Klausel resultieren, die durch den Briefwechsel zwischen der Kommission und dem Empfänger festgesetzt wird, zum Teil veröffentlicht in Anhang II. Im besonderen sollte die Liegezeit auf der Grundlage einer täglichen Entladequote von durchschnittlich 2 000 Tonnen festgelegt werden, so daß das dem Empfänger von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entrichtende Eilgeld zu Lasten des Zuschlagsempfängers geht. Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. März 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1990, S. 6. (3) ABl. Nr. L 136 vom 26. 5. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1991, S. 108. ANHANG I PARTIEN A und B 1. Maßnahmen Nrn. (1): 1055/91 (Partie A), 1056/91 (Partie B) 2. Programm: 1991 3. Begünstigter (6): Bangladesch 4. Vertreter der Begünstigten (2): The Secretary, Ministry of Food, Bangladesh Secretariat, Dhaka/Bangladesh 5. Bestimmungsort oder -land: Bangladesch 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: Weichweizen 7. Merkmale und Qualität der Ware (3): Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (unter II A 1a)) 8. Gesamtmenge: 50 000 Tonnen 9. Anzahl der Partien: 2 (Partie A: 20 000 Tonnen; Partie B: 30 000 Tonnen) 10. Aufmachung und Kennzeichnung: lose Schüttung 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Markt der Gemeinschaft 12. Lieferstufe: frei Löschhafen - ungelöscht 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: Chittagong und/oder Mongla 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: - 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 21. 4. - 5. 5. 1992 18. Lieferfrist: 6. 6. 1992 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung 20. Frist für die Angebotsabgabe: 14. 4. 1992, 12 Uhr 21 A. Im Falle einer zweiten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 21. 4. 1992, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 28. 4. - 12. 5. 1992 c) Lieferfrist: 13. 6. 1992 B. Im Falle einer dritten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 28. 4. 1992, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 5. - 19. 5. 1992 c) Lieferfrist: 20. 6. 1992 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 5 ECU/Tonne 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe (4): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex: AGREC 22037 B oder AGREC 25670 B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (5): Die am 30. 3. 1992 gültige und durch die Verordnung (EWG) Nr. 491/92 der Kommission (ABl. Nr. L 55 vom 29. 2. 1992, S. 38) festgesetzte Erstattung Vermerke: (1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben. (2) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission: Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 33, veröffentlichtes Verzeichnis. (3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben. (4) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen: - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel: - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05, - 236 33 04. (5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 der Kommission (ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1987, S. 56) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs- und Beitrittsausgleichbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt. Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieser Anhänge angegeben ist. (6) Der Zuschlagsempfänger tritt mit den Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigung in Verbindung. ANHANG II ZUTEILUNG EINER NAHRUNGSMITTELBEIHILFE AN BANGLADESCH 1. Löschbedingungen Der "Begünstigte" übernimmt das Löschen von 50 000 Tonnen Weizen unter den folgenden Bedingungen. 2. Zu charternder Schiffstyp Es ist geplant, zwei Schiffe (selbsttrimmende Massengutfrachter) zu chartern, die 20 000 bzw. 30 000 Tonnen Weizen befördern können. Das erste Schiff sollte über mindestens 3, das letztere über mindestens 4 Luken verfügen, beide sollten mit mindestens einem Kran/Derrick-Kran ausgerüstet sein. Diese Schiffe sollten in die äussere Ankerreede von Chiffagong einlaufen können; dort soll es nach erforderlicher Leichterung auf Wunsch des Begünstigten zur Chittagong Landungsbrücke verholt werden bzw. dort anlegen können und entweder nach dem Löschen der vorgeschriebenen Menge und dem Erreichen des zulässigen Tiefgangs zum Abschluß des Löschens oder direkt zum Abschluß des Löschens nach Mongla fahren. Für Schiffe, die trotz des Erreichens des zulässigen Tiefgangs für die Landungsbrücke über Chittagong-Silos oder Chittagong-Hafen aufgrund ihrer Länge nicht in den Hafen Chittagong einlaufen können, kann weiteres Leichtern auf den im Hafen Mongla zulässigen Tiefgang vorgenommen werden. Der Kosten- und Zeitaufwand geht zu Lasten der Reeder/Charterer. Der Befrachter/Schiffseigentümer sorgt dafür, daß Bevollmächtigte an Bord die Erstschrift ihrer Bevollmächtigung mitführen und beide Schiffe unbedingt gemäß der STCW-Vereinbarung von 1978 bemannt sind. Anderenfalls geht jede Schiffsverspätung zu Lasten des Reeders.. 3. Löschvorrichtung Die Schiffe haben dem Begünstigten in den Löschhäfen kostenfrei Winden und/oder Kräne sowie die Antriebsleistung dazu, Gien und Falle in gutem Betriebszustand sowie ausreichende Beleuchtung für gegebenenfalls erforderliche Nachtarbeit an Bord, an Deck und in den Laderäumen zur Verfügung zu stellen. Ferner haben die Schiffe im Lade- und Löschhafen auf eigene Kosten Windenleute zu stellen. 4. Angabe der voraussichtlichen Ankunftszeit (ETA) des Schiffs Der Kapitän hat bei den Beauftragten des Begünstigten, Movements Chittagong - Telex 642237 CMS C BJ - (bei gleichzeitiger Benachrichtigung von Banglaship Chittagong - Telex 66277 BSC BJ und Movestore Dhaka - Telex 642230 CMS BJ), über Funk/Kabel zehn Tage vor dem Eintreffen im ersten Löschhafen, d. h. Chittagong, Löschanweisungen einzuholen und dabei ETA und Tiefgang anzugeben. Die Löschanweisungen werden dem Schiff innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Anfrage des Kapitäns übermittelt. Der Kapitän hat dem Beauftragten des Begünstigten, d. h. Movements Chittagong, Banglaship Chittagong und Movestore Dhaka, folgende Angaben zu machen: a) beim Auslaufen aus dem Ladehafen: i) Lademenge, ii) Tiefgang bei der Ankunft, iii) TPI (Tonne je Zoll); b) 10 Tage vorher ETA Hafen Chittagong, 5 Tage vorher ETA Hafen Chittagong, 72, 48 bzw. 24 Stunden ETA Hafen Chittagong. 5. Löschplätze Es ist geplant, daß nach Wahl des Begünstigten bis zu 60 % der im Frachtbrief ausgewiesenen Ladung in Mongla gelöscht werden dürfen, falls der zulässige Tiefgang für den Hafen Mongla erreicht wird. Der Kosten- und Zeitaufwand für das Leichtern auf der äusseren Ankerreede von Chittagong, um den zulässigen Tiefgang von Mongla zu erreichen (einschließlich der etwaigen Heuer von Leichtern von der äusseren Ankerreede von Chittagong bis Mongla), geht zu Lasten des Begünstigten, ausser bei einer durch Überlänge bedingten Leichterung (siehe Punkt 2). 6. Löschgeschwindigkeit und Löschzeitberechnung Die Ladung ist vom Begünstigten frei von Risiko und Kosten für die Schiffe mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 2 000 metrischen Tonnen per Wetter-Arbeitstag von 24 aufeinanderfolgenden Stunden vor Chittagong und Mongla zu löschen. Die Zeit von 12.00 Uhr mittags am Donnerstag oder 17.00 Uhr an Tagen vor einem Feiertag bis 9.00 Uhr am Samstag, bzw. am folgenden Arbeitstag werden nicht umgerechnet, auch wenn sie gebraucht werden. Die Zahl Löschgeschwindigkeit ist unter Zugrundelegung der genannten Mindestzahl von betriebsbereiten Luken berechnet. Ist ihre Zahl jedoch kleiner als die angegebene Mindestzahl, wird die Löschgeschwindigkeit entsprechend verringert. Die Löschbereitschaftsanzeige ist nach dem Einlaufen des Schiffs in der äusseren Ankerreede von Chittagong oder an der Lotsenstation von Mongla (Hiron Point) auszuhändigen und anzunehmen; die Liegezeit beginnt 24 Stunden nach Eingang und Annahme der Löschbereitschaftsanzeige während der Geschäftsstunden, unabhängig davon, ob das Schiff am Liegeplatz festgemacht hat oder nicht. Im Löschhafen wird die Zeit für das Verholen von einer Reede zur anderen, von Reede zu Liegeplatz, von einem Liegeplatz zum anderen oder von einem Hafen zum anderen auf Kosten des Reeders/Befrachters nicht als Liegezeit angerechnet. Sämtliche Löscharbeiten bedürfen der Genehmigung des Kapitäns und sind von ihm zu überwachen, auch wenn die Stauer von den Empfangsberechtigten entlohnt werden. Der Kosten- und Zeitaufwand für etwa erforderliches Trimmen geht ausnahmslos zu Lasten des Schiffseigentümers. Muß ein Leichter auf der Ankerreede von Chittagong und/oder Mongla wegen starker Düngung und/oder schlechtem Wetter vom Mutterschiff ablegen, so wird der gesamte Zeitverlust nicht als Liegezeit angerechnet. Die Zeiterfassung wird ab dem Zeitpunkt unterbrochen, zu dem der Leichter ablegt, und fortgesetzt, sobald der Leichter wieder neben dem Mutterschiff angelegt hat. 7. Leichterung im Löschhafen Das erforderliche Leichtern auf der äusseren Ankerreede von Chittagong wird ausnahmslos von dem Empfangsberechtigten durchgeführt; der Kosten- und Zeitaufwand dafür geht ausschließlich zu deren Lasten. Bei Schiffen, die wegen zu grossen Tiefgangs nicht in die äussere Ankereede einlaufen können, übernimmt der Befrachter/Reeder auf eigene Kosten das Leichtern auf der Ankerreede von Kutubdia, dieses Leichtern gilt als Umladen, und die dafür eingesetzten Leichter werden zu den gleichen Bedingungen gelöscht wie das Mutterschiff, wobei die Zeit für das Leichtern in Kutubdia nicht als Liegezeit angerechnet wird. Beim Leichtern gegebenenfalls verursachte Kollisionsschäden werden unmittelbar zwischen dem Reeder des Mutterschifß und dem Eigner des Leichters geregelt (unabhängig davon, ob sie von den Reedern/Befrachtern für das Leichtern in Kutubdia oder von den Empfangsberechtigten für das Leichtern auf der äusseren Ankerreede geheuert wurden). Ist ein Anlegen an der Reede von Chittagong unsicher, geht eine Leichterung in Kutubdia nicht zu Lasten des Befrachters/Eigentümers. Der Kapitän unterstützt den Begünstigten und/oder seine Beauftragten/Agenten/Stauer/Leichterführer jederzeit, damit ein zuegiges Löschen gewährleistet ist. Leichter müssen zur Vermeidung von Schäden mit Fendern ausgerüstet sein. 8. Liegegeld/Eilgeld Werden die Schiffe nicht mit der in diesem Anhang vorgeschriebenen Geschwindigkeit gelöscht, so zahlt der Begünstigte ein Liegegeld zu der in der Charter vereinbarten Rate bis zu einem Hoechstbetrag von 5 000 US-Dollar je verlorener Tag. Für eingesparte Löschzeit im Löschhafen ist dem Begünstigten Eilgeld in Höhe von 50 % der Liegegeldrate zu der in der Charter vereinbarten Rate bis zu einem Hoechstbetrag von 2 500 US-Dollar je eingesparter Tag zu zahlen. Etwaiges Liegegeld oder Eilgeld in den Löschhäfen in der oben angegebenen Höhe ist je nach Fall vom Begünstigten an die Kommission oder von der Kommission an den Begünstigten zu zahlen. Das Liege-/Eilgeld wird zwischen Lieferant und Kommission abgerechnet. Die Liegezeit ist nicht reversibel. 9. Verschiedenes Etwaige Überstundenzuschläge für das Hafen- und Zollpersonal gehen zu Lasten der Partei (Reeder oder seine Agenten bzw. Begünstigter oder seine Agenten), die die Überstunden angeordnet hat; werden die Überstunden jedoch von den Hafenbehörden angeordnet, so gehen sie jeweils zur Hälfte zu Lasten des Begünstigten und des Reeders. Überstundenzuschläge für die Schiffsbesatzung und Offiziere gehen immer zu Lasten des Reeders. In jedem Löschhafen ist das Öffnen/Verschließen der Luken in jedem Fall vom Eigentümer zu bezahlen. Die dafür angewandte Zeit gilt nicht als Liegezeit. Das erste Öffnen und das letzte Schließen der Luken in jedem Löschhafen haben durch die Schiffsbesatzung zu erfolgen, und zwar immer ausserhalb der Liegezeit. Verdorbene Waren werden unabhängig von ihrem Bestimmungsort vor dem Auslaufen des Schiffs nach den geltenden Hafenvorschriften beseitigt/vernichtet. Die Gebühr für die Einsatzleitung der Hafenarbeiter geht nicht auf Rechnung des Befrachters. Mangelt es an Koordination zwischen Lieferant und Begünstigtem oder an den notwendigen Einrichtungen, ohne daß einer von beiden dafür verantwortlich ist, trifft die Kommission geeignete Maßnahmen zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen. Hat der Begünstigte im Auftrag des Lieferanten zusätzliche Kosten zu tragen, können sie letzterem auf Rechnung des Empfängers von der Kommission unmittelbar bezahlt werden.