VERORDNUNG (EWG) Nr. 713/92 DER KOMMISSION vom 20. März 1992 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 1992 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Geflügelfleisch entsprechend der Regelung der Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik genehmigt werden können -
Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1992 S. 0045 - 0047
VERORDNUNG (EWG) Nr. 713/92 DER KOMMISSION vom 20. März 1992 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 1992 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Gefluegelfleisch entsprechend der Regelung der Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik genehmigt werden können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 579/92 der Kommission vom 5. März 1992 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der genannten Verordnung wurden Anträge auf Einfuhrlizenzen für insgesamt grössere Mengen gestellt, als nach Artikel 2 für Erzeugnisse der Gruppen 1, 2, 12 und 19 dieser Verordnung verfügbar sind. Um eine angemessene Verteilung dieser Mengen zu gewährleisten, sollten die beantragten Mengen um einen einheitlichen Prozentsatz verringert werden. Die Lizenzanträge für die in der Verordnung (EWG) Nr. 579/92 genannten Erzeugnisse der Gruppen 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 betreffen kleinere Mengen, als verfügbar sind. Diesen Anträgen kann daher in vollem Umfang stattgegeben werden. Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 579/92 die Restmenge fest, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird. Daher sollten für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1992 die verfügbaren Mengen der in der Verordnung (EWG) Nr. 579/72 genannten Erzeugnisse der Gruppen 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 festgesetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 579/92 für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1992 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben. (2) In den ersten zehn Tagen des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. September 1992 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 579/92 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 23. März 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. März 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 15. ANHANG I Nummer der Gruppe Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge 1 10,5 2 16,4 4 100,0 5 100,0 6 100,0 7 100,0 8 100,0 9 100,0 10 100,0 11 100,0 12 15,1 14 100,0 15 100,0 16 100,0 17 100,0 18 100,0 19 21,2 21 100,0 22 100,0 23 100,0 24 100,0 25 100,0 26 100,0 27 100,0 ANHANG II (in Tonnen) Nummer der Gruppe Für den dritten Zeitraum insgesamt verfügbare Menge 1 217,7 2 169,8 4 3 620,0 5 1 649,8 6 1 919,4 7 1 026,5 8 875,0 9 575,0 10 612,5 11 122,5 12 326,0 14 1 458,1 15 2 041,9 16 583,1 17 641,9 18 93,1 19 104,5 21 1 164,0 22 602,9 23 1 189,0 24 291,9 25 2 940,6 26 186,9 27 1 254,4