31992R0704

Verordnung (EWG) Nr. 704/92 der Kommission vom 20. März 1992 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1992 S. 0018 - 0028


VERORDNUNG (EWG) Nr. 704/92 DER KOMMISSION vom 20. März 1992 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (2), insbesondere auf Artikel 18,

nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (4), sind die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die Kriterien für die Festsetzung ihrer Beträge aufgestellt worden.

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 (6), (EWG) Nr. 1964/82 (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87, und (EWG) Nr. 2388/84 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 (9), sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven festgelegt worden.

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

Die augenblickliche Marktlage in der Gemeinschaft und die insbesondere nach bestimmten Drittländern bestehenden Absatzmöglichkeiten führen zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen für ausgewachsene männliche Rinder mit einem Lebendgewicht ab 300 kg und für andere Rinder mit einem Lebendgewicht ab 250 kg. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, daß es angemessen ist, lebende reinrassige Zuchtrinder mit einem Gewicht von mindestens 250 kg bei weiblichen und 300 kg bei männlichen Tieren ebenso zu behandeln wie die anderen Rinder, sie jedoch bestimmten besonderen Verwaltungsformalitäten zu unterziehen.

Es erscheint angebracht, bei der Ausfuhr nach bestimmten Bestimmungsländern von bestimmtem frischem oder gekühltem Fleisch, das im Anhang I unter dem KN-Code 0201 aufgeführt ist, von bestimmtem gefrorenem Fleisch, das im Anhang I unter dem KN-Code 0202 aufgeführt ist, von bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang I unter dem KN-Code 0206 aufgeführt sind, sowie von bestimmten anderen Zubereitungen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang I unter dem KN-Code 1602 50 10 aufgeführt sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

Die Erzeugnisse der bei Erstattungen verwendeten Erzeugniscodes 0201 20 90 700 und 0202 20 90 100 weisen sehr unterschiedliche Merkmale auf. Daher ist die Erstattung nur für Teilstücke zu gewähren, bei denen das Gewicht der Knochen nicht mehr als ein Drittel beträgt.

Bezueglich der entbeinten und einzeln verpackten Teilstücke der KN-Codes 0201 30 und 0202 30 sollte für das Magerfleisch ein Mindestanteil festgelegt werden.

Es sollten ausserdem Erstattungen für auch nicht einzeln verpackte entbeinte Teilstücke, frisch oder gefroren, sowie für Hackfleisch gewährt werden. Überdies sollte der die frischen entbeinten Teilstücke betreffende Wortlaut der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur klarer gefasst werden.

Für Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gesalzen und getrocknet, bestehen traditionelle Handelsströme nach der Schweiz. Um diesen Handel in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der den Unterschied zwischen den Preisen auf dem schweizerischen Markt und den Ausfuhrpreisen der Mitgliedstaaten ausgleicht. Für gesalzenes, getrocknetes und geräuchertes Fleisch bestehen Ausfuhrmöglichkeiten nach bestimmten Drittländern Afrikas und des Nahen und Mittleren Ostens. Dieser Lage sollte Rechnung getragen und eine Erstattung festgesetzt werden.

Für einige andere im Anhang I unter dem KN-Code 1602 50 90 aufgeführte Angebotsformen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen kann die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel durch Gewährung einer Erstattung aufrechterhalten werden, deren Betrag unter Berücksichtigung der bisher den Exporteuren gewährten Erstattung ermittelt wird.

Für die übrigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors ist es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel unangebracht, eine Erstattung freizusetzen.

Um ein normales Funktionieren der Erstattungsregelung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Erstattungen folgendes zugrunde zu legen:

- für Währungen, die untereinander zu jedem Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrechnungskurs, der sich auf den Leitkurs dieser Währungen stützt, multipliziert mit dem Berichtigungsköffizienten gemäß Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (11),

- für die übrigen Währungen ein Umrechnungskurs, der sich auf den Durchschnitt der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, in einem bestimmten Zeitraum veröffentlichten Ecu-Umrechnungskurse stützt und auf den der im voraufgehenden Gedankenstrich genannte Koeffizient angewandt wird.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3795/91 (13), ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden.

Um die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen, ist es angezeigt, die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

In bestimmten Fällen ist es erfahrungsgemäß schwierig, die Menge anderen Fleisches von der Menge des Fleisches zu unterscheiden, das in den Zubereitungen und Konserven des KN-Codes 1602 50 enthalten ist und ausschließlich vom Rind stammt. Die aus Rindfleisch hergestellten Fleischerzeugnisse sind deshalb getrennt anzuführen, während für Mischungen von Fleisch oder Nebenerzeugnissen eine neue Position einzurichten ist. Zur Verstärkung der Kontrolle der anderen Erzeugnisse als Mischungen aus Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen sollte vorgesehen werden, daß für bestimmte dieser Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (14), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 (15), gewährt werden darf.

Es sind die zur analytischen Untersuchung von Zubereitungen und Konserven des KN-Codes 1602 50 90 benötigten Kriterien zu vervollständigen, insbesondere durch Festlegung des höchstzulässigen Verhältnisses Kollagen/Eiweiß nach Maßgabe des Gehalts an Fleisch dieser Erzeugnisse.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden im Anhang I festgesetzt.

Sektor 6 im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16. (3) ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2. (4) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16. (5) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11. (6) ABl. Nr. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21. (7) ABl. Nr. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 48. (8) ABl. Nr. L 221 vom 18. 8. 1984, S. 28. (9) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 31. (10) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (11) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (12) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. (13) ABl. Nr. L 358 vom 30. 12. 1991, S. 1. (14) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5. (15) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12.

ANHANG I

(ECU/100 kg)

Erzeugniscode Bestimmung (7) Erstattungsbetrag (8) - Lebendgewicht - 0102 10 00 190 01 96,00 0102 10 00 390 01 96,00 0102 90 31 900 02 85,50 03 55,50 04 25,50 0102 90 33 900 02 85,50 03 55,50 04 25,50 0102 90 35 900 02 101,50 03 73,00 04 34,50 0102 90 37 900 02 101,50 03 73,00 04 34,50 - Nettogewicht - 0201 10 10 100 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0201 10 10 900 02 126,50 03 88,00 04 44,00 0201 10 90 110 (1) 02 124,50 03 85,00 04 42,50 0201 10 90 190 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0201 10 90 910 (1) 02 171,50 03 115,00 04 57,50 0201 10 90 990 02 126,50 03 88,00 04 44,00 0201 20 21 000 02 126,50 03 88,00 04 44,00 - Nettogewicht - 0201 20 29 100 (1) 02 171,50 03 115,00 04 57,50 0201 20 29 900 02 126,50 03 88,00 04 44,00 0201 20 31 000 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0201 20 39 100 (1) 02 124,50 03 85,00 04 42,50 0201 20 39 900 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0201 20 51 100 02 161,00 03 110,50 04 56,00 0201 20 51 900 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0201 20 59 110 (1) 02 218,50 03 146,00 04 73,00 0201 20 59 190 02 161,00 03 110,50 04 56,00 0201 20 59 910 (1) 02 124,50 03 85,00 04 42,50 0201 20 59 990 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0201 20 90 700 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0201 30 00 050 (4) 05 112,00 0201 30 00 100 (2) 02 312,00 03 208,50 04 104,50 06 266,50 0201 30 00 150 (6) 02 165,00 03 125,00 04 62,50 06 144,50 07 90,00 - Nettogewicht - 0201 30 00 190 (6) 02 128,00 03 84,00 04 42,00 06 102,50 07 90,00 0202 10 00 100 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0202 10 00 900 02 126,50 03 88,00 04 44,00 0202 20 10 000 02 126,50 03 88,00 04 44,00 0202 20 30 000 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0202 20 50 100 02 161,00 03 110,50 04 56,00 0202 20 50 900 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0202 20 90 100 02 92,00 03 65,00 04 32,50 0202 30 90 100 (4) 05 112,00 0202 30 90 400 (6) 02 165,00 03 125,00 04 62,50 06 144,50 07 90,00 0202 30 90 500 (6) 02 128,00 03 84,00 04 42,00 06 102,50 07 90,00 0202 30 90 900 07 90,00 0206 10 95 000 02 128,00 03 84,00 04 42,00 06 102,50 0206 29 91 000 02 128,00 03 84,00 04 42,00 06 102,50 0210 20 90 100 08 102,50 09 60,50 0210 20 90 300 02 128,00 - Nettogewicht - 0210 20 90 500 (3) 02 128,00 1602 50 10 120 02 134,50 (9) 03 108,00 (9) 04 108,00 (9) 1602 50 10 140 02 119,50 (9) 03 96,00 (9) 04 96,00 (9) 1602 50 10 160 02 96,00 (9) 03 77,00 (9) 04 77,00 (9) 1602 50 10 170 02 63,50 (9) 03 51,00 (9) 04 51,00 (9) 1602 50 10 190 02 63,50 03 51,00 04 51,00 1602 50 10 240 02 36,00 03 36,00 04 36,00 1602 50 10 260 02 26,00 03 26,00 04 26,00 1602 50 10 280 02 16,00 03 16,00 04 16,00 1602 50 90 125 01 116,00 (5) 1602 50 90 135 01 73,00 (9) 1602 50 90 195 01 36,00 1602 50 90 325 01 103,00 (5) 1602 50 90 335 01 65,00 (9) 1602 50 90 395 01 36,00 1602 50 90 425 01 77,00 (5) 1602 50 90 435 01 48,50 (9) 1602 50 90 495 01 36,00 1602 50 90 525 01 77,00 (5) 1602 50 90 535 01 48,50 (9) 1602 50 90 595 01 36,00 1602 50 90 615 01 36,00 1602 50 90 625 01 16,00 1602 50 90 705 01 36,00 1602 50 90 805 01 26,00 1602 50 90 905 01 16,00

(1) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82.

(2) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

(3) Die Erstattung für Rindfleisch in Salzlake wird für das Nettogewicht des Fleisches gewährt, abzueglich des Gewichts der Salzlake.

(4) ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44.

(5) ABl. Nr. L 221 vom 19. 8. 1984, S. 28.

(6) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ausser Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission bestimmt (ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 39).

(7) Folgende Bestimmungen sind vorgesehen:

01 Drittländer,

02 Drittländer Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens, Drittländer West-, Zentral-, Ost- und Südafrikas, ausschließlich Zypern, Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia,

03 Drittländer Europas, Kanarische Inseln, Ceuta, Melilla, Zypern, Grönland, Pakistan, Sri Lanka, Burma, Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, Nordkorea und Hongkong, und die Bestimmungen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1), ausschließlich Österreich, Schweden, und die Schweiz,

04 Österreich, Schweden und die Schweiz,

05 Vereinigte Staaten von Amerika, nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44),

06 Französisch-Polynesien und Neukaledonien,

07 Kanada,

08 Drittländer Nordafrikas, West-, Zentral-, Ost- und Südafrikas, ausschließlich Botsuana, Kenia, Madagaskar Swasiland, Simbabwe und Namibia,

09 die Schweiz.

(8) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

(9) Die Gewährung der Erstattung setzt die Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 voraus.

NB: Die Drittländer sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3518/91 der Kommission (ABl. Nr. L 334 vom 5. 12. 1991, S. 10) bestimmt sind.

Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sowie die Verweisungen und Fußnoten sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

ANHANG II

"6. Rindfleisch

KN-Code Warenbezeichnung Produktcode 0102 Rinder, lebend: 0102 10 00 reinrassige Zuchttiere: weibliche: mit einem Lebendgewicht von weniger als 250 kg 0102 10 00 110 andere 0102 10 00 190 männliche: mit einem Lebendgewicht von weniger als 300 kg 0102 10 00 310 andere 0102 10 00 390 0102 90 andere: Hausrinder: mit einem Gewicht von mehr als 220 kg: 0102 90 31 Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): mit einem Lebendgewicht von weniger als 250 kg 0102 90 31 100 andere 0102 90 31 900 0102 90 33 Kühe: mit einem Lebendgewicht von weniger als 250 kg 0102 90 33 100 andere 0102 90 33 900 0102 90 35 Stiere: mit einem Lebendgewicht von weniger als 300 kg 0102 90 35 100 andere 0102 90 35 900 0102 90 37 Ochsen: mit einem Lebendgewicht von weniger als 300 kg 0102 90 37 100 andere 0102 90 37 900 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: 0201 10 ganze oder halbe Tierkörper: 0201 10 10 mit einem Gewicht von 136 kg oder weniger für ganze Tierkörper und von 68 kg oder weniger für halbe Tierkörper: der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen 0201 10 10 100 andere 0201 10 10 900 0201 10 90 mit einem Gewicht von mehr als 136 kg für ganze Tierkörper und von mehr als 68 kg für halbe Tierkörper: der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) 0201 10 90 110 andere 0201 10 90 190 andere: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) 0201 10 90 910 andere 0201 10 90 990 0201 20 andere Teile, mit Knochen "quartiers compensés": 0201 20 21 mit einem Gewicht von 68 kg oder weniger 0201 20 21 000 0201 20 29 mit einem Gewicht von mehr als 68 kg: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) 0201 20 29 100 andere 0201 20 29 900 Vorderviertel, zusammen oder getrennt: 0201 20 31 mit einem Gewicht von 60 kg oder weniger für Vorderviertel, zusammen, und von 30 kg oder weniger für Vorderviertel, getrennt 0201 20 31 000 0201 20 39 mit einem Gewicht von mehr als 60 kg für Vorderviertel, zusammen, und von mehr als 30 kg für Vorderviertel, getrennt: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) 0201 20 39 100 andere 0201 20 39 900 Hinterviertel, zusammen oder getrennt: 0201 20 51 mit einem Gewicht von 75 kg oder weniger für Hinterviertel, zusammen, und von 40 kg oder weniger für Hinterviertel, getrennt: mit höchstens neun Rippen oder neun Rippenpaaren 0201 20 51 100 mit mehr als neun Rippen oder neun Rippenpaaren 0201 20 51 900 0201 20 59 mit einem Gewicht von mehr als 75 kg für Hinterviertel, zusammen, und von mehr als 40 kg für Hinterviertel getrennt: mit höchstens neun Rippen oder neun Rippenpaaren: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) 0201 20 59 110 andere 0201 20 59 190 mit mehr als neun Rippen oder neun Rippenpaaren: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) 0201 20 59 910 andere 0201 20 59 990 0201 20 90 anderes: mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks 0201 20 90 700 andere, mit Knochen 0201 20 90 900 0201 30 00 ohne Knochen: entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (4) nach den Vereinigten Staaten 0201 30 00 050 von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens neun Rippen oder neun Rippenpaaren (2), jedes Stück einzeln verpackt 0201 30 00 100 andere entbeinte Teile, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch ausser Fett von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr (6) 0201 30 00 150 andere, einschließlich Hackfleisch, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch ausser Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (6) 0201 30 00 190 andere 0201 30 00 900 0202 Fleisch von Rindern, gefroren: 0202 10 00 ganze oder halbe Tierkörper: der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen 0202 10 00 100 andere 0202 10 00 900 0202 20 andere Teile, mit Knochen: 0202 20 10 "quartiers compensés" 0202 20 10 000 0202 20 30 Vorderviertel, zusammen oder getrennt 0202 20 30 000 0202 20 50 Hinterviertel, zusammen oder getrennt: mit höchstens neun Rippen oder Rippenpaaren 0202 20 50 100 mit mehr als neun Rippen oder Rippenpaaren 0202 20 50 900 0202 20 90 anderes: mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks 0202 20 90 100 anderes 0202 20 90 900 0202 30 ohne Knochen: 0202 30 90 anderes: entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (4) nach den Vereinigten Staaten 0202 30 90 100 entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch ausser Fett von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr (6) 0202 30 90 400 andere, einschließlich Hackfleisch, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch ausser Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (6) 0202 30 90 500 andere 0202 30 90 900 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 0206 10 von Rindern, frisch oder gekühlt: andere: 0206 10 95 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 10 95 000 von Rindern, gefroren: 0206 29 andere: andere: 0206 29 91 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 29 91 000 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: 0210 20 Fleisch von Rindern: 0210 20 90 ohne Knochen: gesalzen und getrocknet 0210 20 90 100 gesalzen, getrocknet und geräuchert 0210 20 90 300 in Salzlake (3) 0210 20 90 500 andere 0210 20 90 900 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: 1602 50 von Rindern: 1602 50 10 nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen: nicht gegart; kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend: folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch enthaltend (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett): gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (7) verarbeitete Erzeugnisse: 90 Gewichtshundertteile oder mehr 1602 50 10 120 80 oder mehr, jedoch weniger als 90 Gewichtshundertteile 1602 50 10 140 60 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteile 1602 50 10 160 40 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshundertteile 1602 50 10 170 weniger als 40 Gewichtshundertteile 1602 50 10 180 andere: 40 Gewichtshundertteile oder mehr 1602 50 10 190 weniger als 40 Gewichtshundertteile 1602 50 10 200 andere: 80 Gewichtshundertteile oder mehr Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse aller Tierarten enthaltend, einschließlich Speck und Fett jeder Art und Herkunft 1602 50 10 240 1602 50 10 40 Gewichtshundertteile oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteile Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse aller Tierarten enthaltend, einschließlich Speck und Fett jeder Art und Herkunft 1602 50 10 260 weniger als 40 Gewichtshunderrteile Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse aller Tierarten enthaltend, einschließlich Speck und Fett jeder Art und Herkunft 1602 50 10 280 1602 50 90 andere: kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend: mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (8) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch enthaltend (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett: 90 Gewichtshundertteile oder mehr: Erzeugnisse welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (5) festgelegten Bedingungen erfuellen 1602 50 90 125 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (7) verarbeitete Erzeugnisse 1602 50 90 135 andere 1602 50 90 195 1602 50 90 (Forts.)

80 oder mehr, jedoch weniger als 90 Gewichtshundertteile: Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (5) festgelegten Bedingungen erfuellen 1602 50 90 325 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (7) verarbeitete Erzeugnisse 1602 50 90 335 andere 1602 50 90 395 60 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteile: Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (5) festgelegten Bedingungen erfuellen 1602 50 90 425 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (7) verarbeitete Erzeugnisse 1602 50 90 435 andere 1602 50 90 495 mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von mehr als 0,35 und höchstens 0,45 (8) und folgende Gewichsthundertteile Rindfleisch enthaltend (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett): 60 oder mehr: Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (5) festgelegten Bedingungen erfuellen 1602 50 90 525 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (7) verarbeitete Erzeugnisse 1602 50 90 535 andere 1602 50 90 595 40 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshundertteile 1602 50 90 615 20 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichtshundertteile 1602 50 90 625 weniger als 20 Gewichtshundertteile 1602 50 90 626 andere 1602 50 90 636 mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 (8): 80 Gewichtshundertteile oder mehr Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse aller Tierarten enthaltend, einschließlich Speck jeder Art und Herkunft 1602 50 90 705 40 Gewichtshundertteile oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteile Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse aller Tierarten enthaltend, einschließlich Speck und Fett jeder Art und Herkunft 1602 50 90 805 weniger als 40 Gewichtshundertteile Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse aller Tierarten enthaltend, einschließlich Speck und Fett jeder Art und Herkunft 1602 50 90 905 andere 1602 50 90 906

(1) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 (ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11).

(2) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 (ABl. Nr. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 48).

(3) Die Erstattung für Rindfleisch in Salzlake wird für das Nettogewicht des Fleisches gewährt, abzueglich des Gewichts der Salzlake.

(4) ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44.

(5) ABl. Nr. L 221 vom 18. 8. 1984, S. 28.

(6) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ausser Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 39) bestimmt.

(7) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(8) Bestimmung des Kollagengehalts:

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxiprolin. Der Gehalt an Hydroxiprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

NB: Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates (ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2) wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt."