Verordnung (EWG) Nr. 509/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 055 vom 29/02/1992 S. 0080 - 0081
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0111
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0111
VERORDNUNG (EWG) Nr. 509/92 DER KOMMISSION vom 28. Februar 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 396/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Ramen des Warenverkehrs anzuwenden. In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission (3) weiter verwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 der Kommission (4) geschlossen hat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiter verwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geschlossen hat. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 1992 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 44 vom 20. 2. 1992, S. 9. (3) ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17. (4) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) 1. Erzeugnis, bestehend aus einer Mischung aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung (etwa 40 GHT), Rückständen von der Maiskeimölgewinnung (etwa 30 GHT), wobei die Maiskeime durch Naßmüllerei gewonnen wurden, und Rückständen von der Alkoholgewinnung aus Mais ( "corn distillers"; etwa 30 GHT), mit den folgenden analytischen Merkmalen, bezogen auf den Trockenstoff: 2309 90 41 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 41. - Stärke (ermittelt gemäß der Methode in Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (1)) 18 GHT - Protein (Stickstoff × 6,25; ermittelt gemäß der Methode in Anhang I Ziffer 2 der Richtlinie 72/199/EWG) 28 GHT - Fett (ermittelt gemäß der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (2)) 4,4 GHT Das Erzeugnis wird bei der Tierfütterung verwendet. 2. Zubereitung, im wesentlichen bestehend aus einer Mischung von etwa 60 GHT Calciumhydrogenorthophosphat [ "Dicalciumphosphat"] und etwa 40 GHT Calciumbis (dihydrogenorthophosphat) [ "Monocalciumphosphat"], zur Verwendung bei der Tierfütterung 2309 90 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 99 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 23.09, Teil II Buchstabe C) (1) ABl. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6. (2) ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28.