31992R0452

Verordnung ( EWG ) Nr. 452/92 der Kommission vom 26. Februar 1992 mit einer Übergangsbestimmung betreffend die Anwendung der besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1992 S. 0027 - 0027


VERORDNUNG (EWG) Nr. 452/92 DER KOMMISSION vom 26. Februar 1992 mit einer Übergangsbestimmung betreffend die Anwendung der besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission vom 5. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1624/91 (4), gilt die Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Beihilfe sechs Monate ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Wegen der derzeit bestehenden Unsicherheit sollten Bescheinigungen, die zwischen dem 1. und 15. März 1992 einschließlich beantragt werden, zum 30. Juni 1992 ungültig werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 wird die Bescheinigung, die zwischen dem 1. und 15. März 1992 einschließlich verlangt wird, über die Vorausfestsetzung der Beihilfe im Wirtschaftsjahr 1991/92 zum 30. Juni 1992 ungültig.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 342 vom 19. 12. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 10.