VERORDNUNG (EWG) Nr. 346/92 DES RATES vom 27. Januar 1992 über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1991 bis 15. Juni 1993 -
Amtsblatt Nr. L 042 vom 18/02/1992 S. 0024 - 0038
VERORDNUNG (EWG) Nr. 346/92 DES RATES vom 27. Januar 1992 über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1991 bis 15. Juni 1993 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In Übereinstimmung mit dem am 27. Februar 1980 in Bissau unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus (3), zuletzt geändert durch das am 29. Juni 1987 in Brüssel unterzeichnete Abkommen (4), haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens zu vereinbaren. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 13. Juni 1991 ein neues Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 16. Juni 1991 bis 15. Juni 1993 paraphiert. Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft. Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Protokoll zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1991 bis 15. Juni 1993 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Artikel 1 genannte Protokoll sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (5), angemeldet sind. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Arlindo MARQUES CUNHA (1) ABl. Nr. C 228 vom 3. 9. 1991, S. 7.(2) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992.(3) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 33.(4) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 1.(5) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1.