Verordnung (EWG) Nr. 292/92 der Kommission vom 6. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen hinsichtlich der Tabellen zur Einteilung der Apfelsorten
Amtsblatt Nr. L 031 vom 07/02/1992 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0128
VERORDNUNG (EWG) Nr. 292/92 DER KOMMISSION vom 6. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen hinsichtlich der Tabellen zur Einteilung der Apfelsorten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3544/90 (4), sind die Qualitätsnormen für Tafeläpfel und -birnen festgelegt worden. Tabelle 1 des Anhangs III enthält die Kriterien für die Färbung zur Einteilung der verschiedenen Apfelsorten und Tabelle 3 eine Liste der als "großfrüchtig" eingestuften Sorten. Die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angebauten Sorten sind noch nicht in diese Tabellen aufgenommen worden. Die Tabellen 1 und 3 in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 sind daher entsprechend zu berichtigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 wird wie folgt geändert: 1. Tabelle 1 "Kriterien für die Färbung der Äpfel": - In Gruppe B - Sorten gemischt-roter Färbung wird nach dem Gedankenstrich "- Nüva Orleans" der Gedankenstrich "- Piglos" eingefügt. - In Gruppe C - Sorten schwacher Färbung, gestreift - wird nach dem Gedankenstrich "- Alkmene" der Gedankenstrich "- Apollo" eingefügt; - wird nach dem Gedankenstrich "- Bräburn" der Gedankenstrich "- Carola (Kalco)" eingefügt; - werden nach dem Gedankenstrich "- Oldenburg" die Gedankenstriche "- Pimona", "- Pinova" und "- Piros" eingefügt; - wird nach dem Gedankenstrich "- Pomme raisin" der Gedankenstrich "- Reglindis" eingefügt; - wird nach dem Gedankenstrich "- Rose de Caldaro (Kalterer)" der Gedankenstrich "- Shampion" eingefügt. 2. Nummer 1 "Äpfel" der Tabelle 3 "Liste der Äpfel und Birnen großfrüchtiger Sorten": - Nach dem Gedankenstrich "- Altländer" wird der Gedankenstrich "- Apollo" eingefügt; - nach dem Gedankenstrich "- Brettacher" wird der Gedankenstrich "- Carola (Kalco)" eingefügt; - nach dem Gedankenstrich "- Groupe des Calvilles" wird der Gedankenstrich "- Herma" eingefügt; - nach dem Gedankenstrich "- Pero Mingan" werden die Gedankenstriche "- Piglos", "- Pinova" und "- Piros" eingefügt; - nach dem Gedankenstrich "- Red Ingrid Marie" wird der Gedankenstrich "- Reglindis" eingefügt; - nach dem Gedankenstrich "- Septer" wird der Gedankenstrich "- Shampion" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8. (3) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 19. (4) ABl. Nr. L 344 vom 8. 12. 1990, S. 21.