31992R0289

Verordnung ( EWG ) Nr. 289/92 der Kommission vom 4. Februar 1992 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 031 vom 07/02/1992 S. 0019 - 0022


VERORDNUNG (EWG) Nr. 289/92 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1992 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Empfängerorganisationen 1 190 Tonnen Magermilchpulver zugeteilt.

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung.

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission

ANHANG

PARTIE A 1. Maßnahme Nr. (1): 1354/90 2. Programm: 1990 3. Begünstigter (11): Ligue des Sociétés de la Croix-Rouge et du Croissant-Rouge, service logistique, boîte postale 372, CH-1211 Genève 19 (Tel.: 734 55 80; Telefax 733 03 95; Telex 412133 LRCS CH) 4. Vertreter des Begünstigten (3): Red Crescent Society of the Yemen Arab Republic, Head Office, Building no. 10, Street 26 September, Sana'a, Yemen Arab Republic (Tel.: 20 31 31, 20 31 32, 20 31 33; Telex 3124 HILAL YE) 5. Bestimmungsort oder -land: Jemen 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: Magermilchpulver, angereichert mit Vitaminen 7. Merkmale und Qualität der Ware (2) (6) (7):

Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 3-4 (I B 1) 8. Gesamtmenge: 190 Tonnen 9. Anzahl der Partien: 1 10. Aufmachung und Kennzeichnung (9) (10): 25 kg und ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 4 (I B 3) Eintragungen in englischer Sprache Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung: "Ein roter Halbmond mit nach rechts gerichteten Spitzen und / DSM / LICROSS / FOR FREE DISTRIBUTION / SANA'A"

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw. zugesetzt werden 12. Lieferstufe: frei Löschhafen - gelöscht 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: Hodeida 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: - 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 25. 3. 1992 - 5. 4. 1992 18. Lieferfrist: 30. 4. 1992 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung 20. Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe (4): 24. 2. 1992, 12.00 Uhr 21. A. Im Falle einer zweiten Ausschreibung:

a) Frist für die Angebotsabgabe: 9. 3. 1992, 12.00 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 10. - 20. 4. 1992 c) Lieferfrist: 15. 5. 1992 B. Im Falle einer dritten Ausschreibung:

a) Frist für die Angebotsabgabe: 23. 3. 1992, 12.00 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 25. 4. - 5. 5. 1992 c) Lieferfrist: 31. 5. 1992 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 20 ECU/Tonne 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe:

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (5):

Die am 28. 12. 1991 gültige und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3806/91 der Kommission (ABl. Nr. L 357 vom 28. 12. 1991, S. 24) festgesetzte Erstattung PARTIEN B und C 1. Maßnahmen Nrn. (1): 1475/90 und 1476/90 2. Programm: 1990 3. Begünstigter: Nicaragua 4. Vertreter des Begünstigten (3):

ENIMPORT (Sr. Wilfredo Delgado), Carretera a Masaya, Frente a Camino de Oriente, Managua, Nicaragua (Tel.: 67 10 32; Telefax 746 88) 5. Bestimmungsort oder -land: Nicaragua 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: Magermilchpulver, angereichert mit Vitaminen 7. Merkmale und Qualität der Ware (2) (8):

Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 3-4 (I B 1) 8. Gesamtmenge: 1 000 Tonnen 9. Anzahl der Partien: 2 (B: 500 Tonnen; C: 500 Tonnen) 10. Aufmachung und Kennzeichnung (9): 25 kg und ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 4 (I B 3) Eintragungen in spanischer Sprache 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw. zugesetzt werden 12. Lieferstufe: frei Löschhafen - gelöscht 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: San Juan del Sur 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: - 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 25. 3. - 5. 4. 1992 18. Lieferfrist: 5. 5. 1992 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung 20. Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe (4): 24. 2. 1992, 12.00 Uhr 21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung:

a) Frist für die Angebotsabgabe: 9. 3. 1992, 12.00 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 10. - 20. 4. 1992 c) Lieferfrist: 20. 5. 1992 B. Im Fall einer dritten Ausschreibung:

a) Frist für die Angebotsabgabe: 23. 3. 1992, 12.00 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 25. 4. - 5. 5. 1992 c) Lieferfrist: 5. 6. 1992 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 20 ECU/Tonne 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe:

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, (Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (5):

Die am 28. 12. 1991 gültige und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3806/91 der Kommission (ABl. Nr. L 357 vom 28. 12. 1991, S. 24) festgesetzte Erstattung Vermerke:

(1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben.

(2) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind.

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben.

(3) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission: Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 33, veröffentlichtes Verzeichnis. Partie A: Jordanien, Partien B und C: Costa Rica.

(4) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen:

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel:

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05,

- 236 33 04.

(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 der Kommission (ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1987, S. 56) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs- und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt. Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist.

(6) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten ein Ursprungszeugnis.

(7) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten ein Gesundheitszeugnis.

(8) In der von einer amtlichen Stelle erteilten tierärztlichen Bescheinigung wurde festgestellt, daß das Erzeugnis mit pasteurisierter Milch von gesunden Tieren unter ausgezeichneten hygienischen, von qualifiziertem Personal überwachten Bedingungen hergestellt wurde, und daß in dem Erzeugungsgebiet der Rohmilch während 12 Monaten vor der Verarbeitung keine Maul- und Klauenseuche oder eine andere infektiöse/ansteckende meldepflichtige Krankheit aufgetreten ist.

(9) Auf standardisierten Paletten - 40 Säcke je Palette - unter Plastikfilm zu liefern (10) Die Beförderungspapiere müssen von der diplomatischen Vertretung im Ursprungsland der Ware beglaubigt werden.

(11) Der Zuschlagsempfänger nimmt mit dem Begünstigen schnellstmöglich Verbindung auf, um festzustellen, welche Versanddokumente erforderlich und an wen diese zu versenden sind.