Verordnung ( EWG ) Nr. 260/92 der Kommission vom 3. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 3029/90 hinsichtlich der Rodung von Mandarinenbäumen
Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/1992 S. 0010 - 0010
VERORDNUNG (EWG) Nr. 260/92 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3029/90 hinsichtlich der Rodung von Mandarinenbäumen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1196/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Mandarinenerzeugung (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3029/90 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1196/90 wurden insbesondere die Pflanzungen und Obstbäume bestimmt, die für die Rodung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1196/90 in Betracht gezogen werden können. Da sich die Rodungsprämie auf den Hektar bezieht, sollte sie zur Gewährleistung einer guten Verwaltung lediglich für Pflanzungen mit einer durchschnittlichen Mindestbaumdichte je Betrieb gewährt werden. Um zu verhindern, daß vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anträge gestellt werden, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3029/90 erhält folgende Fassung: "(2) Die Rodungsprämie wird für die Rodung von Mandarinenbaumpflanzungen mit einer Fläche von mindestens 0,10 ha und einer durchschnittlichen Baumdichte je Betrieb von mindestens 300 Stück je ha gewährt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 55. (2) ABl. Nr. L 288 vom 20. 10. 1990, S. 13.