31992R0022

Verordnung ( EWG ) Nr. 22/92 der Kommission vom 7. Januar 1992 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 003 vom 08/01/1992 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 22/92 DER KOMMISSION vom 7. Januar 1992 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1991 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3602/91 (4), sieht für 1991 Quoten für Scholle vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1991 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 14. Dezember 1991 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1991 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Schollenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VII d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 14. Dezember 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 1992 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 343 vom 13. 12. 1991, S. 4.