31992L0115

Richtlinie 92/115/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur ersten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

Amtsblatt Nr. L 409 vom 31/12/1992 S. 0031 - 0032


RICHTLINIE 92/115/EWG DES RATES vom 17. Dezember 1992 zur ersten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 88/344/EWG (4) überprüft die Kommission binnen zwei Jahren nach Erlaß der Richtlinie nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses die für die Lösungsmittel des Anhangs sowie für Methyl-Propan-2-ol geltenden Bestimmungen und schlägt die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor.

Im Rahmen dieser Änderungen beschließt der Rat, ob die unter Teil III des Anhangs aufgeführten Rückstände von Extraktionslösungsmitteln auf die Aromen anstatt auf die Lebensmittel bezogen werden sollen.

Die Kommission unterbreitet dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Erlaß der Richtlinie 88/344/EWG geeignete Vorschläge für in Artikel 2 Absatz 6 aufgeführte Lösungsmittel, die bisher der einzelstaatlichen Gesetzgebung unterlagen.

In den Jahren 1990 und 1991 bewertete der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß alle in der Richtlinie aufgeführten Extraktionslösungsmittel erneut, um die 1981 festgelegten, vorläufigen Werte für die höchstzulässige tägliche Aufnahme (ADI) durch endgültige Bewertungen zu ersetzen. Da die entsprechenden Informationen trotz Anforderung nicht eintrafen, war eine Bewertung nicht in allen Fällen möglich. Daher beschloß der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß, zu den einzelnen Stoffen in Abhängigkeit von den verfügbaren Informationen seine Zustimmung entweder zu bestätigen oder den derzeitigen Stand beizubehalten oder die vorläufige Zustimmung zurückzuziehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 88/344/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird

a) dem Absatz 1 folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen speziellerer Gemeinschaftsregelungen gelten.";

b) Absatz 2 gestrichen.

2. In Artikel 2 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen.

3. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) IN TEIL I

- wird zu Aceton folgende Fußnote hinzugefügt:

"(2) Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden."

b) IN TEIL II

- werden die Lösungsmittel Methanol und Propan-2-ol mit einem Rückstandshöchstwert von 10 mg/kg für alle Verwendungsbedingungen hinzugefügt;

- wird Fußnote 1 durch folgenden Satz ergänzt:

"Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.";

- wird Fußnote 2 gestrichen. Bei Dichlormethan wird in der dritten Spalte der Rückstandshöchstwert von 10 mg/kg in geröstetem Kaffee durch den Wert 2 mg/kg ersetzt;

- wird zu Ethylmethylketon folgende Fußnote hinzugefügt:

"(2)Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Dieses Lösungsmittel darf nicht zusammen mit Hexan verwendet werden."

c) IN TEIL III

- werden Cyclohexan, Isobutan und die Fußnote 1 gestrichen;

- wird bei Dichlormethan der Hoechstgehalt an Rückständen von 0,1 mg/kg durch den Wert "0,02 mg/kg" ersetzt;

- wird Propan-1-ol mit einem Hoechstgehalt an Rückständen von 1 mg/kg aufgenommen;

- wird zu Hexan und Ethylmethylketon folgende Fußnote hinzugefügt:

"(1)Die gleichzeitige Verwendung dieser beiden Lösungsmittel ist untersagt."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, daß

- das Inverkehrbringen von Erzeugnißsen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab 1. Juli 1993 erlaubt ist;

- das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Januar 1994 verboten ist.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. NEEDHAM

(1) ABl. Nr. C 11 vom 17. 1. 1992, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 158, und

ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992.

(3) ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 157 vom 24. 6. 1988, S. 28.