31992L0114

Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N

Amtsblatt Nr. L 409 vom 31/12/1992 S. 0017 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0174


RICHTLINIE 92/114/EWG DES RATES vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit der Binnenmarkt schrittweise bis spätestens 31. Dezember 1992 verwirklicht wird. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

Die technischen Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die vorstehenden Aussenkanten am Führerhaus von Nutzfahrzeugen.

Diese Anforderungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Es ist daher erforderlich, daß alle Mitgliedstaaten dieselben Anforderungen entweder zusätzlich zu den oder anstelle der bestehenden Vorschriften einführen, damit insbesondere das EWG-Betriebserlaubsnisverfahren nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) auf alle Fahrzeugtypen angewendet werden kann.

Im Hinblick auf eine erhöhte Strassenverkehrssicherheit ist es unerläßlich und dringend geboten, daß die Führerhäuser von Kraftfahrzeugen der Klasse N keine scharfen vorstehenden Aussenkanten aufweisen, damit das Verletzungsrisiko bzw. die Schwere der Verletzungen von Personen verringert wird, die bei einem Unfall mit der Aussenfläche eines solchen Fahrzeugs in Berührung kommen.

Es wird empfohlen, den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 61 (der UN-Wirtschaftskommission für Europa) über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten am Führerhaus zu folgen. Diese ECE-Regelung ist der Vereinbarung vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Zulassung und gegenseitige Anerkennung der Zulassung von Ausrüstungsstellen und Bauteilen für Kraftfahrzeuge beigefügt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie ist ein "Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug der Klasse N, das gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG zur Teilnahme am Strassenverkehr mit oder ohne Aufbau ausgelegt und gebaut ist, mindestens vier Räder und eine bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h hat.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder Benutzung von Fahrzeugen dieses Typs nicht aus Gründen verweigern, die mit den vorstehenden Aussenkanten vor der Rückwand des Führerhauses zusammenhängen, wenn diese Fahrzeuge den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

Artikel 3

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Juni 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Oktober 1993 an.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. NEEDHAM

(1) ABl. Nr. C 230 vom 4. 9. 1991, S. 46.

(2) ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992, S. 77, und

ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992.

(3)ABl. Nr. C 49 vom 24. 2. 1992, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44).

ANHANG I

1.ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N; sie ist beschränkt auf die Aussenfläche im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmung und gilt weder für Aussenrückspiegel einschließlich ihrer Halterung noch für Zubehörteile wie Antennen und Gepäckträger.

2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung sind:

2.1."Aussenfläche" der Teil des Fahrzeugs, der sich vor der Führerhausrückwand, wie in 2.5 beschrieben, befindet und - mit Ausnahme der Rückwand selbst - u. a. die vorderen Kotfluegel, die vorderen Stoßstangen und die Vorderräder umfasst;

2.2."Betriebserlaubnis des Fahrzeugs" die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp mit Bezug auf seine vorstehenden Aussenkanten;

2.3."Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der "Aussenfläche" untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen;

2.4."Führerhaus" der Teil des Aufbaus, einschließlich der Türen, der den Raum für Fahrzeugführer und Beifahrer bildet;

2.5."Führerhausrückwand" der rückwärtige Teil der Aussenfläche des Raumes für Fahrzeugführer und Beifahrer. Kann die Lage der Führerhausrückwand nicht bestimmt werden, so wird im Sinne dieser Richtlinie angenommen, daß sie der vertikalen Querebene 50 cm hinter dem R-Punkt des Fahrersitzes entspricht, der sich, falls er verstellbar ist, in der hintersten Fahrposition befindet (siehe Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG (1)). Ist das Führerhaus mit mehreren Sitzreihen ausgestattet, so ist bei der Bestimmung der Führerhausrückwand der hinterste Sitz in grösstmöglicher Rückstellungsposition maßgebend. Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Technischen Dienste beantragen, daß ein anderer Abstand berücksichtigt wird, wenn nachgewiesen werden kann, daß ein Abstand von 50 cm bei einem bestimmten Fahrzeug nicht zweckmässig ist;

2.6."Bezugsebene" eine waagerechte Ebene durch den Mittelpunkt der Vorderräder oder eine waagerechte Ebene 50 cm über dem Boden; von diesen beiden Ebenen ist diejenige mit dem geringsten Abstand zum Boden zu berücksichtigen; diese Ebene ist für das beladene Fahrzeug festzulegen;

2.7."Bodenlinie" eine Linie, die wie folgt bestimmt wird:

Umgibt man die Aussenfläche des beladenen Fahrzeugs mit einem Kegel von unbestimmter Höhe mit senkrechter Achse und mit einem halben Öffnungswinkel von 15° in der Weise, daß er die Aussenflächen des Aufbaus an ihrer niedrigsten Stelle berührt, so ist die Bodenlinie die Verbindungslinie der Berührungspunkte. Bei der Bestimmung der Bodenlinie sind die Auspuffrohre, die Räder oder funktionswichtige mechanische Teile am Unterbau, wie Wagenheberansatzpunkte, Befestigungsteile der Aufhängung oder Zubehörteile, die zum Abschleppen oder bei einer Panne gebraucht werden, nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Ausnehmungen an der Aussenseite der Radkästen wird von einer imaginären Fläche als übergangsloser Fortsetzung der angrenzenden Aussenflächen ausgegangen. Die vorderen Stoßstangen sind bei der Bestimmung der Bodenlinie zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeugtyp kann die Bodenlinie entweder am äusseren Rand des Stoßstangenprofils oder an der Aufbauverkleidung unter der Stoßstange verlaufen. Sind gleichzeitig zwei oder mehrere Berührungspunkte vorhanden, so ist der niedrigste Berührungspunkt bei der Bestimmung der Bodenlinie zu berücksichtigen;

2.8."Abrundungsradius" der Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht;

2.9."Beladenes Fahrzeug" das mit seiner technisch zulässigen Hoechstlast beladene Fahrzeug, wobei diese Masse nach den Angaben des Herstellers auf die Achsen verteilt sein muß.

3.ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

3.1.Diese Richtlinie gilt nicht für die Teile der "Aussenfläche" des Fahrzeugs, die bei leerem Fahrzeug, bei geschlossenen Türen, Fenstern, Klappen usw.

3.1.1.sich entweder ausserhalb eines Bereiches befinden, der oben durch eine waagerechte Ebene 2,00 m über dem Boden und unten - je nach Wahl des Herstellers - entweder durch die Bezugsebene nach 2.6 oder durch die Bodenlinie nach 2.7 begrenzt ist, oder

3.1.2.innerhalb des in 3.1.1 beschriebenen Bereichs liegen, jedoch unter statischen Bedingungen von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können.

3.1.3.Wenn die Bezugsebene die untere Begrenzung des Bereiches bildet, so sind auch die Fahrzeugteile zu berücksichtigen, die sich unterhalb der Bezugsebene zwischen zwei Vertikalebenen befinden, von denen die eine die Aussenfläche des Fahrzeugs berührt und die andere parallel dazu verläuft, und zwar um 80 mm von dem Punkt aus, in dem die Bezugsebene den Aufbau des Fahrzeugs berührt, in Richtung auf den Fahrzeuginnenraum versetzt.

3.2.Die "Aussenfläche" des Fahrzeugs darf keine nach aussen gerichteten Teile aufweisen, von denen Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer erfasst werden können.

3.3.Die Aussenfläche des Fahrzeugs darf keine nach aussen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach aussen vorstehenden Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder die Schwere der Verletzungen von Personen vergrössern könnten, die bei diesem Zusammenstoß auf die Aussenfläche aufprallen oder von dieser gestreift werden.

3.4.Vorstehende Teile der Aussenfläche mit einer Härte von höchstens 60 Shore A dürfen einen kleineren Abrundungsradius haben als in Abschnitt 4 angegeben.

4.BESONDERE VORSCHRIFTEN

4.1.Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Zahlen von Handelsbezeichnungen

4.1.1.Bei Verzierungen, Markenzeichen bzw. Buchstaben und Zahlen von Handelsbezeichnungen darf der Abrundungsradius nicht kleiner als 2,5 mm sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Teile, die um nicht mehr als 5 mm über die sie umgebende Fläche hervorstehen; in diesem Fall müssen die nach aussen gerichteten Kanten jedoch gebrochen sein.

4.1.2.Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Zahlen von Handelsbezeichnungen, die um mehr als 10 mm über die sie umgebende Fläche hervorstehen, müssen bei einer Kraft von 10 daN, die auf ihren am weitesten vorstehenden Punkt in beliebiger Richtung in einer Ebene aufgebracht wird, die ungefähr parallel zu der Oberfläche verläuft, auf der sie angebracht sind, entweder nachgeben, sich ablösen oder sich verbiegen. Zum Aufbringen der Kraft von 10 daN ist ein Stössel mit abgeflachtem Ende und einem Durchmesser von höchstens 50 mm zu verwenden. Ist dies nicht möglich, so ist ein gleichwertiges Verfahren anzuwenden. Sind die Verzierungen zurückgeschoben, abgelöst oder umgebogen, so darf der verbleibende Teil nicht um mehr als 10 mm hervorstehen und keine spitzen oder scharfen Kanten haben.

4.2.Scheinwerferblenden und -umrandungen

4.2.1.Vorstehende Blenden und Umrandungen an Scheinwerfern sind zulässig, sofern ihr Vorsprung, gemessen im Verhältnis zur äusseren durchsichtigen Fläche des Scheinwerfers, nicht mehr als 30 mm und ihr Abrundungsradius mindestens 2,5 mm beträgt.

4.2.2.Versenkbare Scheinwerfer müssen sowohl in Betriebsstellung als auch in verdecktem Zustand den Vorschriften in 4.2.1 entsprechen.

4.2.3.Die Bestimmungen in 4.2.1 gelten nicht für Einbauscheinwerfer oder Scheinwerfer, über die die umgebenden Teile des Aufbaus hinausragen, sofern der Aufbau den Vorschriften in 3.2 entspricht.

4.3.Gitter

Die Teile der Gitter müssen jeweils folgenden Abrundungsradius haben:

- mindestens 2,5 mm, wenn der Abstand zwischen nebeneinander liegenden Teilen grösser als 40 mm ist;

- mindestens 1 mm, wenn der Abstand 25 mm bis 40 mm beträgt;

- mindestens 0,5 mm, wenn der Abstand kleiner als 25 mm ist.

4.4.Windschutzscheiben- und Scheinwerfer-Reinigungsanlagen

4.4.1.Diese Anlagen müssen so angebracht sein, daß die Wischerwelle eine Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm und eine Oberfläche von mindestens 150 mm2 hat, die durch die Projektion eines Schnittes auf eine Ebene ermittelt wird, deren Abstand von der am weitesten vorstehenden Stelle höchstens 6,5 mm beträgt.

4.4.2.Die Düsen der Windschutzscheiben- und Scheinwerfer-Waschanlagen müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm haben. Bei Düsen, die weniger als 5 mm hervorstehen, müssen die nach aussen gerichteten Kanten gebrochen sein.

4.5.Schutzeinrichtungen (Stoßstangen)

4.5.1.Die Enden der vorderen Schutzeinrichtungen müssen nach innen auf die Aussenfläche des Aufbaus zu gebogen sein.

4.5.2.Die Bestandteile der vorderen Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß alle nach aussen gerichteten harten Oberflächen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm haben.

4.5.3.Ausrüstungsgegenstände wie Abschlepphaken und Winden dürfen nicht über die vorderste Fläche der Stoßstange hinausragen. Winden dürfen jedoch über die vorderste Fläche der Stoßstange hinausragen, sofern sie, wenn sie nicht benutzt werden, mit einer geeigneten Schutzabdeckung versehen sind, die einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm hat.

4.5.4.Die Vorschriften von 4.5.2 gelten nicht für Teile der Stoßstange oder an der Stoßstange befestigte oder in sie eingesetzte Teile, die weniger als 5 mm hervorstehen. Die Kanten von Einrichtungen, die weniger als 5 mm hervorstehen, müssen gebrochen sein. Für die an den Stoßstangen befestigten Einrichtungen, die in anderen Abschnitten dieser Richtlinie genannt sind, gelten weiterhin die in dieser Richtlinie enthaltenen besonderen Vorschriften.

4.6.Griffe, Scharniere und Druckknöpfe an Türen, Kofferräumen, Motorhauben, Ausstellfenstern und Klappen sowie Haltegriffe

4.6.1.Diese Teile dürfen bei Druckknöpfen um nicht mehr als 30 mm, bei Haltegriffen und Motorhaubenverschlüssen um nicht mehr als 70 mm und in allen anderen Fällen um nicht mehr als 50 mm hervorstehen. Ihr Abrundungsradius muß mindestens 2,5 mm betragen.

4.6.2.Drehgriffe in Seitentüren müssen einer der nachstehenden Vorschriften entsprechen:

4.6.2.1.Bei Griffen, die in einer Ebene parallel zur Oberfläche der Tür gedreht werden, muß das offene Ende nach innen gerichtet sein. Das offene Ende des Griffes muß gegen die Tür umgebogen sein und durch eine Einfassung geschützt sein oder in einer Vertiefung liegen.

4.6.2.2.Griffe, die sich nach aussen in einer beliebigen Richtung drehen lassen, die nicht parallel zur Oberfläche der Tür verläuft, müssen in der Verriegelungsstellung durch eine Einfassung geschützt sein oder in einer Vertiefung liegen. Das offene Ende muß entweder nach hinten oder nach unten gerichtet sein.

Griffe, die der letztgenannten Vorschrift nicht entsprechen, können jedoch zugelassen werden, wenn

- sie über einen unabhängigen Rückholmechanismus verfügen;

- sie bei einem Versagen des Rückholmechanismus um nicht mehr als 15 mm hervorstehen;

- sie in dieser Entriegelungsstellung einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm haben (Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Griff in der äussersten Entriegelungsstellung um weniger als 5 mm hervorsteht. In diesem Fall müssen die Ecken der nach aussen gerichteten Teile gebrochen sein);

- die Fläche ihres frei beweglichen Endes, die in einem Abstand von höchstens 6,5 mm von der am weitesten herausragenden Stelle zu ermitteln ist, mindestens 150 mm2 groß ist.

4.7.Trittbretter und Stufen

Die Kanten von Trittbrettern und Stufen müssen abgerundet sein.

4.8.Seitliche Luft- und Regenleitbleche und Luftleitbleche an den Fenstern zum Schutz gegen Verschmutzungen

Kanten, die nach aussen gerichtet werden können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 1 mm haben.

4.9.Blechkanten

Blechkanten sind zulässig, sofern sie so zum Aufbau hin gebördelt sind, daß sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können, oder mit einer Schutzabdeckung versehen sind, deren Abrundungsradius mindestens 2,5 mm beträgt.

4.10.Radmuttern, Nabenkappen und Schutzeinrichtungen

4.10.1.Radmuttern, Nabenkappen und Schutzeinrichtungen dürfen keine fluegelförmigen nach aussen vorstehenden Teile haben.

4.10.2.Wenn das Fahrzeug geradeaus fährt, darf ausser den Reifen kein Teil der Räder, der oberhalb der durch ihre Drehachse verlaufenden waagerechten Ebene liegt, über die senkrechte Projektion der Aufbauverkleidung über dem Rad in eine waagerechte Ebene hinausragen. Wenn es jedoch durch funktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist, dürfen die Schutzeinrichtungen für Radmuttern und Naben über die senkrechte Projektion der Aufbauverkleidung über dem Rad hinausragen, sofern der Abrundungsradius der Oberfläche des vorstehenden Teiles mindestens 5 mm beträgt und der über die senkrechte Projektion der Aufbauverkleidung über dem Rad hinausragende Teil um höchstens 30 mm hervorsteht.

4.10.3.Wenn Bolzen oder Muttern über die Projektion der Aussenfläche des Reifens (d. h. den Teil des Reifens, der sich über der durch die Drehachse des Rades verlaufenden waagerechten Ebene befindet) hinausragen, müssen Schutzeinrichtungen nach 4.10.2 angebracht sein.

4.11.Wagenheberansatzpunkte und Auspuffrohre

4.11.1.Wagenheberansatzpunkte (falls vorhanden) und Auspuffrohre dürfen um nicht mehr als 10 mm über die senkrechte Projektion der Bodenlinie oder die senkrechte Projektion der Schnittgeraden der Bezugsebene und der Aussenfläche des Fahrzeugs hinausragen.

4.11.2.Ungeachtet der obigen Vorschrift darf ein Auspuffrohr um mehr als 10 mm hervorstehen, wenn seine Kanten am Ende so abgerundet sind, daß der Abrundungsradius mindestens 2,5 mm beträgt.

4.12.Die Projektionen und Abstände sind nach Anhang II zu messen.

5.ANTRAG AUF EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

5.1.Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp mit Bezug auf die vorstehenden Aussenkanten ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen.

5.2.Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

5.2.1.Eine Beschreibung des Fahrzeugtyps, seiner vor der Führerhausrückwand gelegenen vorstehenden Aussenkanten, einschließlich der Einzelheiten gemäß Anhang III zusammen mit den Unterlagen nach Artikel 3 der Richtlinie 70/156/EWG;

5.2.2.Fotografien der Vorderseite und der Seitenteile des Fahrzeugs;

5.2.3.maßstabgerechte Zeichnungen der Aussenfläche, die die vorstehenden Aussenkanten, den R-Punkt, die Bezugsebene oder Bodenlinie enthalten und die nach Ansicht des technischen Dienstes für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften in 3 und 4 benötigt werden.

5.3.Der Antragsteller stellt dem Technischen Dienst, der die Betriebserlaubnisprüfungen durchführt, folgendes zur Verfügung:

5.3.1.Ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist, oder das Teil oder die Teile des Fahrzeugs, die für die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Feststellungen und Prüfungen als wesentlich angesehen werden;

5.3.2.Auf besondere Anforderung bestimmte Teile sowie Muster der verwendeten Werkstoffe.

6.EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

Eine EWG-Betriebserlaubnis ist zu erteilen und ein dem Muster in Anhang IV entsprechender Betriebserlaubsnisbogen auszustellen, wenn das vorgeführte Fahrzeug den Bestimmungen in 5 entspricht und die Anforderungen in 3 und 4 dieses Anhangs erfuellt.

Auf Antrag des Fahrzeugherstellers kann jedem Fahrzeug der Klasse N1 die Betriebserlaubnis hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand auf der Grundlage der technischen Vorschriften der Richtlinie 74/483/EWG (1) erteilt werden.

7.ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

7.1.Änderungen, die an dem Fahrzeugtyp oder seinen vor der Führerhausrückwand gelegenen vorstehenden Aussenkanten vorgenommen werden, sind der Behörde mitzuteilen, die den Fahrzeugtyp genehmigt hat. Diese Behörde kann dann entweder

7.1.1.die Auffassung vertreten, daß die Änderungen wahrscheinlich keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen haben und das Fahrzeug immer noch die Anforderungen erfuellt, oder

7.1.2.von dem für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Technischen Dienst einen weiteren Prüfbericht anfordern.

7.2.Die für die Erweiterung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde vergibt für eine Erweiterung eine laufende Nummer in dem Betriebserlaubnisbogen gemäß Anhang IV.

(1) ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 20).

(1) ABl. Nr. L 266 vom 2. 10. 1974, S. 4.

ANHANG II

MESSUNG DER VORSTEHENDEN AUSSENKANTEN UND ABSTÄNDE

1.VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER ABMESSUNGEN DER VORSTEHENDEN AUSSENKANTEN EINES AN DER AUSSENFLÄCHE BEFESTIGTEN BAUTEILS

1.1.Die Abmessungen des vorstehenden Teils eines an einer gewölbten Verkleidung befestigten Bauteils können entweder an diesem Bauteil selbst oder anhand einer entsprechenden Schnittzeichnung des befestigten Bauteils bestimmt werden.

1.2.Kann die Abmessung des vorstehenden Teiles eines an einer nichtgewölbten Verkleidung befestigten Bauteils nicht durch eine einfache Messung bestimmt werden, ist sie unter Berücksichtigung der grössten Abweichung bei dem Abstand zwischen der Bezugslinie der Verkleidung und dem Mittelpunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm zu bestimmen, die so bewegt wird, daß sie das Bauteil ständig berührt. Ein Beispiel für die Anwendung dieses Verfahrens ist in Abbildung 1 dargestellt.

1.3.Bei Haltegriffen ist die Abmessung des vorstehenden Teiles von einer durch die Befestigungspunkte ausgehenden Ebene zu bestimmen. Ein Beispiel ist in Abbildung 2 dargestellt.

2.VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER ABMESSUNGEN VORSTEHENDER SCHEINWERFERBLENDEN UND -UMRANDUNGEN

2.1.Die Abmessung des über die Aussenfläche des Scheinwerfers hinausragenden Teiles ist, wie in Abbildung 3 dargestellt, waagerecht von dem Berührungspunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm aus zu bestimmen.

3.VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ABSTANDS ZWISCHEN DEN TEILEN EINES GITTERS

3.1.Als Abstand zwischen den Teilen eines Gitters gilt der Abstand zwischen zwei Ebenen, die durch die Berührungspunkte der Kugel rechtwinklig zur Verbindungslinie dieser Punkte verlaufen. Beispiele für die Anwendung dieses Verfahrens sind in den Abbildungen 4 und 5 dargestellt.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG III

MUSTER EINES BESCHREIBUNGSBOGENS (a)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiligenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.ALLGEMEINES

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

0.3.1.Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.Fahrzeugklasse (c):

0.5.Name und Anschrift des Herstellers:

0.6.Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Angaben

0.6.1.am Fahrgestell:

0.6.2.am Aufbau:

0.8.Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.Fotos oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.2.Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs:

1.3.Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.2.Anzahl und Lage der gelenkten Räder:

1.7.Führerhaus (Frontlenker oder normales Haubenfahrzeug):

2.MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.3.Spurweite(n) und Achsbreite(n) der Achse(n):

2.3.1.Spurweite jeder gelenkten Achse (i):

2.4.Fahrzeugabmessungen (Masse über alles):

2.4.1.Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.2.Breite (k):

2.4.1.3.Höhe (bei Leergewicht) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.4.1.4.Überhang vorn (m):

2.4.1.6.Bodenfreiheit (gemäß Anhang II A Abschnitt 4.5.4):

2.4.2.Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.2.Breite (k):

2.4.2.3.Höhe (bei Leergewicht) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

Für die Fußnoten siehe Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

2.4.2.4.Überhang vorn (m):

2.4.2.6.Bodenfreiheit (gemäß Anhang II A Abschnitt 4.5.4):

2.6.Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer (o)) (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung):

2.6.1.Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung):

2.8.Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung) (y):

2.8.1.Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Grösst- und Kleinstwert für jede Ausführung):

2.9.Technisch zulässige maximale Achslast je Achse sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern nach Angabe des Herstellers:

5.ACHSEN

5.1.Zeichnung jeder Achse mit Angabe der verwendeten Werkstoffe sowie (wahlweise) Fabrikmarke und Typ:

6.RADAUFHÄNGUNG

6.1.Anordnungszeichnung der Radaufhängung:

6.2.Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades:

6.2.1.Niveauregulierung: ja/nein (1)

6.3.Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen):

6.6.Bereifung und Räder

6.6.1.Rad-/Reifenkombination(en)

(Für Reifen sind die Grössenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengrösse(n) und Einpresstiefe(n).)

6.6.1.1.Achse 1:

6.6.1.2.Achse 2: usw.

6.6.3.Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): kPa

9.11.Vorstehende Aussenkanten:

9.11.1.Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der vorstehenden Teile:

9.11.2.Zeichnungen oder Fotos von z. B. - und soweit betroffen - Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Leisten, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als wesentlich anzusehenden Aussenkanten und Teilen der Aussenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht von wesentlicher Bedeutung, so dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die erforderlichenfalls durch Massangaben und/oder Text ergänzt sind:

9.11.3.Zeichnungen der Teile der Aussenfläche gemäß Anhang I Abschnitt 6.9.1 der Richtlinie 74/483/EWG:

9.11.4.Zeichnung der Stoßfänger:

9.11.5.Zeichnung der Bodenlinie:

9.16.Radabdeckungen:

9.16.1.Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen:

9.16.2.Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Masse unter Berücksichtigung der am weitesten nach aussen ragenden Reifen/Radkombinationen ersichtlich sind:

9.17.Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1.Fotos oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Angaben sowie der Fahrgestellnummer:

9.17.2.Fotos oder Zeichnungen des amtlichen Teils der Schilder und Angaben (vollständiges Beispiel mit Massangaben):

9.17.3.Fotos oder Zeichnungen der Fahrgestellnummer (vollständiges Beispiel mit Massangaben):

9.17.4.Bestätigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/114/EWG:

9.17.4.1.Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und ggf. in der dritten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen in Abschnitt 3.1.1.2 ist zu erläutern:

9.17.4.2.Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen in Abschnitt 3.1.1.3 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG IV

MUSTER

(grösstes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN

(Fahrzeug)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Benachrichtigung über

- die Betriebserlaubnis (1)

- die Erweiterung der Betriebserlaubnis (1)

- die Verweigerung der Betriebserlaubnis (1)

- den Entzug der Betriebserlaubnis (1)

für einen Fahrzeugtyp gemäß der Richtlinie 92/104/EWG über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N.

Nr. der EWG-Betriebserlaubnis: ............................................... Nr. der Erweiterung:

TEIL I

0.ALLGEMEINES

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.Typ und Handelsbezeichnung(en):

0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (2):

0.3.1.Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.Fahrzeugklasse (3):

0.5.Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs:

Name und Anschrift der Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs:

0.8.Name(n) und Anschrift(en) des (der) Fertigungsstätte(n):

TEIL II

1.Zusätzliche Angaben für ein Fahrzeugfahrgestell mit Führerhaus/vollständiges Fahrzeug mit Aufbau (1)

1.1.Bauart des Führerhauses (Frontlenker oder normales Haubenfahrzeug):

1.2.Breite des Führerhauses: mm

1.3.Höhe des Führerhauses: mm

1.4.Technisch zulässige Hoechstmasse des Fahrzeugs: t

1.5.Technisch zulässige Hoechstmasse auf der Vorderachse (auf den Vorderachsen):

1.5.1.Erste Achse: t

1.5.2.Zweite Achse: t

1.5.3.Dritte Achse: (1) t

1.6.Reifen-/Radgrössen:

2.Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger Technischer Dienst:

3.Datum des Prüfprotokolls:

4.Nummer des Prüfprotokolls:

5.Grund (Gründe) für die Erweiterung der Betriebserlaubnis (falls zutreffend):

6.Bemerkungen (falls zutreffend):

6.1.Der Fahrzeugtyp einschließlich des Aufbaus entspricht den technischen Bestimmungen der Richtlinie 74/483/EWG: Ja/Nein (1)

7.Ort und Datum:

9.Unterschrift:

10.Eine Liste der bei der Genehmigungsbehörde, die die Betriebserlaubnis erteilt hat, hinterlegten und auf Antrag zur Verfügung gestellten Unterlagen ist beigefügt.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthält das Kennmerkmal Schriftzeichen, die für die Beschreibung der von diesem Betriebserlaubnisbogen erfassten Fahrzeugtypen ohne Bedeutung sind, so müssen diese Schriftzeichen in den Unterlagen durch das Symbol "?" dargestellt werden (Beispiel: abc ??123??).

(3) Gemäß Anmerkung b) des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG.

(1) Nichtzutreffendes streichen.