31992L0089

Richtlinie 92/89/EWG der Kommission vom 3. November 1992 zur Änderung des Anhangs I der vierten Richtlinie 73/46/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

Amtsblatt Nr. L 344 vom 26/11/1992 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0039


RICHTLINIE 92/89/EWG DER KOMMISSION vom 3. November 1992 zur Änderung des Anhangs I der vierten Richtlinie 73/46/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission (3), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG (4), schreibt die anzuwendende Methode für den Gehalt an Rohfaser vor.

Es ist angebracht, diese Methode den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen anzupasen. Es ist insbesondere ratsam, die Bestimmungen der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (5), geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG (6), in Betracht zu ziehen, insbesondere die gegen die Gefährdung durch Asbest getroffenen Maßnahmen.

Es erscheint demzufolge notwendig, die Verwendung von Asbest durch den Einsatz von gesinterten Glasfiltern beim Filtrieren zu ersetzen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 73/46/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder darin selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 2. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8. (3) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 21. (4) ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32. (5) ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8. (6) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74.

ANHANG

Der Text von Anhang I Nummer 3 "BESTIMMUNG DER ROHFASER" erhält folgende Fassung:

/* Tabellen: S. ABl. */