Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Amtsblatt Nr. L 209 vom 24/07/1992 S. 0001 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0139
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0139
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz und Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission(1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Europäische Rat hat auf die Notwendigkeit der Verwirklichung des Binnenmarktes hingewiesen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Dieses Ziel erfordert die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. In dem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes sind ein Programm und ein Zeitplan für die Öffnung der öffentlichen Auftragsmärkte festgelegt. Das Programm umfaßt den Bereich der Dienstleistungen, soweit er nicht bereits durch die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge(4) und durch die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(5) erfaßt wird. Die vorliegende Richtlinie soll für alle der Richtlinie 71/305/EWG unterstellten öffentlichen Auftraggeber gelten. Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr müssen vermieden werden. Dienstleistungserbringer können deshalb sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Diese Richtlinie läßt jedoch die nationale Anwendung von Vorschriften über die Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder Berufstätigkeit unberührt, sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Der Dienstleistungsbereich läßt sich für die Anwendung von Vergabevorschriften und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben. Die Anhänge IA und IB dieser Richtlinie enthalten Bezugnahmen auf die CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Diese Nomenklatur könnte in der Zukunft durch eine Nomenklatur der Gemeinschaft ersetzt werden. Es ist deshalb die Möglichkeit vorzusehen, die in den Anhängen IA und IB genannten CPC-Nomenklatur entsprechend anzupassen. Die Erbringung von Dienstleistungen fällt nur insoweit unter diese Richtlinie, wie sie aufgrund von Aufträgen erfolgt. Andere Grundlagen für die Dienstleistung, wie Gesetz oder Verordnungen oder Arbeitsverträge, werden nicht erfaßt. Gemäß Artikel 130f des Vertrages trägt unter anderem die Unterstützung der Forschung und Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Industrie zu stärken, wobei die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte an der Erreichung dieses Zieles Anteil hat. Beiträge zur Finanzierung von Forschungsprogrammen sollen von dieser Richtlinie nicht erfaßt werden. Nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird. Verträge betreffend Erwerb oder Miete von unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran weisen Merkmale auf, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Für die Vergabe von Aufträgen über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rundfunkbereich gelten besondere Erwägungen, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste werden normalerweise von Organisationen oder Personen übernommen, deren Festlegung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge richten kann. Zu den finanziellen Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie gehören nicht Instrumente der Geld-, Wechselkurs-, öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik sowie andere Politiken, die Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten mit sich bringen; Verträge über Emission, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sind daher von dieser Richtlinie nicht erfaßt. Dienstleistungen der Zentralbanken sind gleichermaßen ausgeschlossen. Im Dienstleistungsbereich sind dieselben Ausnahmen wie in den Richtlinien 71/305/EWG und 77/62/EWG vorzusehen betreffend die Sicherheit des Staates, staatliche Geheimhaltung und den Vorrang für besondere Vergabeverfahren etwa aufgrund von internationalen Abkommen, der Stationierung von Truppen oder der Vorschriften von internationalen Organisationen. Diese Richtlinie steht der Anwendung insbesondere der Artikel 55, 56 und 66 des Vertrages nicht entgegen. Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können gelegentlich Bauleistungen mit sich bringen. Aus der Richtlinie 71/305/EWG folgt, daß ein Vertrag, um als öffentlicher Bauauftrag eingeordnet zu werden, die hauptsächliche Errichtung eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie zum Inhalt haben muß. Soweit Bauleistungen jedoch lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und somit nicht den Inhalt des Vertrages ausmachen, führen sie nicht zu einer Einordnung des Vertrages als öffentlicher Bauauftrag. Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen in der Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasserversorgung, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor(6). Die Auftragsvergabe an bestimmte ausschließliche Anbieter von Dienstleistungen kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von dieser Richtlinie ausgeklammert werden. Diese Richtlinie gilt nicht für kleine Aufträge unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts, um unnötige Formalitäten zu vermeiden. Der Schwellenwert kann grundsätzlich derselbe wie für öffentliche Lieferaufträge sein. Die Berechnung des Auftragswerts, die Veröffentlichung und die Methode zur Anpassung der Schwellenwerte sind wie in den anderen Vergaberichtlinien der Gemeinschaft zu regeln. Um Praktiken zu unterbinden, die zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen und die insbesondere der Auftragsvergabe an Angehörige anderer Mitgliedstaaten entgegenstehen, muß bei den Vergabeverfahren ein besserer Zugang für Dienstleistungserbringer gewährleistet werden. Die volle Anwendung dieser Richtlinie muß für eine Übergangszeit auf die Vergabe von Aufträgen für solche Dienstleistungen beschränkt werden, bezüglich deren ihre Vorschriften dazu beitragen, das Potential für mehr grenzüberschreitende Geschäfte voll auszunutzen. Aufträge für andere Dienstleistungen müssen für eine gewisse Zeit beobachtet werden, bevor die volle Anwendung dieser Richtlinie beschlossen werden kann. Das notwendige Beobachtungsinstrument muß geschaffen werden. Es sollte gleichzeitig auch dazu genutzt werden, den interessierten Kreisen die einschlägigen Informationen zugänglich zu machen. Die Vergabevorschriften für öffentliche Dienstleistungsaufträge sollten soweit wie möglich denen für öffentliche Lieferaufträge und öffentliche Bauaufträge angenähert werden. Die Vergabevorschriften der Richtlinien 71/305/EWG und 77/62/EWG können mit den notwendigen Anpassungen zur Anwendung kommen, die durch besondere Aspekte im Bereich der Dienstleistungsaufträge erforderlich werden, wie etwa bezüglich der Wahl des Verhandlungsverfahrens, Wettbewerbe, Änderungsvorschläge, der für die Auftragnehmer geltenden Rechtsform, der Zuweisung von bestimmten Tätigkeiten an bestimmte Berufe, Registrierung und Qualitätssicherung. Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann angewandt werden, wenn die zu erbringende Leistung nicht ausreichend genau beschreibbar ist, insbesondere im Bereich der geistigen Leistungen, und es daher unmöglich ist, den Zuschlag durch Auswahl des besten Angebots gemäß den für das offene und nicht offene Verfahren geltenden Bestimmungen zu erteilen. Soweit für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren oder Wettbewerb der Nachweis einer bestimmten Ausbildung durch Vorlage einschlägiger Zeugnisse gefordert wird, sind die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu beachten. Die Ziele dieser Richtlinie erfordern keine Änderung des gegenwärtigen Zustands auf einzelstaatlicher Ebene bezüglich des Preiswettbewerbs zwischen Anbietern bestimmter Dienstleistungen. Spätestens drei Jahre nach dem Stichtag für die Umsetzung in nationales Recht ist die Wirkung dieser Richtlinie zu überprüfen. Die Überprüfung soll sich insbesondere auf die Möglichkeit beziehen, die Richtlinie auf weitere Aufträge für Dienstleistungen zu erstrecken - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie a) gelten als "öffentliche Dienstleistungsaufträge" die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge, ausgenommen i) öffentliche Lieferaufträge im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/62/EWG und öffentliche Bauaufträge im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 71/305/EWG; ii) Aufträge in den Bereichen, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 9 der Richtlinie 90/531/EWG genannt sind, und Aufträge, die den Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 derselben Richtlinie entsprechen; iii) ungeachtet deren Finanzmodalitäten Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen; doch fallen die finanziellen Dienstleistungsverträge, die in jedweder Form, gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie; iv) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von Sendungen; v) Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, der bewegliche Telefondienst, Funkrufdienst und die Satellitenkommunikation; vi) Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen; vii) Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; viii) Arbeitsverträge; ix) Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird; b) gelten als "öffentliche Auftraggeber" (im folgenden "Auftraggeber" genannt) der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen. Als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" gilt jede Einrichtung, - die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und - die Rechtspersönlichkeit besitzt und - die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Die Verzeichnisse der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien solcher Einrichtungen, die die in Unterabsatz 2 dieses Buchstabens genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang I der Richtlinie 71/305/EWG enthalten. Diese Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30b der Richtlinie 71/305/EWG revidiert werden; c) gelten als "Dienstleistungserbringer" natürliche oder juristische Personen sowie öffentliche Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten. Der Dienstleistungserbringer, der ein Angebot eingereicht hat, wird als "Bieter", und derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, als "Bewerber" bezeichnet; d) sind "offene Verfahren" diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen alle interessierten Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können; e) sind "nicht offene Verfahren" diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen nur die vom Auftraggeber aufgeforderten Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können; f) sind "Verhandlungsverfahren" diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen die Auftraggeber ausgewählte Dienstleistungserbringer ansprechen und mit einem oder mehreren von diesen über die Auftragsbedingungen verhandeln; g) sind "Wettbewerbe" die nationalen Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt. Artikel 2 Bezieht sich ein öffentlicher Auftrag gleichzeitig auf Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/62/EWG und Dienstleistungen gemäß den Anhängen IA und IB dieser Richtlinie, so fällt er unter diese Richtlinie, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen denjenigen der in den Auftrag einbezogenen Erzeugnisse übersteigt. Artikel 3 (1) Die Auftraggeber wenden bei der Vergabe ihrer öffentlichen Dienstleistungsaufträge und bei der Durchführung von Wettbewerben Verfahren an, die den Bestimmungen dieser Richtlinie angepaßt sind. (2) Die Auftraggeber sorgen dafür, daß keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet. (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Auftraggeber die Bestimmungen dieser Richtlinie in den Fällen einhalten bzw. für ihre Einhaltung Sorge tragen, in denen sie einen von anderen Stellen in Verbindung mit einem Bauauftrag im Sinne des Artikels 1a Absatz 2 der Richtlinie 71/305/EWG vergebenen Dienstleistungsauftrag zu mehr als 50 v. H. direkt subventionieren. Artikel 4 (1) Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Verteidigung, mit Ausnahme von Aufträgen, auf die Artikel 223 des Vertrages Anwendung findet. (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit dieses Staates es gebietet. Artikel 5 Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und vergeben werden aufgrund a) eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Abkommens über Dienstleistungen zur gemeinsamen Verwirklichung oder Nutzung eines Vorhabens durch die Unterzeichnerstaaten; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den gemäß dem Beschluß 71/306/EWG(7) eingesetzten Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge anhören kann; b) eines in bezug auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Verbindung mit der Stationierung von Truppen geschlossenen internationalen Abkommens; c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation. Artikel 6 Diese Richtlinie gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die an eine Stelle vergeben werden, die ihrerseits ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) ist, aufgrund eines ausschließlichen Rechts derselben, das diese gemäß veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat. Artikel 7 (1) Diese Richtlinie gilt für öffentliche Aufträge für Dienstleistungen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 200000 ECU oder mehr beträgt. (2) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist vom Auftraggeber die geschätzte Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 zu berücksichtigen. (3) Die Wahl der Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, und ein Beschaffungsbedarf für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Artikels zu entziehen. (4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts für die folgenden Arten von Dienstleistungen sind gegebenenfalls zu berücksichtigen: - bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie; - bei Leistungen der Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen; - bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Gebühren oder Provisionen. Bestehen diese Dienstleistungen aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß der Wert eines jeden Loses bei der Berechnung des oben angegebenen Betrags berücksichtigt werden. Entspricht der Wert der Lose dem oben angegebenen Betrag oder überschreitet diesen, so wird diese Richtlinie auf alle Lose angewandt. Die Auftraggeber können von den Bestimmungen des Absatzes 1 bei Losen abweichen, die einen geschätzten Wert ohne Mehrwertsteuer von weniger als 80000 ECU betreffen, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 v. H. des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. (5) Bei Aufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den voraussichtlichen Vertragswert: - bei zeitlich begrenzten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet; - bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48. (6) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen ist die Rechnungsweise für den voraussichtlichen Vertragswert - entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Dienstleistungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, - oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist. (7) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Gesamtwerts unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen. (8) Der Gegenwert der Schwellenwerte in nationaler Währung wird alle zwei Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 1994 revidiert. Die Berechnung dieser Gegenwerte erfolgt auf der Grundlage des Mittelwerts in Ecu der Tageswerte dieser Währungen in den 24 Monaten, die am letzten Augusttag vor der zum 1. Januar in Kraft tretenden Revision enden. Diese Gegenwerte werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Das Funktionieren der in Unterabsatz 1 genannten Berechnungsmodalitäten wird im Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge und auf Initiative der Kommission im Prinzip zwei Jahre nach deren erster Anwendung überprüft. ABSCHNITT II Zweistufige Anwendung Artikel 8 Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, werden nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben. Artikel 9 Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, werden gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben. Artikel 10 Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA und des Anhangs IB sind, werden nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen des Anhangs IA größer ist als derjenige der Dienstleistungen des Anhangs IB. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben. ABSCHNITT III Wahl der Vergabeverfahren und Durchführung von Wettbewerben Artikel 11 (1) Für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge haben die Auftraggeber die in Artikel 1 Buchstaben d), e) und f) genannten Verfahren in einer an diese Richtlinie angepaßten Form anzuwenden. (2) Die Auftraggeber können in den folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren Dienstleistungsaufträge vergeben, vorausgesetzt, daß sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht haben: a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit den Artikeln 23 bis 28 zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Die Auftraggeber brauchen in diesen Fällen keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Bieter einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 29 bis 35 erfuellen und im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen; b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen; c) wenn die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs IA, dergestalt sind, daß vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können. (3) Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben: a) wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Der Kommission muß ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht; b) wenn die Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Dienstleistungserbringer ausgeführt werden können; c) wenn im Anschluß an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden; d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren gemäß den Artikeln 17 bis 20 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den Auftraggebern zuzuschreiben sein; e) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlosssenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Dienstleistungserbringer vergeben wird, der diese Dienstleistung erbringt, - wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder - wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind. Der Geamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten; f) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an den Dienstleistungserbringer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der nach den in Absatz 4 genannten Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muß bereits bei der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung des Artikels 7 berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden. (4) In allen anderen Fällen vergibt der Auftraggeber seine Dienstleistungsaufträge im offenen oder nicht offenen Verfahren. Artikel 12 (1) Der Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Fall eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mit. (2) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern, die dies schriftlich beantragen, die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten, bezüglich dessen eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, oder das Verfahren erneut einzuleiten. Er teilt diesen Beschluß auch dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit. (3) Die Auftraggeber fertigen einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens folgendes umfaßt: - ihren Namen und Anschrift, Gegenstand und Wert des Auftrags; - die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl; - die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung; - den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt; - bei den Verhandlungsverfahren Begründung der in Artikel 11 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen. Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. Artikel 13 (1) Dieser Artikel findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt. (2) Dieser Artikel findet auf sämtliche Wettbewerbe Anwendung, deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer 200000 ECU oder mehr beträgt. (3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln müssen diesem Artikel entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. (4) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden - auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon; - aufgrund der Tatsache, daß die Teilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten. (5) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. (6) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 15 Absatz 3 genannt sind. ABSCHNITT IV Gemeinsame technische Vorschriften Artikel 14 (1) Die technischen Spezifikationen im Sinne des Anhangs II sind in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag enthalten. (2) Solche technischen Spezifikationen werden unbeschadet zwingender einzelstaatlicher technischer Vorschriften, sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, von den Auftraggebern unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen festgelegt. (3) Ein Auftraggeber kann von Absatz 2 abweichen, wenn a) die Normen, die europäischen technischen Zulassungen oder die gemeinsamen technischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung einschließen oder es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen oder diesen europäischen technischen Zulassungen oder diesen gemeinsamen technischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen; b) die Anwendung von Absatz 2 die Durchführung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten(8) oder des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Aufstellung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation(9) oder anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde; c) die Anwendung der Normen, der europäischen technischen Zulassungen oder der gemeinsamen technischen Spezifikationen den Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingt, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursacht, jedoch nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist; d) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung bestehender Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen nicht angemessen wäre. (4) Die Auftraggeber, die Absatz 3 anwenden, geben - außer wenn dies nicht möglich ist - in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Verdingungsunterlagen die Gründe dafür an und halten in allen Fällen die Gründe dafür in ihren internen Unterlagen fest, wobei sie diese Informationen auf Anfrage an die Mitgliedstaaten und die Kommission weitergeben. (5) Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen a) werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie 89/106/EWG(10) vorgesehenen Verfahren; b) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden; c) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf i) die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden; ii) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers; iii) alle weiteren Normen. (6) Die Mitgliedstaaten verbieten die Aufnahme von technischen Spezifikationen in die Vertragsklauseln für einen bestimmten Auftrag, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und so bewirken, daß bestimmte Dienstleistungserbringer bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, daß diese technischen Merkmale durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann. ABSCHNITT V Gemeinsame Bekanntmachungsvorschriften Artikel 15 (1) Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine nichtverbindliche Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert der Aufträge für Dienstleistungen in jeder Kategorie des Anhangs IA, die in den nächsten zwölf Monaten vergeben werden sollen, wenn der geschätzte Gesamtwert unter Berücksichtigung der Vorschriften des Artikels 7 mindestens 750000 ECU beträgt. (2) Die Auftraggeber, die einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder - in den in Artikel 11 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung mit. (3) Die Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung mit. Artikel 16 (1) Die Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben, schicken dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens. (2) Die Bekanntmachungen werden wie folgt veröffentlicht: - bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen des Anhangs IA nach Maßgabe der Artikel 17 bis 20; - bei Wettbewerben nach Maßgabe des Artikels 17. (3) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen des Anhangs IB geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. (4) Die Kommission legt nach dem in Artikel 40 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren die Regeln fest, nach denen auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Bekanntmachungen regelmäßige Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen sind. (5) Wenn die Bekanntmachung von Angaben über die Auftragsvergabe den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen könnte, brauchen diese Informationen nicht veröffentlicht zu werden. Artikel 17 (1) Die Bekanntmachungen werden nach dem in den Anhängen III und IV enthaltenen Muster erstellt; in ihnen sind die dort verlangten Auskünfte anzugeben. Die Auftraggeber dürfen ausschließlich die in den Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Anforderungen stellen, wenn sie Auskünfte über die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf deren Auswahl verlangen (Anhang IIIB Nummer 13, Anhang IIIC Nummer 13 und Anhang IIID Nummer 12). (2) Die Auftraggeber übermitteln die Bekanntmachungen binnen kürzester Frist und in geeignetster Weise dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Im Fall des in Artikel 20 vorgesehenen beschleunigten Verfahrens werden die Bekanntmachungen per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer übermittelt. Die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres übermittelt. Die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehene Bekanntmachung wird spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrags oder der Durchführung des Wettbewerbs übermittelt. (3) Die in den in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Bekanntmachungen werden in vollem Umfang im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in den Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist. (4) Die in Artikel 15 Absätze 2 und 3 erwähnten Bekanntmachungen werden ungekürzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in ihren Originalsprachen veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente aller Bekanntmachungen wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist. (5) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht die Bekanntmachung spätestens zwölf Tage nach der Absendung, im Fall des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 20 spätestens fünf Tage nach der Absendung. (6) Die Bekanntmachung darf in den Amtsblättern oder in der Presse des Landes des Auftraggebers nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden; bei der Veröffentlichung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten. (7) Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können. (8) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen. Der Wortlaut der Bekanntmachungen darf eine Seite im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. etwa 650 Wörter, nicht überschreiten. In jeder Nummer des Amtsblatts, das eine oder mehrere Bekanntmachungen enthält, ist (sind) auch das (die) Muster aufgeführt, auf das (die) sich die veröffentlichte(n) Bekanntmachung(en) bezieht (beziehen). Artikel 18 (1) Bei den offenen Verfahren beträgt die von den Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann auf 36 Tage verkürzt werden, wenn die Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 15 Absatz 1, die entsprechend dem Muster in Anhang IIIA erstellt wurde, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben. (3) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so müssen die Auftraggeber oder die zuständigen Stellen den Dienstleistungserbringern die genannten Unterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden. (4) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. (5) Können die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Verdingungsunterlagen an Ort und Stelle erstellt werden, so sind die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern. Artikel 19 (1) Bei den nicht offenen Verfahren und den Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 beträgt die von den Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. (2) Die Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen. Der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen beigefügt. Die Aufforderung umfaßt mindestens a) gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der gegebenenfalls für die genannten Unterlagen zu entrichten ist. b) die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefaßt sein müssen; c) einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung; d) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäß Artikel 17 Absatz 1 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 31 und 32 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen; e) die Kriterien für die Auftragsvergabe, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind. (3) Bei den nicht offenen Verfahren beträgt die von den Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Anforderung an. (4) Die in Absatz 3 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Tage verkürzt werden, wenn die Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 15 Absatz 1, die entsprechend dem Muster in Anhang IIIA erstellt wurde, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben. (5) Die Anträge auf Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe können durch Brief, Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen. (6) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. (7) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen an Ort und Stelle erstellt werden, so sind die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern. Artikel 20 (1) Können die in Artikel 19 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so können die Auftraggeber die folgenden Fristen festsetzen: a) mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an; b) mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung an. (2) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. (3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe werden auf dem schnellstmöglichen Weg übermittelt. Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder per Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen. Artikel 21 Die Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Hinweise auf die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach dieser Richtlinie unterliegen. Artikel 22 Die Bestimmungen über die Erstellung, die Übermittlung, den Empfang, die Übersetzung, die Zusammenfassung und die Verteilung der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Bekanntmachungen sowie der in Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 39 genannten statistischen Berichte und die in den Anhängen IA und IB vorgesehene Nomenklatur sowie der Bezug auf bestimmte in den Dienstleistungskategorien dieser Anhänge enthaltene Positionen in den Bekanntmachungen können nach dem in Artikel 40 Absatz 3 festgelegten Verfahren geändert werden. ABSCHNITT VI KAPITEL 1 Gemeinsame Teilnahmebestimmungen Artikel 23 Die Auftragsvergabe richtet sich nach den in Kapitel 3 vorgesehenen Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 24, nachdem der Auftraggeber die fachliche Eignung der Dienstleistungserbringer, die nicht aufgrund von Artikel 29 ausgeschlossen wurden, aufgrund der in den Artikeln 31 und 32 genannten Kriterien geprüft hat. Artikel 24 (1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die Auftraggeber erläutern in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfuellen müssen, und bezeichnen, in welcher Art und Weise sie eingereicht werden können. Sie geben in der Bekanntmachung an, ob Änderungsvorschläge nicht zugelassen werden. Die Auftraggeber dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf einzelstaatliche Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 oder aber auf einzelstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben a) und b) festgelegt wurden. (2) Auftraggeber, die Änderungsvorschläge nach Absatz 1 zugelassen haben, dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil er, wenn er den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag im Sinne dieser Richtlinie führen würde. Artikel 25 In den Verdingungsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags bekanntzugeben, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt. Diese Bekanntgabe berührt nicht die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers. Artikel 26 (1) Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Von solchen Bietern kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Auftrag erteilt worden ist. (2) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten. (3) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. Artikel 27 (1) Bei den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren wählen die Auftraggeber anhand der erteilten Auskünfte über die Lage des Dienstleistungserbringers sowie anhand der Auskünfte und Formalitäten, die zur Beurteilung der von diesem zu erfuellenden wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, unter den Bewerbern, die die in den Artikeln 29 bis 35 vorgesehenen Anforderungen erfuellen, diejenigen aus, die sie zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung auffordern. (2) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren, so können sie die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Dienstleistungserbringer liegen wird. In einem solchen Fall wird die Marge in der Bekanntmachung angebeben. Die Marge wird nach der Art der zu erbringenden Leistung bestimmt. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen. Die höchste Zahl der Marge kann auf zwanzig festgelegt werden. Auf jeden Fall muß die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. (3) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2, so darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen. (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Auftraggeber die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die gestellten Anforderungen erfuellen, ohne Diskriminierung und unter den gleichen Bedingungen hinzuziehen wie Inländer. Artikel 28 (1) Der Auftraggeber kann in den Vertragsunterlagen die Behörde(n) angeben, bei der (denen) die Bewerber die einschlägigen Auskünfte über die Verpflichtungen hinsichtlich der Bestimmungen über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhalten können, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder an dem Ort gelten, wo die Dienstleistung zu erbringen ist, und die auf die während der Durchführung des Auftrags auf die am Erfuellungsort vorzunehmenden Dienstleistungen anwendbar sind; er kann durch einen Mitgliedstaat zu dieser Aufgabe verpflichtet werden. (2) Der Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsvergabeverfahrens die Angabe, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen hinsichtlich der Bestimmungen über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben, die dort gelten, wo die Dienstleistung zu erbringen ist. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 37 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen. KAPITEL 2 Eignungskriterien Artikel 29 Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Dienstleistungserbringer ausgeschlossen werden, a) die sich im Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden; b) gegen die ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind; c) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen; d) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; e) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers nicht erfuellt haben; f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers nicht erfuellt haben; g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Kapitel eingeholt werden können, in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilen. Verlangt der Auftraggeber vom Dienstleistungserbringer den Nachweis, daß die unter den Buchstaben a), b), c), e) oder f) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen, so akzeptiert er als ausreichenden Nachweis - im Fall der Buchstaben a), b) und c) einen Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde seines Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind; - im Fall der Buchstaben e) und f) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung. Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftmitgliedstaats abgibt. Die Mitgliedstaaten bezeichnen binnen der gemäß Artikel 44 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigung zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Artikel 30 (1) Müssen Bewerber um einen öffentlichen Auftrag oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder im Ursprungsmitgliedstaat Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung erbringen zu können, so kann der Auftraggeber den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen. (2) Bewerber oder Bieter können aufgefordert werden, nachzuweisen, daß sie in den in Absatz 3 genannten Berufs- oder Handelsregistern ihres Herkunftslands vorschriftsmäßig eingetragen sind, bzw. die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung vorzulegen. (3) Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen bzw. Erklärungen sind: - für Belgien das "registre du commerce - Handelsregister" und die "ordres professionnels - Beroepsorden"; - für Dänemark das "Erhvervs- og Selskabsstyrelsen"; - für Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und das "Vereinsregister"; - für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhangs IA das Berufsregister "Μητρώο Μελετητών" sowie das "Μητρώο Γραφείων Μελετών"; - für Spanien das "Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economía y Hacienda"; - für Frankreich das "registre du commerce" und das "répertoire des métiers"; - für Italien das "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato", das "registro delle commissioni provinicali per l'artigianato" oder der "Consiglio nazionale degli ordini professionali"; - für Luxemburg das "registre aux firmes" und das "rôle de la Chambre des métiers"; - für die Niederlande das "Handelsregister"; - für Portugal das "Registro nacional das Pessoas Colectivas"; - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt. Artikel 31 (1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: a) entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung; b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, vorgeschrieben ist; c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Dienstleistungserbringers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren. (2) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise jeweils vorzulegen sind sowie welche anderen Nachweise beizubringen sind. (3) Kann ein Dienstleistungserbringer aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen. Artikel 32 (1) Die Eignung von Dienstleistungserbringern für die Durchführung von Dienstleistungen kann insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden. (2) Der Nachweis der Eignung kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der betreffenden Dienstleistungen folgendermaßen erbracht werden: a) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen; b) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Lieferungszeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Empfänger der erbrachten Dienstleistungen: - bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung; - bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Dienstleistungserbringers zulässig; c) durch Angabe über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Dienstleistungserbringer angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind; d) durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der von dem Dienstleistungserbringer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist; e) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer für die Dienstleistungen verfügen wird; f) durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Dienstleistungserbringers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten; g) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleistungserbringers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen; h) durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Dienstleistungserbringer möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt. (3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche Nachweise vorzulegen sind. (4) Die in Artikel 31 und in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationen dürfen nur so weit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen der Dienstleistungserbringer am Schutz ihrer technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. Artikel 33 Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber müssen den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, daß sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. Artikel 34 Der Auftraggeber kann den Dienstleistungserbringer im Rahmen der Artikel 29 bis 32 auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Artikel 35 (1) Die Mitgliedstaaten, die offizielle Listen der für öffentliche Dienstleistungsaufträge zugelassenen Dienstleistungserbringer führen, müssen die Listen dem Artikel 29 Buchstaben a) bis d) und g) sowie den Artikeln 30, 31 und 32 anpassen. (2) Dienstleistungserbringer, die in offizielle Listen eingetragen sind, können dem Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung vorlegen. In dieser Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in die Liste erfolgt ist, sowie die sich aus der Liste ergebende Klassifizierung zu erwähnen. (3) Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Aufnahme in die offiziellen Listen der Dienstleistungserbringer stellt für die Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur im Sinne des Artikels 29 Buchstaben a) bis d) und g), des Artikels 30, des Artikels 31 Buchstaben b) und c) und des Artikels 32 Buchstabe a) eine Vermutung dar, daß der betreffende Dienstleistungserbringer für die seiner Klassifizierung entsprechenden Arbeiten geeignet ist. Die Angaben, die den offiziellen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Dienstleistungserbringer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. Die Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten wenden die vorstehenden Bestimmungen nur zugunsten von Dienstleistungserbringern an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem eine offizielle Liste geführt wird. (4) Für die etwaige Eintragung von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten in eine offizielle Liste dürfen keine anderen Nachweise oder Erklärungen verlangt werden als diejenigen, welche von den nationalen Dienstleistungserbringern gefordert werden, und auf jeden Fall keine anderen als die in Artikel 29 bis 33 genannten. (5) Die Mitgliedstaaten, die offizielle Listen führen, sind gehalten, den übrigen Mitgliedstaaten die Adresse der Stelle, bei der die Anträge auf Eintragung eingereicht werden können, mitzuteilen. KAPITEL 3 Zuschlagskriterien Artikel 36 (1) Der Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an: a) entweder - wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, z. B. Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit der Leistung, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist, Preis, b) oder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises. (2) bei Aufträgen, die auf das wirtschaftlich günstigste Angebot vergeben werden sollen, geben die Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Artikel 37 Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen. Der Auftraggeber kann Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit der Dienstleistung, der gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstiger Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt, oder der Originalität der Dienstleistung des Bieters anerkennen. Wenn die Auftragsunterlagen den Zuschlag auf das niedrigste Angebot vorsehen, muß der Auftraggeber der Kommission die Ablehnung von als zu niedrig erachteten Angeboten mitteilen. ABSCHNITT VII Schlußbestimmungen Artikel 38 Die Berechnung von Fristen erfolgt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(11). Artikel 39 (1) Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine statistische Aufstellung der von den Auftraggebern vergebenen Aufträge spätestens am 31. Oktober 1995 für das Vorjahr und anschließend am 31. Oktober jedes zweiten Jahres. (2) In dieser Aufstellung wiederzugeben sind zumindest die Anzahl und der Wert der von den einzelnen Auftraggebern oder Gruppen von Auftraggebern vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, wobei entsprechend den Verfahren nach der Kategorie der Dienstleistung und nach der Nationalität des Dienstleistungserbringers, der den Zuschlag erhalten hat, aufgeschlüsselt werden muß und nach Maßgabe des Artikels 11 bei Verhandlungsverfahren die Anzahl und der Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten vergeben worden sind, anzugeben sind. (3) Die Kommission legt die Art der statistischen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie verlangt werden, nach dem in Artikel 40 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren fest. Artikel 40 (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 71/306/EWG eingesetzten Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge unterstützt. (2) Bezüglich der Vergabe von Aufträgen über Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der Kategorie 5 des Anhangs IA wird die Kommission auch von dem durch die Richtlinie 90/531/EWG eingesetzten Beratenden Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikationssektor unterstützt. (3) Wird auf das in diesem Absatz festgelegte Verfahren Bezug genommen, so unterbreitet der Ausschußvorsitzende dem Ausschuß einen Entwurf für die notwendigen Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme - erforderlichenfalls durch Abstimmung - zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der jeweiligen Fragen festsetzt. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, wie sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausschüsse prüfen auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats Fragen, die sich bei der Anwendung der Richtlinie ergeben. Artikel 41 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge(12) erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 71/305/EWG, 77/62/EWG und 92/50/EWG(13) fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der nachstehenden Artikel, insbesondere von Artikel 2 Absatz 7, auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können." Artikel 42 (1) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 77/62/EWG erhält folgende Fassung: "c) Der Schwellenwert in Landeswährung und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in Ecu werden mit Wirkung vom 1. Januar 1988 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung dieser Werte beruht auf den durchschnittlichen Tageswerten dieser Währungen in Ecu und der Ecu in SZR für die 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Beträge werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht." (2) Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 71/305/EWG erhält folgende Fassung: "(2) a) Der Schwellenwert in Landeswährung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1992 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung dieses Wertes beruht auf den durchschnittlichen Tageskursen dieser Währungen in Ecu für die 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Beträge werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. b) Die Berechnungsweise gemäß Buchstabe a) wird auf Vorschlag der Kommission im Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge grundsätzlich zwei Jahre nach ihrer ersten Anwendung überprüft." Artikel 43 Spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, überprüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 40 Absätze 1 und 2 genannten Ausschüssen die Anwendung dieser Richtlinie, unter anderem ihre Auswirkung auf die Erbringung der in Anhang IA angeführten Dienstleistungen, und die Bestimmungen über die technischen Normen. Im besonderen untersucht sie die Aussichten für eine uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie auf die Erbringung der in Anhang IB angeführten Dienstleistungen und die Auswirkungen staatlicher Eigenleistungen auf die Liberalisierung des Auftragswesens. Sie macht erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge. Artikel 44 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 45 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Vitor Martins (1) ABl. Nr. C 23 vom 31. 1. 1991, S. 1, und ABl. Nr. C 250 vom 25. 9. 1991, S. 4. (2) ABl. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991, S. 90, und ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992. (3) ABl. Nr. C 191 vom 22. 7. 1991, S. 41. (4) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/531/EWG (ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1). (5) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/531/EWG (ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1). (6) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1. (7) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 15. Beschluß geändert durch den Beschluß 77/63/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 15). (8) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1). (9) ABl. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31. (10) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. (11) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1. (12) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 33. (13) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1 ANHANG IA Dienstleistungen im Sinne von Artikel 8 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IB Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Begriffsbestimmungen für einige technische Spezifikationen Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Technische Spezifikationen": sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden kann, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist. 2. "Norm": technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. 3. "Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als "Europäische Telekommunikationsnorm" (ETS) angenommenen Normen. 4. "Europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt. 5. "Gemeinsame technische Spezifikation": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. 6. "Wesentliche Anforderungen": Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen können. ANHANG III Muster für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge A. Vorinformationsverfahren 1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers und gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können. 2. Beabsichtigte Gesamtbeschaffungen von Dienstleistungen in jeder Kategorie des Anhangs IA. 3. Geschätzter Zeitpunkt der Einleitung der Vergabeverfahren nach Kategorien. 4. Sonstige Angaben. 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. B. Offenes Verfahren 1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers. 2. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPC-Referenznummer. 3. Ausführungsort. 4. a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist; b) Verweisung auf die Rechts- und Verwaltungsvorschrift; c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. 5. Angabe, ob Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen abgeben können. 6. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen. 7. Dauer des Auftrags oder Frist für die Erbringung der Dienstleistung. 8. a) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die maßgeblichen Unterlagen angefordert werden können; b) Einsendefrist für die Anträge; c) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung der Gebühr für Übersendung dieser Unterlagen. 9. a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen; b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. 10. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten. 11. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften. 12. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Dienstleistungserbringergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß. 13. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Unternehmer die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfuellt. 14. Bindefrist. 15. Kriterien für die Auftragserteilung und, falls möglich, deren Rangfolge. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen enthalten sind. 16. Sonstige Angaben. 17. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. C. Nicht offenes Verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers. 2. Kategorie der Leistung und Beschreibung; CPC-Referenznummer. 3. Ausführungsort. 4. a) Angabe, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist; b) Verweisung auf die Rechts- und Verwaltungsvorschrift; c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. 5. Angabe, ob der Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Leistungen abgeben kann. 6. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Dienstleistungserbringern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. 7. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen. 8. Dauer des Auftrags oder Frist für die Erbringung der Dienstleistung. 9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Dienstleistungserbringergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß. 10. a) Gegebenenfalls Begründung der Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens; b) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme; c) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind; d) Sprache(n), in der(denen) diese Anträge abgefaßt sein müssen. 11. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsangabe. 12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten. 13. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Dienstleistungserbringer die technischen und wirtschaftlichen Mindestanforderungen erfuellt. 14. Kriterien für die Auftragserteilung und, falls möglich, deren Rangfolge, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind. 15. Sonstige Angaben. 16. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 17. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. D. Verhandlungsverfahren 1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers. 2. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPC-Referenznummer. 3. Ausführungsort. 4. a) Angabe, ob die Leistung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist; b) Verweisung auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschrift; c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. 5. Angabe, ob der Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Leistungen angeben kann. 6. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Dienstleistungserbringern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. 7. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen. 8. Dauer des Auftrags oder Frist für die Erbringung der Dienstleistung. 9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß. 10. a) Gegebenenfalls Begründung der Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens; b) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme; c) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind; d) Sprache(n), in der(denen) diese Anträge abgefaßt sein müssen. 11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten. 12. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Dienstleistungserbringer die technischen und wirtschaftlichen Mindestanforderungen erfuellt. 13. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Dienstleistungserbringer. 14. Sonstige Angaben. 15. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. 17. Tag(e) der Veröffentlichung von Vorinformationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. E. Auftragsvergabe 1. Name und Anschrift des Auftraggebers. 2. Gewähltes Vergabeverfahren; im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung: Begründung (Artikel 11 Absatz 3). 3. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPC-Referenznummer. 4. Tag der Auftragserteilung. 5. Kriterien für die Auftragserteilung. 6. Anzahl der eingegangenen Angebote. 7. Name und Anschrift des/der Dienstleistungserbringer(s). 8. Mindest-/Hoechstpreis oder Preisspanne. 9. Gegebenenfalls Wert und Anteil des Auftrags, der voraussichtlich als Unterauftrag an dritte Parteien vergeben wird. 10. Sonstige Angaben. 11. Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 12. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 13. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. 14. Bezüglich von Aufträgen für Diensleistungen im Sinne des Anhangs IB: Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (Artikel 16 Absatz 3). ANHANG IV A. Bekanntmachungen über Wettbewerbe 1. Namen, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers und der Dienststelle, bei der einschlägige Unterlagen erhältlich sind. 2. Beschreibung des Vorhabens. 3. Art des Wettbewerbs: offen oder beschränkt. 4. Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten. 5. Bei beschränkten Wettbewerben: a) beabsichtigte Zahl der Teilnehmer; b) gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer; c) anzuwendende Kriterien bei der Auswahl von Teilnehmern; d) Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme. 6. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. 7. Anzuwendende Auswahlkriterien. 8. Gegebenenfalls Namen der ausgewählten Mitglieder des Preisgerichts. 9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts den öffentlichen Auftraggeber bindet. 10. Gegebenenfalls Anzahl und Höhe der Preise. 11. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben. 12. Angabe, ob die Preisgewinner Anspruch auf den Zuschlag von Folgeaufträgen haben. 13. Sonstige Angaben. 14. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. B. Ergebnisse von Wettbewerben 1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers. 2. Beschreibung des Vorhabens. 3. Gesamtzahl der Teilnehmer. 4. Anzahl ausländischer Teilnehmer. 5. Der/die Gewinner des Wettbewerbs. 6. Gegebenenfalls der/die Preis(e). 7. Sonstige Angaben. 8. Verweisung auf die Bekanntmachung über den Wettbewerb. 9. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 10. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.