31992L0019

Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1992 S. 0061 - 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0218
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0218


RICHTLINIE 92/19/EWG DER KOMMISSION vom 23. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der verbesserten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über Hybriden, die aus einer Kreuzung von in der Richtlinie 66/401/EWG aufgeführten Spezies entstanden sind, sollten Hybriden aus der Kreuzung von Festuca pratensis Huds mit Lolium multiflorum Lam wegen ihrer wachsenden Bedeutung in der Gemeinschaft in den Geltungsbereich der vorgenannten Richtlinie aufgenommen werden.

Angesichts des Fortschritts der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sollten die Anhänge II und III der obengenannten Richtlinie geändert werden, um die Anforderungen bezueglich Saatgut, Partie- und Probengewicht der Spezies "Festulolium" anzupassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz A Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:

"Diese Definition gilt auch für folgende, aus einer Kreuzung der obengenannten Spezies entstandene Hybriden:

Festuca pratensis Huds × Lolium multiflorum Lam Hybride aus der Kreuzung von Wiesenschwingel mit Italienischem Weidelgras (einschl. Welschem Weidelgras) (× Festulolium)".

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach dem Ausdruck "Festuca rubra L." der Ausdruck "× Festulolium" eingefügt.

3. In Anhang I Absatz 3 wird nach dem Ausdruck "oder × Festulolium" jeweils der Ausdruck "Lolium spezies" angefügt.

4. In Anhang II Teil I Ziffer 2 Tabelle A wird nach dem Ausdruck "Festuca rubra L." folgendes angefügt:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 "× Festulolium 75 (a) 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 (j) (k) 5 (n)"

5. In Anhang II Teil II Ziffer 2 Tabelle A wird nach dem Ausdruck "Festuca rubra L." folgendes angefügt:

1 2 3 4 5 6 7 8 "× Festulolium 0,3 20 (a) 2 5 5 (j)"

6. In Anhang III wird nach dem Ausdruck "Festuca rubra L." folgendes angefügt:

1 2 3 4 "× Festulolium 10 200 60"

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48.