31992L0016

Richtlinie 92/16/EWG des Rates vom 16. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten

Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1992 S. 0048 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0125


RICHTLINIE 92/16/EWG DES RATES vom 16. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (1), in der die Bestandteile der Eigenmittel definiert und das Verfahren der Berechnung festgelegt wird,

auf Vorschlag der Kommission (2),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/299/EWG können die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer von genossenschaftlichen Kreditinstituten oder Kreditinstituten in der Form von Fonds als Bestandteile der Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der genannten Richtlinie behandelt werden. Die genannte Richtlinie enthält jedoch keine Vorschriften über die Behandlung dieser Haftsummen in Fällen, in denen ein genossenschaftliches Kreditinstitut oder ein Kreditinstitut in Form eines Fonds in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird.

Die dänische Regierung hat ein starkes Interesse daran bekundet, daß die geringe Zahl von dänischen Hypothekenbanken in der Form von Genossenschaften oder Fonds in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Um die Umwandlung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, ist eine befristete Ausnahmeregelung erforderlich, die ihnen das Recht einräumt, einen Teil der gesamtschuldnerischen Haftsummen als Eigenmittel einzubeziehen. Diese befristete Ausnahmeregelung dürfte den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten nicht verzerren.

Beim Erlaß der Richtlinie 89/299/EWG hat der Rat sich die Durchführungsbefugnisse für technische Anpassungen vorbehalten. Die Kommission hat angekündigt, einen Vorschlag für eine endgültige Lösung dieses Problems vorzulegen, der den Besonderheiten des Bankensektors Rechnung trägt und die Möglichkeit bietet, ein besser geeignetes Verfahren für die Durchführung der genannten Richtlinie einzuführen.

In der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (5) wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, die mit denen vergleichbar sind, die der Rat sich in der Richtlinie 89/299/EWG vorbehalten hatte.

Um den Besonderheiten des Bankensektors Rechnung zu tragen, ist der in Artikel 22 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie vorgesehene Ausschuß zu beauftragen, die Kommission bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der in Artikel 2 Verfahren III Variante b) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6), vorgesehenen Verfahrensordnung zu unterstützen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/299/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a

Dänemark kann seinen Hypothekenbanken, die vor dem 1. Januar 1990 in Form von genossenschaftlichen Kreditinstituten oder von Fonds organisiert waren und in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, das Recht einräumen, die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Mitglieder bzw. die diesen gesamtschuldnerischen Haftsummen gleichgestellten Forderungen der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 unter Berücksichtigung der nachstehenden Beschränkungen in die Eigenmittel einzubeziehen:

a) Berechnungsgrundlage für den Bestandteil der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer ist die Summe der in Artikel 2 Absatz 1 unter den Nummern 1 und 2 genannten Bestandteile abzueglich der in Artikel 2 Absatz 1 unter den Nummern 9, 10 und 11 genannten Posten;

b) die Berechnungsgrundlage am 1. Januar 1991 bzw., falls die Umwandlung zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen wird, zum Zeitpunkt der Umwandlung unterliegt der Begrenzung der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage darf die Begrenzung der Berechnungsgrundlage zu keinem Zeitpunkt überschreiten;

c) die Begrenzung der Berechnungsgrundlage wird ab dem 1. Januar 1997 um die Hälfte der Erlöse aus der Emission neuen Kapitals nach diesem Termin im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 reduziert, und

d) die Summe der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer, die in die Eigenmittel einbezogen werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten:

50 % in den Jahren 1991 und 1992,

45 % in den Jahren 1993 und 1994,

40 % in den Jahren 1995 und 1996,

35 % im Jahr 1997,

30 % im Jahr 1998,

20 % im Jahr 1999,

10 % im Jahr 2000 und

0 % nach dem 1. Januar 2001

der Berechnungsgrundlage."

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Unbeschadet des in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berichts werden technische Anpassungen dieser Richtlinie in folgenden Bereichen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen:

- Klärung der Definitionen im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft,

- Klärung der Definitionen mit dem Ziel, bei der Anwendung dieser Richtlinie der Entwicklung der Finanzmärkte Rechnung zu tragen,

- Anpassungen, durch die die Definitionen terminologisch und sprachlich mit späteren Rechtsvorschriften über Kreditinstitute und damit zusammenhängenden Bereichen in Übereinstimmung gebracht werden sollen.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Merheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Merheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie unterrichten darüber unverzueglich die Kommission.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. März 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Jorge BRAGA DE MACEDO

(1) ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16. (2) ABl. Nr. C 172 vom 3. 7. 1991, S. 3. (3) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992 und Beschluß vom 12. Februar 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 2. (5) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. (6) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.