92/540/EWG: Empfehlung der Kommission vom 9. November 1992 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahre 1993
Amtsblatt Nr. L 350 vom 01/12/1992 S. 0085 - 0092
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1992 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahre 1993 (92/540/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Hinblick auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ist die Aufstellung koordinierter Überwachungsprogramme für Lebensmittel auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Mit solchen Programmen soll nicht nur die Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften festgestellt, sondern auch die Eignung der Lebensmittel für den Verzehr überprüft werden. Bei der gleichzeitigen Durchführung der einzelstaatlichen und der koordinierten Programme können Erfahrungen gesammelt werden, an denen es gegenwärtig weitgehend fehlt. Der Ständige Lebensmittelausschuß wurde konsultiert und hat sich für das geplante koordinierte Überwachungsprogramm für das Jahr 1993 ausgesprochen - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, IM LAUFE DES JAHRES 1993 PROBEN DER FOLGENDEN ERZEUGNISSE ZU NEHMEN UND BESTIMMTE PARAMETER ZU PRÜFEN: I. Verfälschung von Orangensaft, II. Nitrat und Nitrit in gemüsehaltiger Babynahrung, III. Gewichtskontrolle von tiefgefrorenen Meeresfrüchten, IV. Mikrobiologische Untersuchung von Speiseeis, V. Mikrobiologische Untersuchung von Fertiggerichten. Erläuterungen zu dem koordinierten Überwachungsprogramm 1993 1993 wird zum ersten Mal ein koordiniertes Überwachungsprogramm nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 89/397/EWG über die amtliche Lebensmittelüberwachung durchgeführt. Die Kommission beschränkt sich in ihrer Empfehlung bewusst auf ein überschaubares Programm mit wenigen Lebensmittelgruppen und einfach zu bestimmenden Parametern. Die vorgeschlagenen Untersuchungen sollen die Einhaltung der Vorschriften des Gesundheitsschutzes, der Sicherstellung eines redlichen Handelsverkehrs sowie den Schutz der Verbraucherinteressen überprüfen. Die Kommission verzichtet darauf, einen einheitlichen Prozentsatz an zu untersuchenden Proben bzw. Betriebskontrollen vorzuschreiben. Die Anzahl der zu untersuchenden Proben soll gesundheitliche und Wettbewerbsaspekte berücksichtigen, d. h. es sollen nicht nur die im innergemeinschaftlichen Handel wichtigen Hersteller berücksichtigt werden, sondern es soll durch den Umfang der Untersuchung ein Marktüberblick über das betreffende Lebensmittel erhalten werden. Es werden seitens der Kommission für das erste koordinierte Überwachungsprogramm keine Vorgaben hinsichtlich der Probenahme und Analysenmethoden gemacht. Jeder Mitgliedstaat entnimmt die Proben im Rahmen seiner amtlichen Lebensmittelüberwachung und untersucht die Proben nach den bei ihm gängigen und eingeführten Vorschriften. In den im Anhang wiedergegebenen Antwortbögen werden die angewendeten Untersuchungsmethoden zitiert bzw. kurz beschrieben. Sofern ein Mitgliedstaat in den letzten zwei Jahren über eines der vorgeschlagenen Erzeugnisse und Parameter detaillierte Untersuchungen durchgeführt hat, welche alle Fragen des koordinierten Überwachungsprogramms abdecken, sind keine zusätzlichen Untersuchungen erforderlich. Die Auswertung der früheren Untersuchungen wird der Kommission zur Verfügung gestellt. Anstelle von Probenahmen und Untersuchungen können zur Feststellung, ob ein Erzeugnis den Anforderungen entspricht, auch Betriebskontrollen sinnvoll sein. zu I. Verfälschung von Orangensaft Ziel der Untersuchung ist es festzustellen, ob bei der Herstellung von Orangensaft und Orangensaftkonzentraten sowie bei der Rückverdünnung von Orangensaftkonzentraten zuviel Wasser und/oder Zucker verwendet wurde. Darüber hinaus soll die ordnungsgemässe Kennzeichnung der Rückverdünnung und Zuckerung überprüft werden. Auf die Richtlinie 75/726/EWG des Rates (1) und auf die Richtlinie 89/397/EWG wird verwiesen. zu II. Nitrat und Nitrit in gemüsehaltiger Babynahrung Für die Säuglings- und Kleinkinderernährung sind höhere Gehalte an Nitrat und Nitrit gesundheitlich bedenklich. Die Verbraucher erwarten in diesem sensiblen Bereich ein hohes Schutzniveau. Eine gemeinschaftsweite Bestandsaufnahme ist deshalb sinnvoll. Um eventuelle weitergehende Auswertungen zu ermöglichen, sollen neben der zusammenfassenden Auswertung auch die jeweiligen Einzelwerte unter Angabe der Gemüseart aufgeführt werden. zu III. Gewichtskontrolle von tiefgefrorenen Meeresfrüchten Zum Transport werden Meeresfrüchte tiefgefroren und unter Umständen mit einer Eisschicht umgeben. Das angegebene Gewicht stimmt häufig nicht mit dem Abtropfgewicht überein. Zur Überwachung eines redlichen Handelsverkehrs und zum Schutz des Verbrauchers vor wirtschaftlicher Übervorteilung wird bei den Erzeugnissen - Jakobsmuscheln, - Krevetten, - Hummer, - Bunte Kamm-Muschel die Bestimmung des Abtropfgewichts überprüft. zu IV. Mikrobiologische Untersuchung von Speiseeis Aus den bisher übersandten Untersuchungsergebnissen der Mitgliedstaaten ist erkennbar, daß Speiseeis häufig mikrobiologisch beanstandet wurde. Ziel der gemeinschaftsweiten Bestandsaufnahme ist es festzustellen, ob mangelnde Hygiene bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen zu einem gesundheitlichen Risiko beim Verzehr von Speiseeis führt. Neben den Indikatorwerten Escherischia coli und Keimzahl sollen deshalb auch Staphylococcus aureus als Nachweiskeim für mangelnde Hygiene und Salmonella ssp. als pathogener Keim bestimmt werden. zu V. Mikrobiologische Untersuchung von Fertiggerichten Aus den bisher übersandten Untersuchungsergebnissen der Mitgliedstaaten ist erkennbar, daß bestimmte Fertiggerichte ein mikrobiologisches Problem darstellen: 1. wärmebehandelte Fertiggerichte, deren weitere Behandlung Kontaminationen möglich macht und die zum Verzehr gegebenenfalls warmgemacht werden; 2. nicht wärmebehandelte, aber anderweitig, z. B. mit Konservierungsmittel, stabilisierte Fertiggerichte; 3. rohe Fertiggerichte, die keiner Wärmebehandlung mehr unterworfen werden; 4. rohe Fertiggerichte, die vor dem Verzehr wärmebehandelt werden. Es sollen deshalb Proben dieser Fertiggerichte auf pathogene Keime, auf Keime, die Hygienemängel anzeigen, sowie auf Keime, die den mikrobiellen Verderb charakterisieren, untersucht werden. Fertiggerichte, die steril abgepackt bzw. einer keimabtötenden Behandlung unterworfen wurden (z. B. Konserven), fallen nicht unter das Programm. Brüssel, den 9. November 1992 Für die Kommission Martin BANGEMANN Vizepräsident