92/383/EWG: Empfehlung des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen
Amtsblatt Nr. L 200 vom 18/07/1992 S. 0010 - 0019
EMPFEHLUNG DES RATES vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen (92/383/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 90/387/EWG geht unter anderem auf die Anwendung der Grundsätze des offenen Netzzugangs (ONP) auf das dienstintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN) ein. Die Vollendung eines Gemeinschaftsmarktes für Telekommunikationsdienste wird durch die rasche Einführung von ONP-Grundsätzen für das ISDN, wie dies in der Richtlinie 90/387/EWG vorgesehen ist, gefördert. ONP-Bedingungen sollten Transparenz und gleichberechtigten Zugang sicherstellen und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Anwendung von ONP-Grundsätzen auf das ISDN bedeutet eine Harmonisierung der Bedingungen für den offenen und effizienten Zugang zum ISDN und für dessen offene und effiziente Nutzung. In der Empfehlung 86/659/EWG (2) wird die koordinierte Einführung des ISDN in der Europäischen Gemeinschaft gefordert. Die Entschließung 89/C 196/04 (3) sieht eine verstärkte Koordinierung des ISDN in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 vor. 1989 unterzeichneten mehrere Telekommunikationsorganisationen ein Memorandum of Understanding zur stufenweisen und harmonisierten Einführung europäischer ISDN-Dienste. In diesem Memorandum of Understanding wurden eine Reihe von Diensten als kommerziell für das ISDN geeignet eingestuft und eine Vereinbarung über ein Mindestangebot an ISDN-Diensten getroffen, das spätestens bis zum 31. Dezember 1993 eingeführt werden soll. Weitere Dienste sollen entsprechend der Marktnachfrage auf der Basis harmonisierter Normen eingeführt werden. Das ISDN kann als natürliche Weiterentwicklung des Telefonnetzes betrachtet werden; es wird über einen einzigen Zugang unter Nutzung der vorhandenen Teilnehmeranschlußleitung die Übertragung von Sprache, Text, Daten und Bildern durch eine Vielzahl effizienterer bzw. neuer Dienste ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Organisationen mitteilen, deren ISDN-Angebote es ihnen ermöglichen, den Bestimmungen in Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 90/387/EWG zu entsprechen. Andere Organisationen können bestimmte ISDN-Dienste im Einklang mit dieser Empfehlung anbieten. Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG bedeutet "Sprach-Telefondienst" die kommerzielle Bereitstellung des direkten Transports von Sprache in Echtzeit über das (die) öffentliche(n) vermittelte(n) Telekommunikationsnetz(e) für die Öffentlichkeit, wobei jeder Benutzer das an einem Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit dem Benutzer eines an einem anderen Netzabschlusspunkt angeschlossenen Endgeräts verwenden kann. Die Richtlinie 90/388/EWG (4) der Kommission ist zu beachten. Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit der Richtlinie 90/388/EWG das Erbringen bestimmter Dienste einem Lizenzierungs- oder Anmeldeverfahren unterwerfen, das auf das Einhalten der grundlegenden Anforderungen ausgerichtet ist; in diesem Fall stellen sie sicher, daß die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sind, daß die Verweigerung einer Lizenz begründet wird und daß es ein Einspruchsverfahren gegen jede solche Verweigerung gibt. Die Kommission wird im Zusammenhang mit den Zielen der Richtlinie 90/388/EWG im Laufe des Jahres 1992 eine Bewertung der Lage im Telekommunikationssektor vornehmen. Das ISDN unterstützt sowohl Dienste, die im Rahmen besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, als auch Dienste, für die keine derartigen Rechte beibehalten werden dürfen. Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollte der Zugang zum ISDN für alle Nutzer verfügbar gemacht und diesen auf Antrag ohne Diskriminierung bereitgestellt werden. Deshalb sollten die Bedingungen für Telekommunikationsorganisationen, wenn diese das ISDN zur Bereitstellung von Diensten nutzen, für die keine besonderen oder ausschließlichen Rechte beibehalten werden dürfen, denen für andere Nutzer gleichwertig sein. Quersubventionen zwischen Diensten, die von Telekommunikationsorganisationen im Rahmen besonderer und ausschließlicher Rechte erbracht werden, und Diensten der Telekommunikationsorganisationen, für die keine derartigen besonderen oder ausschließlichen Rechte beibehalten werden dürfen, können mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft unvereinbar sein. Die Richtlinie 90/387/EWG sieht in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) eine öffentliche Kommentierungsphase zu den Analyseberichten über die Anwendung von ONP auf spezifische Bereiche vor. In einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) sind Kommentare der Öffentlichkeit zum Analysebericht über die Anwendung von ONP auf das ISDN erbeten worden. Die öffentliche Kommentierungsphase hat gezeigt, daß die Benutzer bei der Bereitstellung von ISDN-Angeboten ein hohes Maß an Transparenz benötigen. Die Benutzer halten es für erforderlich, daß weitere Zugangsregelungen, wie z. B. M- und U-Schnittstellen, in Betracht gezogen werden. Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entwickelt derzeit Normen für das ISDN. Die Kommission hat ETSI einen Studien- und Untersuchungsauftrag erteilt, um die technischen Auswirkungen der Spezifizierung von M- und U-Schnittstellen im ISDN zu untersuchen; sie wird ferner Studien zu den wirtschaftlichen Auswirkungen und Markteinfluessen, die sich aus der Bereitstellung dieser Schnittstellen ergeben, durchführen. Die Gemeinschaftspolitik zur koordinierten Einführung des ISDN ist in der Empfehlung 86/659/EWG und in der Entschließung 89/C 196/04 beschrieben; dort ist ein breites Angebot von Diensten festgelegt, die bereitgestellt werden sollen. ISDN-Netze haben sich auf nationaler Ebene entwickelt. Die Verfügbarkeit eines ISDN mit äquivalenten Funktionen und uneingeschränkter Verbundfähigkeit in allen Mitgliedstaaten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bereitstellung europaweiter Telekommunikationsdienste. Die Benutzer haben auf die Vorteile der Verfügbarkeit eines harmonisierten Mindestangebots in allen Mitgliedstaaten hingewiesen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Telekommunikationsorganisationen dazu anregen, ISDN-Angebote zusätzlich zum Mindestangebot bereitzustellen, und zwar beide Angebote entsprechend der Marktnachfrage. Diese zusätzlichen Angebote sollten jedoch die Bereitstellung des Mindestangebots in keiner Weise beeinträchtigen. Die Interoperabilität zwischen ISDN- und bestehenden öffentlichen Diensten, insbesondere dem öffentlichen Sprach-Telefondienst und dem öffentlichen paketvermittelten Datendienst, sollte sichergestellt werden. Die adäquate und effiziente Interoperabilität von ISDN-Netzen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bereitstellung gemeinschaftsweiter Dienste. Die Richtlinie 90/387/EWG sieht in Anhang III Nummer 1 die Annahme einer Einzelrichtlinie für den Sprach-Telefondienst vor. Das ISDN ermöglicht es, den Sprach-Telefondienst effizient anzubieten; die Bereitstellung des Sprach-Telefondienstes über das ISDN sollte deshalb den relevanten ONP-Anforderungen für den Sprach-Telefondienst entsprechen. Die Richtlinie 90/387/EWG sieht in Anhang III Nummer 3 die Annahme einer Empfehlung zur Bereitstellung technischer Schnittstellen, zu Nutzungsbedingungen und zu Tarifgrundsätzen für paketvermittelte Datendienste nach ONP-Grundsätzen vor. Der Rat hat eine Empfehlung zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen angenommen (6). Das ISDN kann für die Bereitstellung paketvermittelter Datendienste genutzt werden; die Bereitstellung dieser Dienste über das ISDN sollte deshalb grundsätzlich den relevanten ONP-Anforderungen für paketvermittelte Datendienste entsprechen. Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 90/387/EWG die Liste der für ONP geeigneten ISDN-Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (7) veröffentlicht; diese Liste kann durch weitere Veröffentlichungen aktualisiert werden. Um die Nutzung des ISDN und die Entwicklung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Mehrwertdiensten auf Gemeinschaftsebene zu fördern, sind gemeinsame Auftragsverfahren sowie die Bestellung, Rechnungserstellung und Unterhaltung bei einer bzw. durch eine Stelle (one-stop) wünschenswert; dies entspricht auch einer Benutzerforderung. Jegliche Zusammenarbeit von Organisationen in dieser Hinsicht unterliegt dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Insbesondere sollten solche Verfahren nicht zu einer Preisbindung oder Marktaufteilung führen. Die Verfahren werden durch kommerzielle Vereinbarungen, z. B. durch Memoranda of Understanding, eingeführt. Die Einführung von Verfahren für die Bestellung und Rechnungserstellung an einer Stelle durch die Telekommunikationsorganisationen darf Angebote anderer Diensteanbieter nicht verhindern. Um die europaweite Tätigkeit von Diensteanbietern unter Nutzung des ISDN zu fördern, sollte ein System vorgesehen werden, bei dem der gerufene Teilnehmer die Anrufgebühren unter seiner Nummer übernimmt, um dadurch dem Benutzer einen kostenlosen Zugang zu seinem Dienst anbieten zu können ( "Grüne Nummer", "Service 130", usw.). Um die Nutzung des ISDN durch kleine und mittlere Anbieter von Mehrwertdiensten zu fördern, sollten Abrechnungsverfahren eingeführt werden, die solche Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene erleichtern; diese Abrechnungsverfahren sollten es ermöglichen, daß die Kosten für den Mehrwertdienst und die Kosten des Anrufs in einer einzigen Rechnung zusammengefasst werden ( "Kiosk-System"). Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Zuteilung einer entsprechenden Kapazität einheitlicher Nummern, damit solche Dienste auf Gemeinschaftsebene eingeführt werden können. Die Zuteilung sollte nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen. Numerierungsfragen auf nationaler und europäischer Ebene - auch für den Bereich des ISDN - werden eine wichtige Rolle im zukünftigen weltweiten Telekommunikationsumfeld spielen. Die Qualität des angebotenen Dienstes - einschließlich der Lieferfrist und der Reparaturzeit - ist aus Benutzersicht ein wesentlicher Aspekt. Informationen für die Benutzer sollten einen Vergleich zwischen den tatsächlichen Leistungswerten und Standard- bzw. Sollwerten ermöglichen. Die in anderen ONP-Regelungen festgelegten Indikatoren für die Dienstqualität gelten, soweit sie in Frage kommen, auch für Dienste, die über das ISDN abgewickelt werden. In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 90/387/EWG, sollten die Nutzungsbedingungen für das ISDN im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und nicht durch technische Einschränkungen, sondern durch regulatorische Maßnahmen auferlegt werden. Unbeschadet Artikel 3 der Richtlinie 90/388/EWG sind Einschränkungen der ISDN-Nutzung nur zulässig aufgrund einer Verletzung besonderer oder ausschließlicher Rechte, die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, oder aufgrund der allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen gemäß der Richtlinie 91/263/EWG (8) oder im Zusammenhang mit grundlegenden Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz. Die Mitgliedstaaten können die Nutzung des ISDN einschränken, soweit dies notwendig ist, um in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht den Datenschutz einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übertragener oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre sicherzustellen. Derartige Einschränkungen sollten objektiv begründet sein, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht überzogen sein. Der offene Zugang zum ISDN nach den vorgeschlagenen Zugangsregelungen sollte die Netzintegritäts- und Sicherheitsanforderungen nicht gefährden. Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG müssen die Tarife auf objektiven Kriterien beruhen und insbesondere im Falle von Diensten und Bereichen, für die besondere oder ausschließliche Rechte gelten, grundsätzlich kostenorientiert sein; sie müssen transparent sein und ordnungsgemäß veröffentlicht werden; sie müssen im Einklang mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags hinreichend entflochten sein; sie dürfen zu keiner Diskriminierung führen, und sie müssen Gleichbehandlung gewährleisten. Einzelgebührennachweise werden den ISDN-Benutzern die Überprüfung ihrer Rechnungen ermöglichen. Nach dem Grundsatz der Trennung regulatorischer und betrieblicher Funktionen und in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sollten die nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung dieser Empfehlung eine wichtige Rolle spielen. Um der Kommission eine wirksame Überwachung der Anwendung dieser Empfehlung zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die von der Kommission angeforderten relevanten Informationen bereitstellen. Die Einführung harmonisierter ONP-Bedingungen für den Zugang zum ISDN und für dessen Nutzung sind abhängig vom Stand der Netzentwicklung und der Marktnachfrage in den Mitgliedstaaten. Der in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 90/387/EWG genannte Ausschuß sollte bei der Anwendung dieser Empfehlung eine wichtige Rolle spielen - EMPFIEHLT: 1. Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit früheren Maßnahmen des Rates zu ISDN und unter Berücksichtigung der Marktnachfrage a) dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet die gemäß Nummer 15 benannten Telekommunikationsorganisationen ein dienstintegrierendes digitales Fernmeldenetz (ISDN) mit harmonisierten Zugangsregelungen und ein Mindestangebot entsprechend Anhang I sowie eine adäquate und effiziente Interoperabilität zwischen den ISDN bereitstellen, um einen gemeinschaftsweiten Betrieb zu ermöglichen. Soweit in Anhang I keine Termine angegeben sind, sollten die Mitgliedstaaten die Telekommunikationsorganisationen ermutigen, entsprechende Zieltermine für die Verfügbarkeit zu veröffentlichen; b) die harmonisierte Bereitstellung zusätzlicher Angebote entsprechend Anhang II durch die gleichen Organisationen anregen. Diese Angebote sollten im Einklang mit der internationalen Normung stehen und der Marktnachfrage entsprechen, die Bereitstellung des unter Buchstabe a) vorgesehenen Mindestangebots jedoch weder gefährden noch verzögern. 2. Die notwendigen Änderungen zur Anpassung des Anhangs I an neue technische Entwicklungen und an Änderungen der Marktnachfrage werden durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 90/387/EWG unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der nationalen Netze festgelegt. 3. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, damit für die entsprechend Nummer 1 bereitgestellten ISDN-Angebote Informationen über technische Merkmale, Liefer-, Vertrags- und Nutzungsbedingungen, Tarife, Lizenz- und/oder Anmeldeverfahren sowie über die Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen veröffentlicht werden, und zwar entsprechend der Darstellung in Anhang III. Informationen über Änderungen bestehender Angebote sollten, sofern die nationale Regulierungsbehörde keine anderweitige Zustimmung erteilt hat, so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung veröffentlicht werden. 4. Die unter Nummer 3 erwähnten Lieferbedingungen enthalten folgende Mindestangaben: - Informationen über das Auftragsverfahren; - die typische Lieferfrist: die Zeitspanne, innerhalb der 80 % aller Anträge für denselben Typ eines ISDN-Angebots durch Bereitstellung beim Kunden erledigt worden sind; diese Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Benutzer einen verbindlichen Antrag gestellt hat. Die Frist wird aufgrund der tatsächlichen Lieferfristen für ISDN-Angebote während eines angemessenen Bezugszeitraums in der jüngsten Vergangenheit ermittelt. Bei der Berechnung dürfen keine Fälle berücksichtigt werden, bei denen der Kunde selbst eine längere Lieferfrist verlangt hat. Solange keine Ist-Werte vorliegen, wird anstelle der typischen Lieferzeit eine Soll-Lieferfrist veröffentlicht; - die typische Reparaturzeit: die Zeitspanne von der Fehlermeldung an die zuständige Stelle der Organisation, die das ISDN bereitstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem 80 % aller ISDN-Angebote desselben Typs wieder verfügbar sind und, falls zutreffend, den Benutzern wieder als funktionsfähig gemeldet worden sind. Solange keine Ist-Werte vorliegen, wird anstelle der typischen Reparaturzeit eine Soll-Reparatur veröffentlicht. Falls für ein und denselben Typ eines ISDN-Angebots unterschiedliche Reparaturqualitäten angeboten werden, werden die jeweils typischen Reparaturzeiten veröffentlicht; - die Vertragslaufzeit: sie umfasst die grundsätzlich vorgesehene Vertragsdauer sowie die Mindestvertragslaufzeiten, die der Benutzer für die unterschiedlichen ISDN-Angebote akzeptieren muß; - die Rückerstattungsmodalitäten; - die Soll-Werte für die unter Nummer 6 genannten Indikatoren für die Dienstqualität. 5. Die Bereitstellung eines ISDN-Angebots sollte auf einem Vertrag beruhen, in dem die Elemente des bereitzustellenden ISDN-Angebots einzeln aufgeführt sind. 6. Bis zum 1. Januar 1995 sollten die Organisationen, die ISDN-Angebote in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung bereitstellen, zumindest für die in Anhang I genannten Trägerdienste gemeinsame Indikatoren und Meßverfahren für die Netzleistungsaspekte der Dienstqualität festlegen, und zwar insbesondere für die in Anhang IV aufgeführten Indikatoren. 7. Die unter Nummer 6 genannten gemeinsamen Indikatoren und Meßverfahren sollten auf geeigneten ETSI-Normen basieren, die sowohl die Ermittlung einer repräsentativen Stichprobe der Leistungsfähigkeit des ISDN-Angebots als auch der statistischen Ende-zu-Ende-Leistungsfähigkeit des gesamten Netzes ermöglichen. 8. Die nationalen Regulierungsbehörden unternehmen die erforderlichen Schritte, daß jährliche statistische Informationen über die Ist-Leistung in den folgenden Bereichen öffentlich verfügbar gemacht werden: - Lieferfristen; - Reparaturzeiten; - Indikatoren für die Dienstqualität (soweit wie möglich entsprechend Anhang IV). Der erste Berichtszeitraum sollte sich vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 erstrecken. 9. Die Mitgliedstaaten regen an, daß in Konsultation mit den Benutzern und in Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Wettbewerbsregeln des Vertrages harmonisierte Verfahren für den Zugang der Benutzer zum ISDN eingeführt werden, und zwar insbesondere durch die Einrichtung folgender Verfahren: - ein gemeinsames ISDN-Auftragsverfahren für den Bereich der Gemeinschaft, d. h. ein An-/Auftragsverfahren für innergemeinschaftliche ISDN-Angebote, das für alle Organisationen, die ISDN-Dienstleistungen bereitstellen (im folgenden "ISDN-Anbieter" genannt) die Einheitlichkeit der vom Benutzer und diesen Anbietern zu liefernden Informationen und deren Format sicherstellt; - ein Verfahren für die ISDN-Bestellung bei einer Stelle (one-stop-ordering), das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird; bei diesem System können alle Transaktionen eines Benutzers im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen und diesem Benutzer von mehr als einer Organisation bereitgestellten ISDN-Angeboten an einer Stelle zwischen dem Benutzer und einem einzigen ISDN-Anbieter abgewickelt werden; - ein Verfahren für die ISDN-Rechnungserstellung an einer Stelle (one-stop-billing), das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird; bei diesem System können Rechnungserstellung und Zahlung für innergemeinschaftliche und einem Benutzer von mehr als einer Organisation bereitgestellte ISDN-Angebote an einer Stelle zwischen dem Benutzer und einem einzigen ISDN-Anbieter abgewickelt werden; - ein Verfahren für die ISDN-Instandsetzung über eine Stelle (one-stop-maintenance), das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird; bei diesem System können Störungsmeldungen für innergemeinschaftliche und einem Benutzer von mehr als einer Organisation bereitgestellte ISDN-Angebote an einer Stelle zwischen dem Benutzer und einem einzigen ISDN-Anbieter abgewickelt werden; diese Organisation koordiniert die Wiederherstellung des Dienstes. Unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Rentabilität sollten dabei auch gemeinschaftsweite Gebührenabrechnungs- und -erhebungsverfahren in Betracht gezogen werden, die folgende Möglichkeiten bieten: - Bezahlung der Anrufe durch den gerufenen Teilnehmer ( "Grüne Nummer", "Service 130", usw.); - Zusammenfassung der Kosten für den Mehrwertdienst und der Kosten für den Anruf in einer Rechnung, deren Betrag vom ISDN-Anbieter eingezogen wird, oder sonstige, ebenso benutzerfreundliche Verfahren ( "Kiosk-System"). Diese harmonisierten Verfahren sollten durch kommerzielle Vereinbarungen, z. B. durch Memoranda of Understanding, eingeführt werden. 10. Die ISDN-Numerierungspläne sollten im Interesse eines fairen Wettbewerbs durch die nationale Regulierungsbehörde kontrolliert werden. Insbesondere sollten die Verfahren für die Vergabe individueller Nummern für spezifische Dienste transparent und unparteiisch sein, und die Vergabe sollte rechtzeitig erfolgen. 11. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, daß die Nutzungsbedingungen für das ISDN einer Überprüfung durch die nationale Regulierungsbehörde unterliegen. 12. Die Tarife sollten transparent sein und auf objektiven Kriterien beruhen; sie sollten, soweit der gleiche Angebotstyp genutzt wird, unabhängig sein von der Art der Anwendung, die der Benutzer vorsieht, und sie sollten im Grundsatz kostenorientiert sein. Jedes ISDN-Angebot sollte im Grundsatz gesondert tarifiert werden. Die ISDN-Angebote sollten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht hinreichend entflochten sein. Darüber hinaus sollten die Tarifgrundsätze der Empfehlung 86/659/EWG gebührend berücksichtigt werden. 13. Die Tarife für ISDN-Angebote umfassen in der Regel folgende Elemente: - eine einmalige Anschlußgebühr; - regelmässige Mietgebühren; - eine Nutzungsgebühr. Soweit andere Tarifelemente zugrunde gelegt werden, sollten diese von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt sein und den Grundsätzen der Nummer 12 genügen. 14. Unter Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde werden - vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit - Vorgaben für die Bereitstellung eines Einzelgebührennachweises, der den Benutzern auf Antrag zur Verfügung gestellt wird, festgelegt und veröffentlicht. Der Detaillierungsgrad dieses Einzelgebührennachweises richtet sich nach den relevanten Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre. 15. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 1992 diejenigen Organisationen mit, die es ihnen durch Bereitstellung eines ISDN ermöglichen, die Bestimmungen in Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 90/387/EWG einzuhalten; gleiches gilt in der Folgezeit für etwaige Änderungen. 16. Die nationalen Regulierungsbehörden erstellen jährliche Übersichtsberichte, insbesondere über die Verfügbarkeit und Verbreitung von ISDN-Angeboten, die entsprechend Nummer 1 bereitgestellt werden. Diese Übersichtsberichte sollten der Kommission spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres übersandt werden; dieses Erfordernis wird 1995 durch die Kommission im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß entsprechend Artikel 9 der Richtlinie 90/387/EWG überprüft. Die Kommission leitet die Übersichtsberichte an den ONP-Ausschuß weiter. Bei Einhaltung dieser Anforderung gelten die entsprechenden Anforderungen der Empfehlung 86/659/EWG als erfuellt. 17. Die nationalen Regulierungsbehörden halten Daten über die Anwendung der unter den Nummern 3 und 4 genannten Lieferbedingungen sowie die unter Nummer 8 genannten statistischen Informationen zur Verfügung; sie legen diese der Kommission auf Anforderung vor. 18. Die nationalen Regulierungsbehörden führen einfache Verfahren ein, die die Benutzer von ISDN-Angeboten bei etwaigen Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Empfehlung ergeben, in Anspruch nehmen können. 19. Die Kommission prüft im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß anhand der unter Nummer 16 genannten Übersichtsberichte die Ergebnisse der Anwendung dieser Empfehlung, und zwar im Hinblick auf die Erfuellung der Ziele der Richtlinie 90/387/EWG. Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Joaquim FERREIRA DO AMARAL (1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.(2) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 36.(3) ABl. Nr. C 196 vom 1. 8. 1989, S. 4.(4) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10.(5) ABl. Nr. C 38 vom 14. 2. 1991, S. 12 (Mitteilung Nr. 91/C 38/21).(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.(7) ABl. Nr. C 327 vom 29. 12. 1990, S. 19 - Referenzliste der ISDN-Normen.(8) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1. ANHANG I DEFINITION DER HARMONISIERTEN ISDN-ZUGANGSREGELUNGEN UND DES ISDN-MINDESTANGEBOTS ENTSPRECHEND NUMMER 1 SOWIE EMPFOHLENER ZEITPLAN FÜR DEREN VERFÜGBARKEIT ALLGEMEINES Dieser Anhang beschreibt die harmonisierten ISDN-Zugangsregelungen und das ISDN-Mindestangebot, die in allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Die ISDN-Angebote sind in zwei Teile untergliedert: Teil A enthält das Mindestangebot, das in allen Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1994 bereitgestellt wird. Teil B enthält die Angebote, die in allen Mitgliedstaaten entsprechend veröffentlichter Zieldaten bereitgestellt werden. Die CCITT-Unterscheidung in Trägerdienste, zusätzliche Dienstmerkmale und Teledienste (¹) wurde übernommen. Die Trägerdienste und zusätzlichen Dienstmerkmale des Teils A sind als Mindestangebot im Memorandum of Understanding zu ISDN vorgesehen; der Einführungstermin entspricht der von den Unterzeichnern eingegangenen Verpflichtung. Bei der Einführung dieser Angebote sollten die relevanten Rechtsvorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre berücksichtigt werden. NORMEN Entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG werden Verweisungen auf relevante ISDN-Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die vorläufige Liste der für ONP geeigneten ISDN-Normen, die bereits im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird durch weitere Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften geändert/aktualisiert. TEIL A Angebote, die in allen Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1994 bereitgestellt werden A.1. Zugangsregelungen Die Zugangsregelungen betreffen die Schnittstellen an vom CCITT definierten Referenzpunkten. Basisanschluß (2B + D) am S/T-Referenzpunkt. Primärmultiplexanschluß (30B + D) am S/T-Referenzpunkt. A.2. Trägerdienste - Transparenter leitungsvermittelter 64-kbit/s-Trägerdienst. - Leitungsvermittelter Audio-Trägerdienst 3,1 kHz. A. 3. Zusätzliche Dienstmerkmale - Anzeige der Rufnummer des Anrufers (CLIP). - Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers (CLIR). - Durchwahl (DDI). - Mehrfach-Teilnehmernummer (MSN). - Portabilität der Endgeräte (TP). A. 4. Teledienste Telefondienst (3,1 kHz Bandbreite) (¹) Geeignete Verbindungen zwischen Zugangsverfahren, Trägerdiensten und zusätzlichen Dienstmerkmalen sind in der CCITT-Empfehlung I 250 vorgesehen. TEIL B Angebote, die entsprechend veröffentlichten Zieldaten und der Verfügbarkeit internationaler Normen in allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden Der Zeitpunkt der Einführung dieser Angebote richtet sich nach der Marktnachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten. Entsprechend Nummer 1 Buchstabe a) sollten die Telekommunikationsorganisationen dazu angeregt werden, Termine für die Verfügbarkeit dieser Angebote zu veröffentlichen. B. 1. Zugangsregelungen Zukünftige Zugangsregelungen, die in das Mindestangebot integriert werden sollten, sind Gegenstand weiterer Studien durch ETSI und die Kommission. Diese Situation wird spätestens bis zum 31. Dezember 1992 überprüft, und zwar nach Abschluß eines an ETSI erteilten Studien- und Untersuchungsauftrags über die technischen Auswirkungen der M- und U-Schnittstellen und nach Abschluß einer wirtschaftlichen Bewertung und einer Bewertung des Marktes. Die Einbeziehung dieser Zugangsregelungen in das Mindestangebot nach dem unter Nummer 2 vorgesehenen Verfahren sollte in Betracht gezogen werden. B. 2. Trägerdienste - Transparenter leitungsvermittelter 64-kbit/s-Trägerdienst, semipermanent oder permanent. - Paketvermittelter Trägerdienst im B- oder D-Kanal (siehe Anmerkung 1). B. 3. Andere Dienstmerkmale - Anrufumlegungsdienste. - Anrufweiterschaltungsdienste. - Geschlossene Benutzergruppe. - Zeichengabe zwischen Endbenutzern. - Fangen. - Gebührenübernahme. - "Grüne Nummer" ( "Service 130", usw.) für Sprach- und andere Anwendungen. - "Kiosk"-Abrechnung oder vergleichbare Verfahren für Sprach-/andere Anwendungen. Anmerkung 1: Wenn das ISDN für die Bereitstellung von paketvermittelten Datendiensten verwendet wird, sollten den Benutzern, soweit machbar, vergleichbare Funktionen wie den Benutzern des paketvermittelten Datennetzes bereitgestellt werden, und zwar wie dies in der Empfehlung 92/382/EWG des Rates zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen (¹) vorgesehen ist. (¹) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. ANHANG II ZUSÄTZLICHE ANGEBOTE, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM FORTSCHRITT DER INTERNATIONALEN NORMUNG EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN I. Zusätzliche Dienstmerkmale - Gebühreninformationsdienste (AOC). - Rufnummernanzeigedienste (COLP, COLR). - Anklopfen (CW). - Automatischer Rückruf bei Besetzt (CCBS). - Konferenzdienste. - Subadressierung (SUB). - Dreierverbindung (3PTY). II. Netzmanagementdienste (¹) Anmerkung: Diese zusätzlichen Dienstmerkmale sind im Memorandum of Understanding zu ISDN vorgesehen. (¹) Die Kommission hat ETSI einen Untersuchungsauftrag zu Normen für Netzmanagementdienste erteilt. ANHANG III HINWEISE ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN ÜBER ISDN-ANGEBOTE ENTSPRECHEND NUMMER 3 Die unter Nummer 3 aufgeführten Informationen sollten in der folgenden Form veröffentlicht werden: A. Technische Merkmale Zu den technischen Merkmalen gehören - unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (¹) - die physikalischen und elektrischen Eigenschaften sowie die am Netzabschluß geltenden detaillierten technischen und Leistungsspezifikationen. Auf die verwendeten Normen sollte klar verwiesen werden. B. Lieferbedingungen Die Lieferbedingungen umfassen mindestens die unter Nummer 4 aufgeführten Elemente. C. Vertrags- bzw. Abonnementsbedingungen D. Nutzungsbedingungen Bedingungen, die sich aus der Anwendung grundlegender Anforderungen oder aus der Ausübung besonderer oder ausschließlicher Rechte ergeben. E. Tarife In Übereinstimmung mit Nummer 13 umfassen die Tarife in der Regel eine einmalige Anschlußgebühr, eine regelmässige Mietgebühr und eine Nutzungsgebühr. a) Die einmalige Gebühr für den Anschluß an das ISDN ist abhängig von der Art des Zugangs und des Angebots. b) Die regelmässige Mietgebühr richtet sich nach der Art des Zugangs und dem Umfang der bereitgestellten ISDN-Funktionen. c) Die Nutzungsgebühren umfassen in der Regel eine zeitabhängige Gebühr und Nutzungsgebühren für zusätzliche Dienstmerkmale; sie können ferner eine Verbindungsaufbaugebühr und im Falle von paketvermittelten Trägerdiensten auch eine volumenabhängige Nutzungsgebühr einschließen. Diese Gebühren können sich nach der Tageszeit und/oder dem Wochentag richten. Ein klarer Hinweis auf sonstige Gebühren, z. B. auf Gebühren für unterschiedliche Dienstqualitäten oder für die Bereitstellung grosser Mengen (bulk provision), ist erwünscht. F. Lizenzierungs- und/oder Registrierungsbedingungen für die Benutzung von ISDN-Diensten (soweit zutreffend) Informationen über jegliche Art von Lizenzierungsbedingungen, die der Benutzer oder dessen Kunden erfuellen müssen. G. Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen Von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie 91/263/EWG genehmigte Bedingungen. (¹) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. ANHANG IV INDIKATOREN FÜR DIE NETZLEISTUNGSASPEKTE DER DIENSTQUALITÄT VON ISDN-TRAEGERDIENSTEN (¹) IV.1. Indikatoren für alle Trägerdienste Verfügbarkeit des Zugangs: die durchschnittliche Anzahl der Stunden für alle Verbindungen eines bestimmten Typs innerhalb eines angemessenen Zeitraums, während der ein Dienst einem Benutzer zur Verfügung stand, dividiert durch die Gesamtzahl der Stunden dieses Zeitraums. Mittlerer Ausfallabstand: der mittlere Zeitabstand zwischen dem Ende einer Unterbrechung und dem Beginn der nächsten Unterbrechung. Eine Unterbrechung ist ein vorübergehender Ausfall eines Dienstes, der eine bestimmte Zeitspanne überschreitet und durch eine unverhältnismässige Veränderung mindestens eines entscheidenden Parameters gekennzeichnet ist. Bitfehlerrate: das Verhältnis der Bitfehler zur Gesamtzahl der in einem bestimmten Zeitraum übertragenen Bits (bei Nicht-Sprach-Trägerdiensten). IV.2. Indikatoren für leitungsvermittelte Trägerdienste Verbindungsaufbauverzögerung (connection processing delay): entsprechend CCITT-Empfehlung I.352. Übertragungsverzögerung durch das Netz (network transit delay): die Zeitspanne von der Eingabe einer Dateneinheit in das ISDN-Netz durch ein sendendes Endgerät bis zur vollständigen Übergabe dieser Einheit an das Empfangsgerät (eine Dateneinheit kann ein Bit, ein Byte, ein Paket, usw. sein). Dabei sollten Mittelwerte für Inlandsverbindungen und innergemeinschaftliche Verbindungen berücksichtigt werden. Rate der erfolglosen Verbindungsaufbauversuche (unsucceßful calls ratio): das Verhältnis der erfolglosen Versuche zur Gesamtzahl der Versuche innerhalb eines bestimmten Zeitraums. IV.3. Indikatoren für paketvermittelte Trägerdienste Für paketvermittelte Trägerdienste sollten diejenigen Indikatoren zugrundegelegt werden, die in der Empfehlung 92/382/EWG des Rates zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen vorgesehen sind. (¹) Die Kommission hat dem ETSI einen Normungsauftrag zur Festlegung der obigen Indikatoren der Dienstqualität sowie geeigneter Meßverfahren erteilt. PROTOKOLL Nr. 1 DIE VERTRAGSPARTEIEN - in der Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen sieht die Einbeziehung künftiger Rechtsvorschriften über die Zivilluftfahrt vor. Die EWG hat bereits den Erlaß von Rechtsvorschriften in verschiedenen Bereichen angekündigt. Diese Rechtsvorschriften dürfen in der Zukunft keine Probleme aufwerfen - SIND ÜBEREINGEKOMMEN, daß Rechtvorschriften unter anderem in folgenden Bereichen gemäß Artikel 12 für eine Einbeziehung in das Abkommen in Betracht gezogen werden: - Konsultationen zwischen Flughäfen und Flughafenbenutzern; - gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Harmonisierung; - Zeitnischenzuweisung; - Zulassung von Luftverkehrsunternehmen und Zuteilung von Streckenrechten; - gemeinsame Anforderungen für Flugsicherungsausrüstungen; - Kabotage; - Mehrwertsteuer; - Abschaffung des abgabenfreien Verkaufs im Verkehr zwischen den Vertragsparteien; - Beziehungen zu Drittländern; - Verdrängungspraktiken. PROTOKOLL Nr. 2 DIE VERTRAGSPARTEIEN - in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen muß in allen Vertragsparteien einheitlich durchgeführt werden. Der Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben für die Durchführung bestimmter Artikel bereits wichtige Hinweise gegeben - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 1. Bei Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 (siehe Nummer 2 des Anhangs) auf Tarife im Bedarfsflugverkehr muß das auf dem Markt angebotene Produkt der Qualität und den Bedingungen nach gleichwertig sein. Wichtig für die Bewertung ist, ob zusätzliche Leistungen wie Unterkunft inbegriffen sind und ob der Tarif im Bedarfsflugverkehr regulär und in Übereinstimmung mit der Definition nach Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer iii) Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 angeboten wird, wobei die Kommission erforderlichenfalls die Tarife unter Berücksichtigung der Bestimmungen über Kampfpreise zu beurteilen hat. 2. Mitgliedstaaten, die die Vergünstigungen nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 (siehe Nummer 1 des Anhangs) in Anspruch nehmen, gewähren für die betreffenden Flughäfen keine neuen Rechte zu Bedingungen, die ihre EG-Partner gegenüber Luftverkehrsunternehmen aus Drittländern benachteiligen würden; andernfalls laufen sie Gefahr, diese Vergünstigungen einzubüssen. 3. Wird Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 (siehe Nummer 1 des Anhangs) herangezogen, so prüft die Kommission neben der Kapazitätsauslastung auch die Marketinganstrengungen und die Produkte von Luftverkehrsunternehmen aus dem Mitgliedstaat mit dem geringeren Marktanteil und untersucht, ob normalerweise ein höherer Marktanteil zu erwarten wäre. Ist dies der Fall, so prüft die Kommission weiter, ob die Möglichkeiten der betreffenden Luftverkehrsunternehmen, sich auf dem Markt zu behaupten, nicht durch Probleme eingeschränkt sind, die insbesondere mit einer Überlastung der Flughäfen, mit der Marktstruktur und/oder mit den direkten Auswirkungen eines hohen Anteils des Bedarfsflugverkehrs zusammenhängen. Bei der Entscheidung, die 7,5 Prozentpunkte zu senken, geht die Kommission von folgenden Relationen aus: Marktanteil Verringerte Zuwachsrate Zwischen 30 und 25 % 5 Weniger als 25 % 4 PROTOKOLL Nr. 3 DIE VERTRAGSPARTEIEN - UNTERSTREICHEN die Notwendigkeit der Fortsetzung und Intensivierung der Arbeit im Rahmen von Eurocontrol, um die Probleme der Überlastung im europäischen Flugverkehr anzugehen und zu lösen; - WEISEN darauf hin, daß der Beitritt aller Mitgliedstaaten zum Eurocontrol-Übereinkommen ernstlich in Erwägung gezogen werden sollte; - FORDERN die Mitgliedstaaten auf zusammgenzuarbeiten, um dafür zu sorgen, daß der Zivilluftfahrt mehr Luftraum zugewiesen und dieser flexibler und rationeller genutzt wird; - BEGRÜSSEN die Bemühungen der einschlägigen Gremien um Fortschritte bei der Erarbeitung kompatibler technischer Spezifikationen und Leistungsanforderungen für Flugsicherungssysteme und -ausrüstungen.