31992H0382

92/382/EWG: Empfehlung des Rates vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen

Amtsblatt Nr. L 200 vom 18/07/1992 S. 0001 - 0009


EMPFEHLUNG DES RATES vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen (92/382/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 90/387/EWG geht unter anderem auf die Anwendung der Grundsätze des offenen Netzzugangs (ONP) auf paket- und leitungsvermittelte Datendienste ein.

Die Richtlinie 90/387/EWG sieht in Anhang III Nummer 3 die Annahme einer Empfehlung zur Bereitstellung technischer Schnittstellen, zu Nutzungsbedingungen und zu Tarifgrundsätzen für die Bereitstellung paketvermittelter Datendienste nach ONP-Grundsätzen vor.

Öffentliche paketvermittelte Datennetze sind die am häufigsten vorkommenden Netze zur Bereitstellung paketvermittelter Datendienste in allen Mitgliedstaaten.

Öffentliche paketvermittelte Datennetze haben sich auf nationaler Basis entwickelt. Die Verfügbarkeit solcher Netze mit äquivalenten Funktionen und vollständiger Verbundfähigkeit in allen Mitgliedstaaten ist eine wesentliche Voraussetzung, um den Anforderungen eines europaweiten Datennetzbetriebs für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten gerecht zu werden.

Öffentliche paketvermittelte Datendienste sind zur Unterstützung europaweiter Mehrwertdienste von grosser Bedeutung.

In der Richtlinie 90/387/EWG wird die Verfügbarkeit eines harmonisierten paketvermittelten Datendienstes in jedem Mitgliedstaat gefordert.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Organisationen mitteilen, die es ihnen durch die Bereitstellung paketvermittelter Datendienste ermöglichen, den Bestimmungen in Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 90/387/EWG zu entsprechen. Andere Organisationen können paketvermittelte Datendienste im Einklang mit dieser Empfehlung anbieten.

Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten paketvermittelte Datendienste für alle Nutzer verfügbar gemacht und diesen auf Antrag ohne Diskriminierung bereitgestellt werden. Daher sollten die Bedingungen für Telekommunikationsorganisationen, wenn diese paketvermittelte Datendienste zur Bereitstellung von Diensten nutzen, für die keine besonderen oder ausschließlichen Rechte beibehalten werden dürfen, den Bedingungen entsprechen, die für andere Nutzer gelten.

Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG dürfen die ONP-Bedingungen den Zugang zu paketvermittelten Datendiensten und deren Nutzung nicht einschränken, es sei denn in Anwendung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie. Derartige Einschränkungen müssen objektiv begründet sein, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, und sie dürfen in bezug auf das angestrebte Ziel nicht übertrieben sein.

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 90/387/EWG werden die Einzelheiten für eine einheitliche Anwendung der grundlegenden Anforderungen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 dieser Richtlinie festgelegt.

Nutzungsbedingungen für paketvermittelte Datendienste müssen von grundlegenden Anforderungen, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, abgeleitet werden und nicht durch technische Einschränkungen, sondern durch regulatorische Maßnahmen auferlegt werden.

Gemäß der Richtlinie 90/388/EWG (2) der Kommission können die Mitgliedstaaten für das Erbringen paket- und leitungsvermittelter Datendienste Lizenzierungs- oder Anmeldeverfahren vorschreiben, die die Beachtung folgender Punkte bezwecken: grundlegende Anforderungen; gewerbliche Vorschriften in bezug auf Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und Qualität des Dienstes; Maßnahmen zur Sicherstellung der Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen sie eine Telekommunikationsorganisation bezueglich der Bereitstellung vermittelter Datendienste betraut haben, sofern die Tätigkeit privater Diensteanbieter die Erfuellung dieses Auftrags zu verhindern droht.

Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG hat die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Liste der für ONP geeigneten Normen für öffentliche paketvermittelte Datennetze veröffentlicht; diese Liste kann durch weitere Veröffentlichungen aktualisiert werden.

Um die Nutzung paketvermittelter Datendienste und die Entwicklung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Mehrwertdiensten auf Gemeinschaftsebene zu fördern, sind gemeinsame Auftragsverfahren sowie die Bestellung, Rechnungserstellung und Unterhaltung bei einer bzw. durch eine Stelle (one-stop) wünschenswert; dies entspricht auch einer Benutzerforderung. Jegliche Zusammenarbeit von Organisationen in dieser Hinsicht unterliegt dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Insbesondere sollten solche Verfahren nicht zu einer Preisbindung oder Marktaufteilung führen. Die Verfahren werden durch kommerzielle Vereinbarungen, z. B. durch Memoranda of Understanding, eingeführt.

Die Einführung von Verfahren für die Bestellung und Rechnungserstellung an einer Stelle durch Telekommunikationsorganisationen darf Angebote anderer Diensteanbieter nicht verhindern.

Um die europaweite Tätigkeit von Diensteanbietern unter Nutzung paketvermittelter Datendienste zu fördern, sollte ein System vorgesehen werden, bei dem der gerufene Teilnehmer die Anrufgebühren unter seiner Nummer übernimmt, um dadurch dem Benutzer einen kostenlosen Zugang zu seinem Dienst anbieten zu können ( "Grüne Nummer", "Service 130", usw.).

Um die Nutzung paketvermittelter Datendienste durch kleine und mittlere Anbieter von Mehrwertdiensten zu fördern, sollten Abrechnungsverfahren eingeführt werden, die solche Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene erleichtern; diese Abrechnungsverfahren sollten es ermöglichen, daß die Kosten für den Mehrwertdienst und die Kosten für die Verbindung in einer einzigen Rechnung zusammengefasst werden, die von der Organisation, die die paketvermittelten Datendienste erbringt, eingezogen wird ( "Kiosk-System").

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Zuteilung einer entsprechenden Kapazität einheitlicher Nummern, damit solche Dienste auf Gemeinschaftsebene eingeführt werden können. Die Zuteilung sollte nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen.

Die Dienstqualität aus Benutzersicht ist ein wesentlicher Aspekt der Paketvermittlung. Informationen für die Benutzer sollten einen Vergleich zwischen den tatsächlichen Leistungswerten und Standard- bzw. Sollwerten ermöglichen.

Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG müssen die Tarife auf objektiven Kriterien beruhen, wobei berücksichtigt wird, daß sich die Tarife in einem wettbewerbsorientierten Umfeld an den Kosten ausrichten; sie müssen transparent sein und ordnungsgemäß veröffentlicht werden; sie müssen im Einklang mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages hinreichend entflochten sein; sie dürfen zu keiner Diskriminierung führen, und sie müssen Gleichbehandlung gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können die Nutzung und das Erbringen paketvermittelter Datendienste nur insoweit einschränken, als dies erforderlich ist, um die Einhaltung mit dem Gemeinschaftsrecht konformer Vorschriften zum Datenschutz, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, zur Vertraulichkeit übertragener oder gespeicherter Daten sowie zum Schutz der Privatsphäre sicherzustellen.

Andere Angebote, die Organisationen, die paketvermittelte Datendienste erbringen, zusätzlich zu Angeboten entsprechend den Bestimmungen dieser Empfehlung bereitstellen, sollen die Bereitstellung des Mindestangebots nicht beeinträchtigen.

Nach dem Grundsatz der Trennung regulatorischer und betrieblicher Funktionen und in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sollten die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung dieser Empfehlung eine wichtige Rolle spielen.

Um der Kommission eine wirksame Überwachung der Anwendung dieser Empfehlung zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die von der Kommission angeforderten relevanten Informationen bereitstellen.

Der in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 90/387/EWG genannte Ausschuß sollte bei der Anwendung dieser Empfehlung eine wichtige Rolle spielen -

EMPFIEHLT:

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet ein Mindestangebot an paketvermittelten Diensten mit harmonisierten technischen Merkmalen entsprechend Anhang I bereitgestellt wird, und zwar unter Berücksichtigung der Marktnachfrage.

2. Die notwendigen Änderungen zur Anpassung des Anhangs I an neue technische Entwicklungen und an Änderungen der Marktnachfrage werden durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 90/387/EWG unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der nationalen Netze festgelegt.

3. Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, damit für die entsprechend Nummer 1 bereitgestellten paketvermittelten Datendienste Informationen über technische Merkmale, Liefer- und Nutzungsbedingungen, Tarife, Lizenzierungs- und/oder Anmeldeverfahren sowie über die Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen entsprechend der Darstellung in Anhang II veröffentlicht werden.

4. Die unter Nummer 3 erwähnten Lieferbedingungen enthalten folgende Mindestangaben:

- Informationen über das Auftragsverfahren;

- die typischen Lieferfristen, d. h. die Zeitspannen, innerhalb der 80 % aller Anträge für denselben Typ eines paketvermittelten Datendienstes durch Bereitstellung beim Kunden erledigt worden sind; diese Fristen werden von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Benutzer einen verbindlichen Antrag für den betreffenden Dienst gestellt hat.

Diese Fristen werden für jeden Typ eines paketvermittelten Dienstes aufgrund der tatsächlichen Lieferfristen während eines angemessenen Bezugszeitraums in der jüngsten Vergangenheit ermittelt. Bei der Berechnung dürfen keine Fälle berücksichtigt werden, bei denen der Kunde selbst längere Lieferfristen verlangt hat. Für neue Typen von paketvermittelten Datendiensten wird anstelle der typischen Lieferfrist eine Soll-Lieferfrist veröffentlicht;

- die Vertragslaufzeiten, diese umfassen die allgemein vorgesehene Vertragsdauer und die Mindestvertragsdauer, die der Benutzer bei jedem Typ von paketvermittelten Datendiensten akzeptieren muß;

- die typischen Reparaturzeiten, d. h. die Zeitspannen von der Fehlermeldung an die zuständige Stelle der Organisation, die paketvermittelte Datendienste bereitstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem 80 % aller paketvermittelter Datendienste desselben Typs wieder verfügbar sind und, falls zutreffend, dem Benutzer wieder als funktionsfähig gemeldet worden sind. Für neue Typen von paketvermittelten Datendiensten wird anstelle der typischen Reparaturzeit eine Soll-Reparaturzeit veröffentlicht. Falls für ein und denselben Typ eines paketvermittelten Datendienstes unterschiedliche Reparaturqualitäten angeboten werden, werden die jeweils typischen Reparaturzeiten veröffentlicht;

- die Rückerstattungsmodalitäten;

- Soll-Werte für die Indikatoren der Dienstqualität, die entsprechend Nummer 6 eingeführt werden.

5. Die Mitgliedstaaten regen an, daß unter Berücksichtigung der Arbeit der CEPT (4), in Konsultation mit den Benutzern und in Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Wettbewerbsregeln des Vertrages harmonisierte Verfahren für den Zugang der Benutzer zu entsprechend dieser Empfehlung bereitgestellten paketvermittelten Datendiensten eingeführt werden, und zwar insbesondere durch die Einrichtung folgender Verfahren:

- ein gemeinsames Auftragsverfahren für paketvermittelte Datendienste für den Bereich der Gemeinschaft, d. h. ein An-/Auftragsverfahren für innergemeinschaftliche paketvermittelte Datendienste, das für Organisationen, die solche Dienste bereitstellen, die Einheitlichkeit der vom Benutzer und diesen Organisationen zu liefernden Informationen und deren Format sicherstellt;

- ein Verfahren für die Bestellung paketvermittelter Datendienste bei einer Stelle (one-stop-ordering), das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird; bei diesem System können alle Transaktionen eines Benutzers im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen paketvermittelten Datendiensten, die diesem Benutzer von mehr als einer Organisation bereitgestellt werden, an einer Stelle zwischen dem Benutzer und einer einzigen solchen Organisation abgewickelt werden;

- ein Verfahren für die Rechnungserstellung für paketvermittelte Datendienste an einer Stelle (one-stop-billing), das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird; bei diesem System können Rechnungserstellung und Zahlung für innergemeinschaftliche paketvermittelte Datendienste, die einem Benutzer von mehr als einer Organisation bereitgestellt werden, an einer Stelle zwischen dem Benutzer und einer einzigen solchen Organisation abgewickelt werden;

- ein Verfahren für die Instandsetzung von paketvermittelten Datendiensten über eine Stelle (one-stop-maintenance), das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird; bei diesem System können Störungsmeldungen für innergemeinschaftliche paketvermittelte Datendienste, die einem Benutzer von mehr als einer Organisation bereitgestellt werden, an einer Stelle zwischen dem Benutzer und einer einzigen solchen Organisation abgewickelt werden; diese Organisation koordiniert die Wiederherstellung des Dienstes.

Unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Rentabilität sollten dabei auch gemeinschaftsweite Gebührenabrechnungs- und -erhebungsverfahren in Betracht gezogen werden, die insbesondere die Bezahlung der Anrufe durch den gerufenen Teilnehmer (5) oder die Zusammenfassung der Verbindungsgebühren mit der Gebühr für den Mehrwertdienst ermöglichen (6).

Diese harmonisierten Verfahren sollten durch kommerzielle Vereinbarungen, z. B. durch Memoranda of Understanding eingeführt werden.

6. Organisationen, die paketvermittelte Dienste in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung bereitstellen, sollten gemeinsame Indikatoren und Meßverfahren für die Netzleistungsaspekte der Dienstqualität festlegen, und zwar insbesondere für die in Anhang III aufgeführten Indikatoren, um dadurch sowohl die Ermittlung einer repräsentativen Stichprobe der Leistungsfähigkeit der paketvermittelten Datendienste als auch der statistischen Ende-zu-Ende-Leistungsfähigkeit des gesamten Netzes zu ermöglichen.

7. Die nationalen Regulierungsbehörden unternehmen die erforderlichen Schritte, damit jährliche statistische Informationen über die Ist-Leistung in bezug auf die in Anhang III aufgeführten Dienstqualitätsindikatoren öffentlich verfügbar gemacht werden.

Der erste Berichtszeitraum sollte sich vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 erstrecken.

8. Die Tarife sollten transparent sein, auf objektiven Kriterien beruhen und, sofern Angebote des gleichen Typs genutzt werden, unabhängig von der Art der Anwendung durch den Benutzer paketvermittelter Dienste sein.

9. Die Tarife für paketvermittelte Datendienste umfassen in der Regel folgende Elemente:

- eine einmalige Anschlußgebühr,

- eine regelmässige Mietgebühr,

- eine Nutzungsgebühr.

Soweit andere Tarifelemente zugrunde gelegt werden, müssen diese den Grundsätzen der Nummer 8 genügen.

10. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 1992 diejenigen Organisationen mit, die es ihnen durch Bereitstellung paketvermittelter Datendienste ermöglichen, die Bestimmungen in Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 90/387/EWG einzuhalten; gleiches gilt in der Folgezeit für etwaige Änderungen.

11. Die nationalen Regulierungsbehörden erstellen jährliche Übersichtsberichte, insbesondere über die Verfügbarkeit paketvermittelter Datendienste, die entsprechend Nummer 1 dieser Empfehlung bereitgestellt werden. Diese Übersichtsberichte sollten der Kommission spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres übersandt werden; dieses Erfordernis wird 1995 entsprechend Artikel 9 der Richtlinie 90/387/EWG durch die Kommission im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß weiter überprüft. Die Kommission leitet die Übersichtsberichte an den ONP-Ausschuß weiter.

12. Die nationalen Regulierungsbehörden halten Daten über die Anwendung der unter den Nummern 3 und 4 genannten Lieferbedingungen sowie die unter Nummer 7 genannten statistischen Informationen zur Verfügung; sie legen diese der Kommission auf Anforderung vor.

13. Die nationalen Regulierungsbehörden führen einfache Verfahren ein, die die Benutzer paketvermittelter Datendienste bei etwaigen Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Empfehlung ergeben, in Anspruch nehmen können.

14. Die Kommission prüft im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß anhand der unter Nummer 11 genannten Übersichtsberichte die Ergebnisse der Anwendung dieser Empfehlung, und zwar im Hinblick auf die Erfuellung der Ziele der Richtlinie 90/387/EWG.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Joaquim FERREIRA DO AMARAL

(1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.(2) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10.(3) ABl. Nr. C 327 vom 29. 12. 1990, S. 19 - Verzeichnis der Normreferenzen - Paketvermittelte öffentliche Datennetze.(4) One-stop Shopping Service Specific Schedule for PSPDN, CAC October 90.(5) Grüne Nummer.(6) Kiosk-System.

ANHANG I

DEFINITION EINES GEMEINSCHAFTSWEITEN MINDESTANGEBOTS AN PAKETVERMITTELTEN DATENDIENSTEN MIT HARMONISIERTEN TECHNISCHEN MERKMALEN ENTSPRECHEND NUMMER 1 UND EMPFOHLENER ZEITPLAN FÜR DEREN VERFÜGBARKEIT A. ALLGEMEINES

Ziel der Empfehlung ist die harmonisierte Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen durch die entsprechend Nummer 10 benannten Organisationen für Benutzer, um die Entwicklung europaweiter Dienste zu erleichtern.

Diese Dienste sollten

i) hinreichend entflochten verfügbar gemacht werden, um den Benutzern grösstmögliche Flexibilität zu bieten;

ii) auf Dienstebasis wie folgt strukturiert sein:

ONP-Grundangebot:

- muß von allen Netzen angeboten werden;

- wird durch den Benutzer als Basisdienst ausgewählt;

- wird als Paket tarifiert.

ONP-Benutzeroptionen:

- werden von allen Netzen auf individueller Basis angeboten;

- können vom Benutzer ausgewählt werden;

- können in Einzelfällen Teile des Grundangebots ersetzen;

iii) die technologische Entwicklung und die zunehmende Verfügbarkeit von Merkmalen berücksichtigen, die noch nicht vorgesehen sind.

B. ANZUWENDENDE NORMEN

Für dieses Mindestangebot an paketvermittelten Datendiensten mit harmonisierten Merkmalen gelten insbesondere die Normen, die in der vorläufigen Liste der für ONP geeigneten Normen für öffentliche paketvermittelte Datennetze nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese vorläufige Liste der für ONP geeigneten Normen für paketvermittelte Datendienste, die bereits im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird durch weitere Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften geändert/aktualisiert.

C. TECHNISCHE MERKMALE DER EINZELNEN DIENSTE UND EMPFOHLENER ZEITPLAN FÜR DIE EINFÜHRUNG C.1. Angebote, die bis spätestens zum 31. Dezember 1992 bereitgestellt werden C.1. DIENST

ANGEBOT

X.25

GRUNDANGEBOT

Datenraten der Zugangsverbindung:

2 400, 4 800, 9 600 bit/s

Schicht 3 für virtülle Stromkreise (VC)

(1 logischer Kanal)

BENUTZEROPTIONEN

zusätzliche logische Kanäle, zumindest bis zu insgesamt 32 bei 9 600 bit/s

Optionen (¹) E oder Ä der CEPT-Empfehlung T/TE 08-02 (²)

C.1. DIENST

ANGEBOT

X.28 (³)

(nur Durchwahl)

(dial-in-only)

GRUNDANGEBOT

Datenraten der Zugangsverbindung:

300 bit/s (V.21-Modem), 1 200 bit/s (V.22-Modem)

X.28 Standard-Endgeräteprofile

BENUTZEROPTIONEN

Teilnehmerkennung (NUI)

Auswahl zusätzlicher Standard-Profile (& {È%};)

Gebührenübernahme (& {È%};)

X.32

(nichtidentifizierter Dienst)

GRUNDANGEBOT

für die nationale Verwendung zumindest einer der beiden folgenden Möglichkeiten:

1. 2 400 bit/s (V.22bis- oder V.32-Modem)

2. 4 800, 9 600 bit/s (V.32-Modem)

ein oder mehrere logische Kanäle

DIENST

Gebührenübernahme

VC (virtual circuit)-Betrieb

X.32

(identifizierter Dienst)

(nur Durchwahl)

(dial-in-only)

GRUNDANGEBOT

Datenraten und Modems wie beim nichtidentifizierten Dienst

Identifizierung durch NUI oder XID

Unterstützung von Datenendeinrichtungen (DTE) wie beim nichtidentifizierten Dienst

ein oder mehrere logische Kanäle, VC-Betrieb

(¹) Ausgenommen sind: - Anrufumleitung innerhalb eines Netzes mit gleicher DNIC

- internationale Verwendung der CUG-Dienstmerkmale

- internationale Verwendung des Dienstmerkmals Gebührenübernahme

- Sammelanschluß (hunt group)

- Meldung über Adressenänderung des gerufenen Anschlusses

- verlängerter Interrupt

- vom CCITT spezifizierte DTE-Dienstmerkmale.

(²) Interworkingaspekte öffentlicher paketvermittelter Datennetze.

(³) X.28-Nachrichten sind nicht für den automatischen Betrieb von Datenendeinrichtungen vorgesehen; sie können deshalb landesspezifisch sein. Die schrittweise Einführung von X.3 (1988) und X.28 (1988) wird es ermöglichen, einen X.3-Parameter festzulegen, der bestimmt, ob an der Schnittstelle CCITT-standardisierte oder landesspezifische Nachrichten zu verwenden sind.

(& {È%};) Für nationale Anwendung.

C.2. Angebote, die zusätzlich zu den Angeboten unter C.1 bis spätestens zum 30. Juni 1993 bereitgestellt werden C.1. DIENST

ANGEBOT

X.25

GRUNDANGEBOT

Datenraten der Zugangsverbindung:

48 000 bit/s oder 64 000 bit/s

BENUTZEROPTIONEN

zusätzliche logische Kanäle, zumindest bis zu insgesamt 128 bei 48 000 oder 64 000 bit/s

Sammelanschluß (hunt group)

Anrufumleitung innerhalb eines Netzes mit gleicher DNIC

verlängerter Interrupt

CCITT-spezifizierte DTE-Dienstmerkmale

innergemeinschaftliche Nutzung der CUG-Dienstmerkmale

Meldung über Adressenänderung des gerufenen Teilnehmers

C.3. Angebote, die zusätzlich zu den Angeboten unter C.1 und C.2 bis spätestens zum 31. Dezember 1993 bereitgestellt werden C.1. DIENST

ANGEBOT

X.25

BENUTZEROPTIONEN

innergemeinschaftliche Verwendung der Dienstmerkmale für Gebührenübernahme

X.28

(nur Durchwahl)

(dial-in-only)

GRUNDANGEBOT

Datenraten der Zugangsverbindung:

2 400 bit/s (V.22bis-Modem)

BENUTZEROPTIONEN

innergemeinschaftliche Nutzung der Dienstmerkmale für Gebührenübernahme

X.32

(nichtidentifizierter Dienst)

GRUNDANGEBOT

innergemeinschaftliche Nutzung des Dienstes

ANHANG II

HINWEISE ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN ÜBER PAKETVERMITTELTE DATENDIENSTE ENTSPRECHEND NUMMER 3 Die unter Nummer 3 aufgeführten Informationen sollten in der folgenden Form veröffentlicht werden.

A. TECHNISCHE MERKMALE

Zu den technischen Merkmalen gehören - unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (¹) - die physikalischen und elektrischen Eigenschaften sowie die am Netzabschluß geltenden detaillierten technischen und Leistungsspezifikationen. Auf die verwendeten Normen sollte klar verwiesen werden.

B. LIEFERBEDINGUNGEN

Die Lieferbedingungen umfassen mindestens die unter Nummer 4 aufgeführten Elemente.

C. NUTZUNGSBEDINGUNGEN

Bedingungen, die sich aus der Anwendung grundlegender Anforderungen ergeben.

D. TARIFE

In Übereinstimmung mit Nummer 9 umfassen die Tarife in der Regel eine einmalige Anschlußgebühr, eine regelmässige Mietgebühr und eine Nutzungsgebühr. Die Nutzungsgebühren umfassen in der Regel:

a) eine feste Gebühr pro Verbindung, die entweder auf einer Mindestzeit und/oder einer Volumen-Gebühr oder auf einer Verbindungsaufbaugebühr basiert;

b) eine volumenabhängige Gebühr, die auf einer eine Einheit bildenden Zahl von Segmenten basiert (²);

c) eine zeitabhängige Gebühr, die auf einem hinreichend kurzen Zeitintervall basiert, um eine Diskriminierung kurzer Transaktionen zu vermeiden.

Ein klarer Hinweis auf sonstige Gebühren, z. B. auf Gebühren für unterschiedliche Dienstqualitäten oder für die Bereitstellung grosser Mengen (bulk provision) ist erwünscht.

E. LIZENZIERUNGS- UND/ODER REGISTRIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG VON PAKETVERMITTELTEN DATENDIENSTEN (SOWEIT ZUTREFFEND)

Dies sollte Informationen über jegliche Art von Lizenzierungsbedingungen, die der Benutzer oder dessen Kunden erfuellen müssen, umfassen.

F. BEDINGUNGEN FÜR DEN ANSCHLUSS VON ENDEINRICHTUNGEN

Von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie 91/263/EWG (³) genehmigte Bedingungen.

(¹) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(²) Ein Segment umfasst bis zu 64 Byte an Benutzerdaten (1 Byte = 8 bit).

(³) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

ANHANG III

INDIKATOREN FÜR DIE NETZLEISTUNGSASPEKTE DER DIENSTQUALITÄT VON PAKETVERMITTELTEN DATENDIENSTEN Die Indikatoren für die Netzleistungsaspekte der Dienstqualität von paketvermittelten Datendiensten und die gemeinsamen Meßmethoden sollten auf den laufenden Arbeiten der CEPT, insbesondere zu den Empfehlungen T/CAC2 (¹), T/CAC3 (²) und T/CAC4 (³) basieren.

Für alle oben angeführten Leistungskriterien sollten Indikatoren ausgewählt werden, die für den Dienst repräsentativ sind:

VerfügbarkeitRate der wegen Netzbesetztfällen (NC) erfolglosen Verbindungsaufbauversuche (UNCR)

Verfügbarkeit des Dienstes

Zuverlässigkeit mittlere Zeit zwischen Abschaltungen wegen Netzbesetztfällen (MTNC)

Geschwindigkeit übertragener Durchsatz (TTP)

empfangener Durchsatz (RTP)

Gesamtlaufzeit (RTD)

Verbindungsaufbauverzögerung (CSD)

(¹) Indikatoren für die Netzleistungsaspekte der Dienstqualität internationaler paketvermittelter Dienste.

(²) Überwachung der Netzleistungsaspekte der Dienstqualität internationaler paketvermittelter Dienste durch netzinterne Indikatoren.

(³) Überwachung der Netzleistungsaspekte der Dienstqualität internationaler paketvermittelter Dienste durch netzexterne Indikatoren.