31992H0048

92/48/EWG: Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler

Amtsblatt Nr. L 019 vom 28/01/1992 S. 0032 - 0033


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

Unter Bezugnahme auf den Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf seinen Artikel 155, und in Erwägung nachstehender Gründe:

Versicherungsvermittler spielen eine wichtige Rolle auf dem Versicherungsmarkt in den Mitgliedstaaten. Im Zuge der Errichtung des Binnenmarktes wird es als Folge des freien Dienstleistungsverkehrs zu einem zunehmenden Versicherungsangebot kommen. Die berufliche Kompetenz der Versicherungsvermittler ist ein wichtiges Element im Schutz der Versicherten und potentieller Versicherungsnehmer. Nicht alle Mitgliedstaaten verlangen für die Aufnahme der Versicherungsvermittlungstätigkeit oder generell bestimmter Kategorien von Vermittlungstätigkeiten allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Solche Kenntnisse sind grundsätzlich für alle Versicherungsvermittler wünschenswert. Es sind Maßnahmen notwendig, um auf diesem Gebiet zu einer stärkeren Konvergenz zu gelangen.

Die Richtlinie 77/92/EWG des Rates (1) sieht in Ermangelung einer gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und einer sofortigen Koordinierung Maßnahmen vor, um die tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers zu erleichtern; diese Maßnahmen haben Übergangscharakter.

Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben bzw., in besonderen Fällen, ihren Versicherungsunternehmen oder anerkannten, mit dem EWG-Vertrag konformen Berufsorganisation, das Niveau der allgemeinen, kaufmännischen oder fachlichen Kenntnisse festzulegen, das nach ihrer Ansicht verbürgen kann, daß Versicherte und potentielle Versicherungsnehmer entsprechend der Kategorie des eingeschalteten Vermittlers angemessen informiert und betreut werden. Versicherungsvermittler sollten je nach Fall auch beruflichen Anforderungen hinsichtlich einer Berufshaftpflichtversicherung und hinsichtlich Zuverlässigkeit und Konkursfreiheit genügen. In Übereinstimmung mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften sollten für Vermittler, die im Rahmen der Verwaltung und Durchführung von Versicherungsverträgen Gelder ihrer Kunden verwalten, Anforderungen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit gelten.

Im Hinblick auf die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 90/619/EWG des Rates (2) auf Versicherungsvermittler sollte der Begriff der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers klarer definiert werden.

Kompetente Versicherungsvermittler sollten in ihren Mitgliedstaaten in ein Register eingetragen sein. Diese Eintragung sollte eine Voraussetzung für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsvermittlungstätigkeit sein. Gibt es ein zentrales Register, sollte in diesem zwischen abhängigen und unabhängigen Versicherungsvermittlern unterschieden werden.

Eine Empfehlung, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels nicht verbindlich ist, die Mitgliedstaaten aber zu einer Mitarbeit auf freiwilliger Basis anhält, dürfte es ihnen auf wirksame Weise erlauben, soweit erforderlich die geeigneten Bestimmungen zu erlassen -

EMPFIEHLT: 1. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß für die auf ihrem Gebiet niedergelassenen Versicherungsvermittler berufliche Anforderungen und eine Eintragungspflicht gemäß den Bestimmungen des Anhangs gelten.

2. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission binnen 36 Monaten nach Notifizierung dieser Empfehlung den Wortlaut der wichtigsten von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der von berufsständischen Organisationen bzw. Versicherungsunternehmen getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Empfehlung mitteilen und sie über alle künftigen Entwicklungen auf diesem Gebiet unterrichten. Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 14. (2) ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50.

ANHANG

BERUFLICHE ANFORDERUNGEN UND EINTRAGUNGSPFLICHT FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet "Versicherungsvermittler" eine Person, die selbständig oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) c) der Richtlinie 77/92/EWG definierte Tätigkeit aufnimmt oder ausübt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Empfehlung gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für alle in Artikel 1 definierten Versicherungsvermittler.

(2) Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, diese Empfehlung nicht auf Personen mit einer Versicherungsvermittlungstätigkeit anzuwenden, für die keine allgemeinen oder speziellen Kenntnisse notwendig sind und bei der mit der Versicherung ein Verlust- oder Schadensfall bei Gütern abgedeckt wird, die von dieser Person, deren Haupttätigkeit nicht eine Beratungs- oder Verkaufstätigkeit im Versicherungsbereich ist, verkauft werden.

(3) Dem Leitungsorgan eines Unternehmens, das die Versicherungsvermittlungstätigkeit aufnimmt und ausübt, hat eine angemessene Zahl von Personen anzugehören, die über die in Artikel 4 Absatz 2 geforderten allgemeinen, kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, darauf hinzuwirken, daß diese Unternehmen ihren Beschäftigten, soweit diese in der Versicherungsvermittlung tätig sind, eine einschlägige Basisausbildung bieten.

Artikel 3

Unabhängigkeit der Vermittler

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/92/EWG definierten Vermittler legen folgendes offen:

- gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre etwaigen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligungen an solchen Unternehmen oder umgekehrt, soweit sie eine völlig freie Wahl des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen könnten;

- gegenüber der zuständigen, vom Mitgliedstaat bestimmten, Einrichtung: die Aufteilung ihres Vorjahresgeschäfts auf die verschiedenen Versicherungsunternehmen.

Artikel 4

Berufliche Kompetenz

(1) Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers ist an die Erfuellung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten beruflichen Anforderungen geknüpft.

(2) Versicherungsvermittler müssen allgemeine, kaufmännische und fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Die Mitgliedstaaten schreiben für die in Artikel 3 genannte Vermittlerkategorie erforderlichenfalls unterschiedliche Kenntnis- und Fertigkeitsniveaus vor. Das Niveau dieser Kenntnisse und Fertigkeiten wird von den Mitgliedstaaten bestimmt.

Das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten und dessen praktische Anwendung können auch von in einem Mitgliedstaat anerkannten berufsständischen Organisationen festgelegt und geregelt werden.

Eine Aufsicht durch die Mitgliedstaaten vorausgesetzt, können das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten und dessen praktische Anwendung auch von einem Versicherungsunternehmen festgelegt und geregelt werden, in dessen Namen und für dessen Rechnung die Art von Versicherungsvermittlern tätig ist, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/92/EWG definiert ist.

(3) Versicherungsvermittler müssen eine Haftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie für ihre Berufstätigkeit abschließen, soweit eine solche Versicherung nicht bereits von einem Versicherungs- oder anderen Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind oder in dessen Namen und Rechnung sie zu handeln befugt sind, gestellt wird.

(4) Versicherungsvermittler müssen einen guten Leumund besitzen. Sie dürfen nicht in Konkurs gegangen sein, es sei denn sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.

(5) Von Versicherungsvermittlern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/92/EWG kann der Nachweis ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit verlangt werden. Umfang und Art des vorgeschriebenen Kapitals werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 5

Eintragung

(1) Versicherungsvermittler, die den beruflichen Anforderungen des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 genügen, werden in ihrem Mitgliedstaat in ein Register eingetragen. Nur eingetragene Personen dürfen die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers aufnehmen und ausüben.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Stelle für die Führung des in Absatz 1 genannten Registers. Auch in einem Mitgliedstaat anerkannte Berufsverbände können mit der Verwaltung des Registers beauftragt werden. Findet Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz Anwendung, dürfen solche Register auch von Versicherungsunternehmen verwaltet werden. Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist jedoch der Zugang zu den Registern zu gewähren.

(3) Gibt es ein zentrales Register, sollte in diesem zwischen unabhängigen und abhängigen Versicherungsvermittlern unterschieden werden.

(4) Versicherungsvermittler weisen ihre Eintragung aus.

Artikel 6

Strafbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß auf Personen, die die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers ausüben, ohne in einem Mitgliedstaat als Versicherungsvermittler eingetragen zu sein, entsprechende Strafbestimmungen und -maßnahmen Anwendung finden.

(2) Es ist sicherzustellen, daß in den Mitgliedstaaten angemessene Strafmaßnahmen gegen einen Versicherungsvermittler, der den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 3 bis 5 nicht mehr genügt, bestehen, einschließlich der Möglichkeit, ihn aus dem Register zu streichen.