31992D0616

92/616/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine besondere Maßnahme gemäß Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 408 vom 31/12/1992 S. 0012 - 0012


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. Dezember 1992 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine besondere Maßnahme gemäß Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG anzuwenden (92/616/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 22,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 22 Absatz 12 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat die einzelnen Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigen, besondere Maßnahmen einzuführen, um die in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Meldeverpflichtungen zu vereinfachen. Artikel 22 Absatz 12 bestimmt weiterhin, daß diese Vereinfachungsmaßnahmen die sichere Überwachung der innergemeinschaftlichen Umsätze nicht beeinträchtigen dürfen und in der unter den Buchstaben a) und b) des Artikels 22 Absatz 12 dargelegten Form erfolgen können.

Mit einem Schreiben, das bei der Kommission am 10. August 1992 eingegangen ist, ersuchte die spanische Regierung um die Ermächtigung zur Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme in der unter Buchstabe a) des Artikels 22 Absatz 12 vorgesehenen Form.

Die Ermächtigung ist befristet.

Die besondere Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel, die den Europäischen Gemeinschaften aus der Mehrwertsteuer zufließen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 22 Absatz 12 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich Spanien ermächtigt, eine besondere Maßnahme gemäß Buchstabe a) des Artikels 22 Absatz 12 einzuführen, um die Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) über Aufstellungen zu vereinfachen; die Ermächtigung gilt vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Übergangsregelung, falls diese ausnahmsweise später endet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/77/EWG (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 1).