31992D0610

92/610/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zur Änderung des Briefwechsels betreffend den Transitverkehr und zur Ersetzung der Briefwechsel über die Landverkehrswege, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1991

Amtsblatt Nr. L 407 vom 31/12/1992 S. 0056 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0162


BESCHLUSS DES RATES vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zur Änderung des Briefwechsels betreffend den Transitverkehr und zur Ersetzung der Briefwechsel über die Landverkehrswege, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1991 (92/610/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Republik betreffend den Transitverkehr ist zu ändern; die Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Republik über die Landverkehrswege sind zu ersetzen; die genannten Briefwechsel sind am 16. Dezember 1991 zusammen mit dem Europa-Abkommen und dem Interimsabkommen unterzeichnet worden.

Die zu diesem Zweck vereinbarten Abkommen in Form von Briefwechseln sind zu schließen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Republik zur Änderung des Briefwechsels betreffend den Transitverkehr und zur Ersetzung der Briefwechsel über die Landverkehrswege werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen in Form von Briefwechseln ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in den Abkommen vorgesehene Notifizierung vor.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992.

(2) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 18.

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der CSFR betreffend den Transitverkehr

A. Schreiben der Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr . . . . . .,

anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ("Gemeinschaft") und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden. Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.

Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgabenpflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Auswirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel wie folgt zu ändern:

In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmigung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen."

Nummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Vertragsparteien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die möglichen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prüfen, falls sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals jugoslawische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen können von den Vertragsparteien einvernehmlich vorgenommen werden."

Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Änderung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels darstellt.

Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom 15. März 1992.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

B. Schreiben der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

Sehr geehrter Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft') und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden. Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.

Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgabenpflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Auswirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel wie folgt zu ändern:

In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: ,Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmigung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen.'

Nummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: ,Die Vertragsparteien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die möglichen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prüfen, falls sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals jugoslawische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen können von den Vertragsparteien einvernehmlich vorgenommen werden.'

Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Änderung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels darstellt.

Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom 15. März 1992.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die

Tschechische und Slowakische Föderative Republik

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Ersetzung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der CSFR über die Landverkehrswege

A. Schreiben der Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr . . . . . .,

anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ("Gemeinschaft") und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet worden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.

Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgabenpflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Auswirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Verständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmechanismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs bereitstellen wird.

In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tschechische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrsinfrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem Gebiet hingewiesen hat.

Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des bestehenden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruktur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik beigetragen werden kann, wobei den Grenzuebergängen und deren Umgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen, der Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft aufzunehmen.

Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Genehmigungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen."

Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.

Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom 15. März 1992.

Nr. L 407/60

31. 12. 92

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

Nr. L 407/61

31. 12. 92

B. Schreiben der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

Sehr geehrter Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Inhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft') und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet worden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.

Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgabenpflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Auswirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

,Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Verständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmechanismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs bereitstellen wird.

In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tschechische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrsinfrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem Gebiet hingewiesen hat.

Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des bestehenden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruktur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik beigetragen werden kann, wobei den Grenzuebergängen und deren Umgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen, der Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft aufzunehmen.

Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Genehmigungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.'

Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.

Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom 15. März 1992.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Nr. L 407/62

31. 12. 92

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die

Tschechische und Slowakische Föderative Republik