92/609/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Ungarn zur Änderung des Briefwechsels betreffend den Transitverkehr und zur Ersetzung der Briefwechsel über die Landverkehrswege, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1991
Amtsblatt Nr. L 407 vom 31/12/1992 S. 0047 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0153
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0153
BESCHLUSS DES RATES vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Ungarn zur Änderung des Briefwechsels betreffend den Transitverkehr und zur Ersetzung der Briefwechsel über die Landverkehrswege, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1991 (92/609/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ungarn betreffend den Transitverkehr ist zu ändern; die Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Ungarn über die Landverkehrswege sind zu ersetzen; die genannten Briefwechsel sind am 16. Dezember 1991 gleichzeitig mit dem Europa-Abkommen und dem Interimsabkommen unterzeichnet worden. Die zu diesem Zweck vereinbarten Abkommen in Form von Briefwechseln sind zu schließen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Ungarn zur Änderung des Briefwechsels betreffend den Transitverkehr und zur Ersetzung der Briefwechsel über die Landverkehrswege werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Abkommen in Form von Briefwechseln ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in den Abkommen vorgesehene Notifizierung vor. Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD (1) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992. (2) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 18.