31992D0582

92/582/EWG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 85/360/EWG zur Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland

Amtsblatt Nr. L 394 vom 31/12/1992 S. 0028 - 0028


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 85/360/EWG zur Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland (92/582/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erreichung der in der Entscheidung 85/360/EWG (3) festgelegten Ziele erscheint es angesichts der bisherigen Erfahrungen im Interesse einer erfolgreichen Einführung des neuen Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland angezeigt, die Laufzeit des vorgesehenen Programms um drei Jahre zu verlängern.

Diese Verlängerung erfordert eine Änderung des in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung vorgesehenen Zeitplans - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 85/360/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 wird der Satzteil "und sich über einen Zeitraum von acht Jahren erstreckt (1986-1993)" ersetzt durch "und sich über einen Zeitraum von elf Jahren erstreckt (1986-1996)".

2. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:

"1993 - achtes Jahr:

- Schaffung einer auf den Ergebnissen der allgemeinen Landwirtschaftszählung des Jahres 1991 basierenden Auswahlgrundlage;

- Ausweitung der Fernerkundung auf das gesamte kontinentale Staatsgebiet und die Insel Kreta;

1994 - neuntes Jahr:

Realisierung von Synergien zwischen der zentralen und der regionalen technisch-administrativen Infrastruktur, die vom Statistischen Amt bzw. vom Ministerium für Landwirtschaft im Rahmen der Durchführung des Programms für Erhebungen des Statistischen Amtes entwickelt wird;

1995 - zehntes Jahr:

uneingeschränkte Anwendung des neuen Systems für ganz Griechenland;

1996 - elftes Jahr:

Follow-up und kritische Analyse der im ersten Jahr der effektiven Anwendung des Systems erzielten Ergebnisse." 3. Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

"Die Griechische Republik legt der Kommission jedoch die Programme für die von 1994 bis zum Ende des Programms durchzuführenden Maßnahmen im April eines jeden Jahres vor.

Die im Jahr 1993 durchzuführenden Maßnahmen sind spätestens bis Ende Dezember 1992 mitzuteilen." 4. Artikel 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Im November 1997 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Programms und insbesondere über die erzielten Ergebnisse vor." 5. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Zeitraum "1991-1993" durch den Zeitraum "1991-1996" zu ersetzen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 273 vom 22. 10. 1992, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 53. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 90/386/EWG (ABl. Nr. L 190 vom 21. 7. 1990, S. 47).