92/572/EWG: Beschluß der Kommission vom 14. Dezember 1992 über die Annahme der Verpflichtung eines polnischen Herstellers im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten
Amtsblatt Nr. L 369 vom 18/12/1992 S. 0032 - 0033
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1992 über die Annahme der Verpflichtung eines polnischen Herstellers im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten (92/572/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 10, 7202 21 90 und 7202 29 00 mit Ursprung in Polen und Ägypten in die Gemeinschaft ein. Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2778/92 des Rates (3) um höchstens zwei Monate verlängert. (2) Zu der Dumping- und Schadensermittlung sowie dem Interesse der Gemeinschaft, das die Einführung von Antidumpingmaßnahmen erforderlich macht, verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 4 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 des Rates (4). B. VERPFLICHTUNGEN (3) Nachdem alle betroffenen Hersteller über die Untersuchungsergebnisse unterrichtet worden waren, bot der Hersteller Huta Laziska eine Verpflichtung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 an. (4) Die Kommission hält das Verpflichtungsangebot dieses Herstellers für annehmbar. Nach Auffassung der Kommission wird sich diese Verpflichtung dahingehend auswirken, daß die Preise bei der Einfuhr in die Gemeinschaft so weit angehoben werden, daß unter den gegenwärtigen Umständen die durch das Dumping verursachte Schädigung beseitigt wird. Das Verfahren kann folglich gegenüber diesem polnischen Hersteller eingestellt werden. (5) Die Kommission stellt jedoch fest, daß die Situation auf dem Ferrosilicium-Markt der Gemeinschaft ausserordentlich angespannt ist. Die Auswirkungen dieser Maßnahme werden genau überwacht, und es lässt sich nicht ausschließen, daß eine Überprüfung im Falle einer Veränderung der Umstände notwendig wird. (6) Die Kommission weist ausserdem darauf hin, daß sie gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 unverzueglich vorläufige Antidumpingzölle auf der Grundlage der vor dem Verpflichtungsangebot ermittelten Fakten einführen kann, wenn eine Verpflichtung gekündigt wurde oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß sie nicht eingehalten wurde und wenn die Interessen der Gemeinschaft eine solche Aktion erfordern. (7) Anläßlich der Konsultationen des Antidumpingausschusses zu der Annahme des Verpflichtungsangebots wurden keine Einwände erhoben - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Verpflichtungsangebot des polnischen Herstellers Huta Laziska im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und Polen wird angenommen. Diese Verpflichtung wird am Tage des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 wirksam. Brüssel, den 14. Dezember 1992 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1992, S. 8. (3) ABl. Nr. L 281 vom 25. 9. 1992, S. 1. (4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.