31992D0568

92/568/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/33 585 - Verkauf von Fahrausweisen im Eisenbahnverkehr durch Reisebüros) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 366 vom 15/12/1992 S. 0047 - 0059


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/33 585 - Verkauf von Fahrausweisen im Eisenbahnverkehr durch Reisebüros) (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/568/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

im Hinblick auf die am 10. Oktober 1991 dem Internationalen Eisenbahnverband mitgeteilten Beschwerdepunkte,

nachdem der beteiligten Unternehmensvereinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Gegenstand des Verfahrens

(1) Dieses Verfahren betrifft die Bedingungen, die vom Internationalen Eisenbahnverband (l'Union Internationale des Chemins de Fer - ULC) für die Erteilung der Zulassung an Reisebüros für die Ausstellung und für den Verkauf von Fahrausweisen im Eisenbahn-Personenverkehr festgelegt worden sind.

B. Verkauf von Fahrausweisen im grenzueberschreitenden Eisenbahn-Personenverkehr

(2) Nach dem gegenwärtigen Stand der Regelung für den Eisenbahnverkehrssektor werden die Beförderungen im internationalen Verkehr in Zusammenarbeit aller an einer Beförderung beteiligten Eisenbahnunternehmen durchgeführt.

(3) In diesem Rahmen entspricht der Preis eines Fahrausweises im grenzueberschreitenden Eisenbahnverkehr im allgemeinen dem Gesamtwert der Beförderungstarife des Binnenverkehrs.

Ein nachträglich zwischen den Eisenbahnunternehmen vorgenommener Ausgleich bietet die Möglichkeit, daß jedes von ihnen den seiner Leistung entsprechenden Anteil vom Preis des Fahrausweises erhält.

(4) Diese internationalen Fahrausweise können unmittelbar von den Eisenbahnunternehmen oder von zugelassenen Reisebüros verkauft werden. Die Anzahl zugelassener Reisebüros sowie der Anteil der von ihnen verkauften Fahrausweise gegenüber den insgesamt verkauften Fahrausweisen ist in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Für 1990 werden folgende Angaben verzeichnet:

Anzahl zugelassener Reisebüros Von den Reisebüros verkaufte Fahrausweise in v.H. Deutschland 1 805 25 Belgien 211 0,5 (Binnenverkehr) 53 (Internationaler Verkehr) Spanien 1 800 24 Frankreich 2 391 20 Großbritannien: Binnenverkehr 1 983 7,5 (Binnenverkehr) Internationaler Verkehr 246 54 (Internationaler Verkehr) Griechenland 140 25 Italien 1 710 8 Luxemburg 36 5,2 Niederlande 184 29

(5) Die Anzahl der zugelassenen Reisebüros hängt davon ab, welches Eisenbahnunternehmen die Zulassung erteilt. Unternehmen wie die Deutsche Bundesbahn (DB), die belgische Société Nationale des Chemins de Fer Belge (SNCB) oder die spanische Staatliche Eisenbahngesellschaft (RENFE) haben in den letzten Jahren mehr Zulassungen für Reisebüros erteilt als etwa British Rail (BR) und die französische SNCF.

(6) Während des Verfahrens haben die Vertreter des UIC erklärt, daß die jährliche Anzahl grenzueberschreitender Reisen bei ca. 130 Millionen liegt. Bei durchschnittlichen Reisekosten von 50 ECU/Reise ergebe sich daraus ein Gesamtumsatz in Höhe von ca. 6,5 Milliarden ECU.

C. Die Vergütung für die Ausstellung und Ausgabe von Fahrausweisen

(7) Der Verkauf eines Fahrausweises durch ein Reisebüro stellt eine Dienstleistung dar, die vergütet wird.

(8) Diese Vergütung erfolgt in Form einer Provision, die vom Gesamtpreis des Fahrausweises berechnet wird. Somit erhält ein Reisebüro, das einen Fahrausweis für eine von zwei Eisenbahnunternehmen durchgeführte Beförderung im grenzueberschreitenden Eisenbahnverkehr ausstellt, von beiden Unternehmen eine Provision, die für ihren jeweiligen Anteil am Erlös berechnet wird.

(9) Ebenso erhält ein Eisenbahnunternehmen, das einen internationalen Fahrausweis für eine von ihm zusammen mit einem anderen Unternehmen durchgeführte Beförderung direkt verkauft, eine Provision von dem letztgenannten Unternehmen, in dessen Namen es den Fahrausweis verkauft.

Hingegen "spart" das Unternehmen, das den Fahrausweis verkauft, die Provision, die es zu gewähren hätte, wenn der Fahrausweis von einem Reisebüro verkauft würde.

D. Der Internationale Eisenbahnverband (UIC)

(10) Der UIC ist eine weltweite Vereinigung von Eisenbahnunternehmen. Nach Artikel 1 der Satzung verfolgt der UIC folgenden Zweck:

a) Forschungsarbeiten und Studien zu veranlassen und durchzuführen, um die Bedingungen für die Anlage und den Betrieb der Eisenbahnen im grenzueberschreitenden Verkehr zu vereinheitlichen und zu verbessern;

b) die Vertretung der Eisenbahnen nach aussen hin, bei der Behandlung der sie betreffenden Fragen und der Verteidigung ihrer Belange, nach den Bedingungen dieser Satzung zu gewährleisten;

c) die Koordinierung und das einheitliche Vorgehen der dem Sonderübereinkommen laut Anlage 1 beigetretenen internationalen Organisationen sicherzustellen. In der vorliegenden Satzung werden die neben der UIC bestehenden Organisationen als }angeschlossene Organisationen' bezeichnet".

(11) Die leitenden Gremien des UIC sind:

a) Die Generalversammlung: Sie beschließt insbesondere über Änderungen der Satzung, über Zulassung und Ausschluß von Mitgliedsbahnen, gibt die Zielsetzungen und fasst auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses die erforderlichen Entscheidungen . . .;

b) Der Geschäftsführende Ausschuß setzt sich aus 26 Mitgliedsbahnen einschließlich der mit dem Vorsitz beauftragten Bahn zusammen.

Er hat insbesondere folgende Befugnisse:

- "er führt die Geschäfte des UIC und trifft die Entscheidungen allgemeiner Anwendung;

- er benennt die vorsitzführenden Bahnen der Studiengremien, die Mitgliedsbahnen der Ad-hoc-Gruppen, der Ausschüsse der Technischen Komitees;

- er legt das Arbeitsprogramm für die Studiengremien fest und gibt ihnen Richtlinien zu dessen Ausführung. Er trifft die zweckdienlichen Entscheidungen zu den Vorschlägen und Berichten, die ihm von diesen Gremien unterbreitet werden."

c) Der Generalsekretär, der von der Generalversammlung ernannt wird, berichtet vor der Generalversammlung und dem Geschäftsführenden Ausschuß über die Tätigkeit des UIC, unterbreitet dem Ausschuß die Rechnungslegung und den Haushaltsentwurf des Generalsekretariats, übernimmt die Bekanntgabe der Entscheidungen des UIC, nimmt im Rahmen des UIC die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit wahr.

(12) Die in Artikel 15 der Satzung vorgesehenen Studienorgane des UIC sind:

1) Die vom Geschäftsführenden Ausschuß gebildeten Ausschüsse für die hauptsächlichen Fachgebiete, die die Eisenbahnen betreffen.

Diesen Ausschüssen steht es frei, zur Unterstützung in ihrer Aufgabe Arbeitsgremien einzusetzen:

- entweder Arbeitsgruppen zur Untersuchung eines bestimmten Problems oder

- Unterausschüsse für Fragen von einer gewissen Dauer;

2) vom Geschäftsführenden Ausschuß gebildete Technische Komitees, die den Ausschüssen gleichgestellt sind;

3) Ämter, Büros und Zentralstellen, die von der Generalversammlung für Aufgaben gebildet werden, die von Ausschüssen nicht übernommen werden können;

4) (ständige oder nicht ständige) Ad-hoc-Gruppen, die vom Geschäftsführenden Ausschuß entsprechend den Bedürfnissen gebildet werden.

(13) Artikel 33 der Satzung bestimmt, daß sich die Ausschüsse und Ad-hoc-Gruppen (Artikel 15) bei der Aufstellung ihres dem Geschäftsführenden Ausschuß vorzulegenden Arbeitsprogramms im Benehmen mit dem Generalsekretär an die Richtlinien der leitenden Gremien des UIC halten.

Die Modalitäten der Organisation und Arbeitsweise der Ausschüsse und Ad-hoc-Gruppen sind in einer vom Geschäftsführenden Ausschuß gebilligten besonderen Regelung als "Merkblatt C1" festgelegt.

(14) In Artikel 1 des genannten Merkblatts ist folgendes festgelegt:

"Artikel 1 - Mit der Durchführung der Studien, der gemeinsamen Ausführung der Vorhaben und dem Informationsaustausch sind je nach ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Gremien betraut:

1. acht Ausschüsse:

Personenverkehr,

Güterverkehr,

Finanzwesen,

Betrieb,

Fahrzeuge und Zugförderung,

Planung und Wirtschaft,

Bahnanlagen,

Informatik;

2. das Direktionskomitee des Forschungs- und Versuchsamts (ORE);

3. die Allgemeine Ausgleichstelle Brüssel (BCC);

4. die Ad-hoc-Gruppen, davon die im Rahmen des Artikels 15 der Satzung gebildeten Arbeitsgruppen Recht, Dokumentation und Statistik."

(15) Nach Artikel 6 des Merkblatts C1 verfügen die Ausschüsse über die Entscheidungsbefugnis in Fragen ihres Arbeitsprogramms.

(16) Die Ausschüsse setzen sich aus Vertretern der Bahnen zusammen, die im Rang unmittelbar nach den für die Generaldirektion zuständigen Personen eingestuft sind.

(17) Die Ergebnisse können insbesondere in Form von "Merkblättern" erfasst werden. Artikel 12 des vorgenannten Merkblatts C1 sieht hierzu folgendes vor:

"Die Schlußfolgerungen einer Studie zwecks Annahme einer verbindlichen Entscheidung, Empfehlung oder Mitteilung sind endgültig zu erstellen, um ein }neues' Merkblatt oder den geänderten Text des bestehenden Merkblatts zu bilden.

In den Schlußfolgerungen ist genau festzulegen, ob die verbindlichen Maßnahmen, die sie vorschreiben, für sämtliche Mitgliedsbahnen des UIC oder nur für einige von diesen anzuwenden sind."

(18) Das Stimmrecht der Mitgliedsbahnen der Ausschüsse ist in Artikel 47 der Satzung festgelegt, wonach "die Mitgliedsbahnen . . . über je eine Stimme plus ein Fünftel der ihnen gemäß Artikel 43 zustehenden Stimmenzahl verfügen; gerechnet wird bis zur ersten Dezimalstelle".

Jedoch kann von einem bestimmten Gremium ein verbindlicher Beschluß nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder tatsächlich anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.

(*) Das Wort "Bahnen" (Réseaux) wird im Sinne von "Bahnunternehmen" (entreprise ferroviaire) gebraucht.

(19) In Anhang 2 des Merkblatts C1 sind die Verteilungsmodalitäten für Sitzungsprotokolle der Ausschüsse und Studiengruppen festgelegt.

In jedem Fall sorgt das Generalsekretariat für die Verteilung der Sitzungsprotokolle an die UIC-Mitgliedsbahnen.

E. Zulassungsbedingungen für Reisebüros

(20) Der Ausschuß Personenverkehr des UIC hat ein UIC-Merkblatt "Reisebüros" erstellt, das 1952 unter der Nummer 130 kodifiziert und anschließend mehrmals überarbeitet wurde. Die Ausgabe vom 1. Juli 1979 wird als vierzehnte Ausgabe bezeichnet; diese wurde bis 1990 mindestens elfmal geändert.

(21) Dieses Merkblatt definiert die allgemeinen Beziehungen der Eisenbahnunternehmen zu den Reisebüros. Ihm ist ein Vertragsmodell für die Zulassung sowie eine Übersicht über die den Reisebüros gewährten Provisionen für Leistungen des internationalen Verkehrs beigefügt. Das Merkblatt enthält folgende hauptsächliche Bestimmungen:

(22) Die Zulassungsbedingungen

Gemäß Artikel 1. a. des UIC-Merkblatts Nr. 130 "wird die Zulassung . . . den Reisebüros von der für deren Sitz zuständigen wichtigsten Eisenbahn des betreffenden Landes erteilt. Diese Zulassung für durchgehende Fahrscheine oder Streckenfahrscheine für eine andere Bahn wird nur mit Zustimmung dieser letzteren gewährt. Es können jedoch Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere in den zwischen den verschiedenen Eisenbahnen abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträgen, vorgesehen werden."

Aus den vorliegenden Angaben der Unternehmen ergibt sich, daß diese Vorschrift weitgehend eingehalten wird und daß von einem Eisenbahnunternehmen die Zulassung für Reisebüros im Ausland nur ausnahmsweise und im allgemeinen erteilt wird, um ganz bestimmte Leistungen zu verkaufen.

So hat die SNCF (Frankreich) einem Reisebüro im Vereinigten Königreich die Zulassung für den Verkauf von Sonderfahrausweisen für ihre Autoreisezuege erteilt.

Die DSB (Dänemark) hat nur in Island, den Vereinigten Staaten, Australien und Singapur die Zulassung für einige Reisebüros erteilt.

Schließlich hat das Eisenbahnunternehmen Ferrovie dello Stato (Italien) die Zulassung für Reisebüros ausserhalb Italiens erteilt, jedoch nur für Reisebüros seiner Tochtergesellschaft CIT.

(23) Verwendung eines Mustervertrags

Artikel 1.3 des UIC-Merkblatts Nr. 130 bestimmt hierzu:

"Den Bahnen wird empfohlen, sich in den mit den Reisebüros abzuschließenden Verträgen von dem Mustervertrag der Anlage 1 dieses Merkblattes leiten zu lassen".

Nach den vorliegenden Auskünften der Bahnen wird auch diese Vorschrift von den Eisenbahnunternehmen weitgehend eingehalten, die den Muster-Vertrag ganz oder die wichtigsten Bestimmungen davon in ihren eigenen Vertrag übernehmen.

(24) Die Bedingungen für die Gewährung von Provisionen an die Reisebüros

(Diese sind in Artikel 3 des UIC-Merkblatts Nr. 130 enthalten)

Artikel 3.1: "Jeder Bahn wird empfohlen, den Reisebüros für ihre Streckenfahrscheine und für ihren Anteil aus durchgehenden Fahrausweisen und Fahrscheinen eine gleich hohe Provision zu gewähren. Falls einzelne Bahnen, die den Reisebüros den Druck ihrer Fahrscheine selbst überlassen, einen Unterschied zwischen den Provisionssätzen für beide Arten von Fahrausweisen herstellen wollen, um die Reisebüros für die Kosten des Drucks zu entschädigen, soll dieser Unterschied zwischen den Provisionssätzen möglichst gering gehalten werden".

Artikel 3.2: "Die Bahnen müssen eine Provision auf ihren Anteil der Fahrausweise, durchgehenden Fahrscheine und Streckenfahrscheine gewähren, die von den Reisebüros in den Bahnhöfen und amtlichen Büros der Bahn gekauft werden, die sie zugelassen hat, sofern der die betreffenden Reisebüros an diese Bahn bindende Vertrag eine Ausstellung durch diese Reisebüros nicht gestattet.

Den Bahnen wird empfohlen, für die gekauften Fahrausweise eine geringere Provision zu gewähren als die, die für die von Reisebüros selbst ausgestellten Fahrscheine bewilligt wird, mit Ausnahme der Länder, in denen die Ausgabe bestimmter Kategorien von Fahrscheinen nie den Reisebüros überlassen wird und in denen für diese Kategorie von Fahrscheinen der für die Ausgabe vorgesehene normale Provisionssatz gewährt wird."

Diese Vorschriften des Artikel 3 insgesamt werden als "wichtige Vorschriften" bezeichnet. Die besonderen Bestimmungen des Artikels 3.2 werden ihrerseits als für die Eisenbahnunternehmen verbindlich bezeichnet.

(25) Aus den Angaben, die von den Unternehmen im Verlauf der Untersuchung gemacht wurden, ist ersichtlich, daß diese Vorschriften über die Bedingungen für die Provisionsgewährung von den Eisenbahnunternehmen weitgehend angewandt werden.

Auf die Frage nach den Provisionssätzen auf durchgehende Fahrscheine oder Streckenfahrscheine antworteten die sechs befragten Eisenbahnunternehmen, daß sie denselben Provisionssatz gewähren.

Ebenso ist festzustellen, daß elf von den zwölf Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft tatsächlich für die von den Reisebüros gekauften Fahrausweise einen niedrigeren Provisionssatz als für die von den Reisebüros selbst ausgestellten Fahrausweise gewähren. Nur die SNCB gewährt in beiden Fällen einen gleich hohen Provisionssatz.

(26) Die Festsetzung der Provisionssätze

Für die von den Reisebüros ausgestellten Fahrausweise wurden bis 31. Dezember 1989 folgende Provisionssätze gewährt:

- zehn Unternehmen gewährten 9 Prozent,

- ein Unternehmen gewährte 8,5 Prozent,

- ein Unternehmen gewährte 8 Prozent.

Die gleichen Provisionssätze wurden für die Ausgabe von Fahrausweisen zwischen Eisenbahnunternehmen gewährt.

(27) Zu der Festsetzung dieser Provisionssätze gab der Vorsitzende des Komitees Vertrieb des UIC auf ein Auskunftsverlangen hin in einem Schreiben vom 6. März 1990 an die EG-Kommission an, "das Komitee Vertrieb hat vorgeschlagen und erreicht, daß der Provisionssatz für Reisebüros ab 1. Januar 1990 auf 10 % angehoben wird. Das italienische Eisenbahnunternehmen behält den geltenden Satz von 9 % bei, das tunesische Eisenbahnunternehmen und die Compagnie maritime Transmediterranea 8 %".

Der Vorsitzende des UIC-Komitees Vertrieb führt weiter aus, daß "die Bahnen (*) bis zum Neuausdruck des Merkblatts Nr. 130 das als Kopie beigefügte Schreiben erhalten haben".

(28) Das vorerwähnte Schreiben wurde von dem Vorsitzenden des UIC-Komitees Vertrieb am 24. Januar 1990 an die Eisenbahnunternehmen gerichtet.

In diesem Schreiben wird insbesondere ausgeführt: "Aufgrund der Beschlüsse des Ausschusses Reiseverkehr der UIC vom 25. April 1989 und vom 26. Oktober 1989 übermittele ich Ihnen beiliegend eine Berichtigung zu dem Merkblatt UIC Nr. 130 . . . die beigefügte Anlage ist bis zu ihrem Neuausdruck durch die UIC als eine einstweilige Berichtigung des Merkblatts Nr. 130 anzusehen".

(29) Die vorgenannte Berichtigung des Merkblatts UIC Nr. 130 führt zu den Provisionen folgendes aus:

"Die Provisionssätze, die den von einem ausländischen Eisenbahnunternehmen zugelassenen Reisebüros für erbrachte Leistungen oder den ausländischen Eisenbahnunternehmen für an ihren Fahrkartenschaltern erbrachte Leistungen gewährt werden, sind in Anlage 4 aufgeführt. Diese Provisionssätze werden ebenfalls auf alle anderen, durch den TCV (Personenverkehrstarif) und seine besonderen Anhänge gedeckten Leistungen im internationalen Verkehr angewandt sowie auf alle unter Richtlinien oder Sonderanlagen des TCV gleichgestellten Leistungen, sofern die genannten Tarife nicht andere Sätze vorsehen.

Für elektronisch in Abzug gebrachte Reservierungsleistungen wird nach Merkblatt 301.2 der einheitliche Provisionssatz angewandt, den das zuweisende Eisenbahnunternehmen den anderen Bahnen gewährt. Der Provisionssatz, der für andere Bahnen und für die von einer ausländischen Bahn zugelassenen Reisebüros gewährt wird, wird grundsätzlich einheitlich auf 10 v. H. festgesetzt. Die Bahnen, die einen Provisionssatz von weniger als 10 v. H. gewähren, erhalten von den anderen Bahnen nur die Sätze, die dem von ihnen selbst für andere Bahnen gewährten Satz entsprechen (Vereinbarung auf Gegenseitigkeit). Durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarung können die Bahnen einen höheren als den in Anlage 4 vorgesehenen Provisionssatz gewähren. Die Bahn, die einem Reisebüro die Zulassung für den Verkauf von Leistungen erteilt, regelt selbst in vollem Umfang die an dieses Reisebüro zu entrichtende Provision für den Verkauf der genannten Leistungen.

Dies gilt auch für die Leistungen, deren Einkauf in den Eisenbahnhöfen den Bahnen gestattet ist, da deutlich gesagt wird, daß die geringere Provision, die in diesem Fall gewährt wird, in den von den anderen Bahnen gewährten Provisionen enthalten ist, die diese für Verkäufe in den Bahnhöfen der die Zulassung erteilenden Bahn entrichten".

(30) In dem vorgenannten Anhang 4 werden für jede Bahn der Provisionssatz, der den von einer ausländischen Bahn zugelassenen Reisebüros gewährt wird, sowie der den anderen Bahnen gewährte Satz festgelegt.

Alle europäischen Bahnen gewähren einen Satz von 10 v. H. mit Ausnahme der italienischen Bahn, die für in den Bahnhöfen ausgegebene Fahrausweise einen Satz von 6 v. H. und für Fahrausweis-Ausgabe in den Reisebüros einen Satz von 9 v. H. gewährt.

Für sämtliche Bahnen wird der Provisionssatz von den anderen Bahnen mit dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit gewährt.

(31) Die Angaben, die der Kommission von den Bahnen mitgeteilt wurden, bestätigen, daß diese mit Ausnahme der italienischen Bahn effektiv einen Satz von 10 v. H. anwenden.

(32) Die Verpflichtung, die Fahrausweise zu den im Tarif festgelegten amtlichen Preisen auszustellen und auszugeben

Artikel 4

des UIC-Modellvertrags für die Zulassung von Reisebüros sieht in bezug auf die Verpflichtungen des Reisebüros insbesondere folgendes vor:

"Das Reisebüro verpflichtet sich, die Fahrausweise zu den amtlichen im Tarif festgelegten Preisen auszustellen und auszugeben und keine Herstellungsgebühren für die ausgegebenen Fahrausweise zu erheben".

(33) Ähnliche Vorschriften werden von den Eisenbahnunternehmen in den Verträgen übernommen, die sie verwenden.

So sieht Artikel 2 (II) des Vertrages, den British Railways Board verwendet, folgendes vor: "Das Reisebüro darf Fahrausweise nur zu dem von British Railways Board festgesetzten Preis ausgeben; in jeden Fahrausweis ist das Verkaufsdatum einzutragen."

(34) Der Vertrag des Eisenbahnunternehmens SNCB sieht in Artikel 4.5 vor, daß das Reisebüro verpflichtet ist, die ihm anvertrauten Fahrausweise nach den Vorschriften der SNCB zu den ihm mitgeteilten Preisen verkaufen zu lassen.

(35) Artikel 5 des SNCF-Vertrags bestimmt, daß die Fahrausweise zu den von dem Eisenbahnunternehmen festgesetzten Preisen ausgegeben werden müssen, und nach Absatz 5 der Broschüre mit den Klauseln und Allgemeinen Bedingungen sind die Fahrausweise zu den von der Bahn festgesetzten Preisen auszugeben. In den dafür ausgestellten Rechnungen sind die für Rechnung der SNCF eingenommenen Beträge genau auszuweisen.

(36) Einige Eisenbahnunternehmen ergänzen diese Vorschriften durch Sondervorschriften über die Provisionsgewährung für Reisebüros.

(37) Das britische Eisenbahnunternehmen verpflichtet nach Artikel 3 seines Vertrags das Reisebüro, den Gesamtbetrag der von dem British Railways Board erhaltenen Provision einzubehalten und sie nicht teilweise oder ganz durch Nachlässe oder ein sonstiges Mittel an andere weiter abzutreten.

(38) Das griechische Eisenbahnunternehmen führt in einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 3. April 1990 unter anderem aus, daß "Inhaber der Zulassung des griechischen Eisenbahnunternehmens nicht einen Teil ihrer Provision an ihre Kunden abtreten dürfen, damit keine Probleme wegen unlauteren Wettbewerbs gegenüber den Eisenbahnunternehmen entstehen".

(39) In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 30. Mai 1990 erklärt das dänische Eisenbahnunternehmen hierzu, daß die Reisebüros ihre Provision teilweise wieder abtreten können, allerdings nur an ihre etwaigen Tochtergesellschaften.

(40) Das Verbot, andere Verkehrsmittel zu begünstigen

Inhaber der Genehmigung zur Ausgabe von Bahnfahrkarten erhalten im allgemeinen auch die Zulassung zur Ausgabe von Fahrscheinen und Fahrausweisen für andere Verkehrsmittel, wie im Luft-, Omnibus- und Schiffsverkehr.

(41) Artikel 4 des UIC-Mustervertrags bestimmt hierzu folgendes: "Das Reisebüro verpflichtet sich, in seiner Werbung, seinem Angebot sowie in seiner Kundenberatung den Verkehr der in Wettbewerb stehenden Verkehrsmittel nicht gegenüber dem Scheinenverkehr sowie den in Absatz 1 erwähnten Verkehrsmitteln zu begünstigen" (Absatz 1 betrifft die anderen, von der Bahn selbst oder in Zusammenarbeit mit ihr betriebenen Verkehrsmittel).

II. RECHTLICHE BEURTEILUNG

A. Artikel 85 ff. EWG-Vertrag

(42) Nach den Angaben der Vertreter des UIC sollen die Wettbewerbsregeln im vorliegenden Fall aus drei Hauptgründen nicht anwendbar sein:

- die zugelassenen Reisebüros übernehmen nicht die mit der Ausführung des Beförderungsvertrags verbundenen Risiken;

- die Eisenbahnunternehmen stehen nicht im Wettbewerb miteinander, sondern bieten in Zusammenarbeit Beförderungsleistungen im grenzueberschreitenden Verkehr an;

- die Reisebüros können nicht über die blosse Aushandlung und den Abschluß von Verträgen für Rechnung der Eisenbahnunternehmen hinaus einen Teil ihrer Provision wieder abtreten.

(43) Die Frage der Anwendbarkeit der Wettbewerbsvorschriften auf die Beziehungen zwischen Reisevermittlern und ihren Auftraggebern wurde in der Rechtssache 311/85-VVR/Sociale Dienst (3) angesprochen. Die belgische Regierung bestritt die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1, denn es handele sich bei den Beziehungen zwischen Reisevermittlern (agences de voyage) und Reiseveranstaltern (voyagistes) um Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, und deshalb sei der Reisevermittler als Hilfsorgan des Reiseveranstalters anzusehen.

(44) Hierzu befand der Gerichtshof:

"Es ist jedoch zu bemerken, daß ein Reisevermittler, wie ihn das nationale Gericht beschrieben hat, als eine unabhängige Zwischenperson anzusehen ist, die eine selbständige Dienstleistungstätigkeit ausübt. Einerseits verkauft nämlich der Reisevermittler Reisen, die von sehr vielen Reiseveranstaltern organisiert werden, und andererseits verkauft ein Reiseveranstalter seine Reisen über sehr viele Reisevermittler. Ein solcher Reisevermittler kann daher nicht, wie die belgische Regierung meint, als ein in das Unternehmen dieses oder jenes Reiseveranstalters integriertes Hilfsorgan angesehen werden."

(45) Diese Beweisführung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, da einerseits die Reisevermittler Beförderungsleistungen anbieten, aber auch Leistungen des Hotelgewerbes, Fremdenverkehrs, des künstlerischen Bereichs usw., die von einer sehr grossen Anzahl von Verkehrsträgern, Reiseveranstaltern und sonstigen Dienstleistungserbringern organisiert und geliefert werden. Zum anderen bietet jedes Verkehrsunternehmen, im vorliegenden Fall jedes Eisenbahnunternehmen seine Dienste durch eine sehr grosse Anzahl von Vertriebshändlern an, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Reisebüros oder andere Eisenbahnunternehmen handelt.

(46) Im vorliegenden Fall kann also ein Reisebüro nicht als ein in ein Eisenbahnunternehmen integriertes Verkehrshilfsgewerbe angesehen werden. Die Beziehungen zwischen Eisenbahn- und Reisebürounternehmen unterliegen folglich Artikel 85 EWG-Vertrag.

B. Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 17

(47) Am 10. Oktober 1991 übersandte die Kommission dem UIC nach den Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(48) In seiner schriftlichen und mündlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritt der UIC die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 17. Im Rahmen dieser Sache seien Reisebürounternehmen Verkehrshilfsgewerbe und als Verfahrensordnung folglich die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (4), geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, anwendbar.

(49) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 bestimmt:

"Auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs gelten die nachstehenden Vorschriften für Vereinbarungen, Beschlüsse, und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder Bewachung des Angebots von Verkehrsleistungen, die Aufteilung der Verkehrsmärkte, die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit, die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Strassen- und Binnenschiffsverkehrs gemäß Artikel 4 erforderlich ist, bezwecken oder bewirken, sowie für beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt. Diese Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Verkehrshilfsgewerbes, die den oben bezeichneten Zweck oder die oben bezeichneten Wirkungen haben."

(50) Der Auffassung des UIC kann aus drei Gründen nicht gefolgt werden.

(51) Zunächst ist festzustellen, daß die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 auf den Verkehr durch die Verordnung Nr. 141 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1002/67/EWG (6), mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Verkehrs festgelegt wurde.

(52) Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 141 heisst es hierzu:

"Die Besonderheiten des Verkehrs rechtfertigen die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 nur auf Verordnungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unmittelbar die Erbringung von Verkehrsleistungen betreffen".

(53) Die in diesem Verfahren in Frage stehende Entscheidung des UIC bezieht sich aber auf die Bedingungen, unter denen ein Reisebüro zum Verkauf von Fahrausweisen zugelassen wird, und auf die Verkaufsbedingungen für diese Fahrausweise. Eindeutig betrifft diese Tätigkeit also nicht "unmittelbar" die Erbringung der Verkehrsleistung.

(54) Des weiteren hat der Gerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache VVR/Sociale Dienst über die Bedingungen, unter denen Reisevermittler (agences de voyage) Reisen von Reiseveranstaltern verkaufen können, für Recht erkannt, ". . . daß ein Reisevermittler wie ihn das nationale Gericht beschrieben hat, als eine unabhängige Zwischenperson anzusehen ist, die eine selbständige Dienstleistungstätigkeit ausübt".

Diese selbständige Dienstleistungstätigkeit betrifft nicht die Beförderungsleistung, die ausschließlich vom Geschäftsherrn erbracht wird.

(55) Der Rat hat in seiner Richtlinie 82/470/EWG vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler sowie der Lagerhalter (7) die beiden Tätigkeiten Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und Reisevermittler auch deutlich unterschieden.

(56) Aus Artikel 2 dieser Richtlinie ergibt sich, daß die Tätigkeit des Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs insbesondere die "Vermittlung zwischen Unternehmen der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und die Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte" umfasst.

(57) Nach Artikel 3 dieser Richtlinie umfasst diese Bezeichnung "Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs" insbesondere die Tätigkeiten des commissionaire de transport und des courtier de fret in Belgien, Frankreich und Luxemburg, des Spediteurs in Deutschland und des freight forwarder im Vereinigten Königreich.

(58) Die in Belgien, Frankreich und Luxemburg gleichlautende Bezeichnung agent de voyage deckt sich mit dem Begriff travel agent in Irland und im Vereinigten Königreich und mit dem Reisebürounternehmer in Deutschland.

(59) Daraus ist zu folgern, daß die Tätigkeiten des Reisebürounternehmers und des Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs nicht miteinander verwechselt werden dürfen und daß die Tätigkeit der Reisebüros die Erbringung einer selbständigen Dienstleistungstätigkeit darstellt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 fällt.

C. Der Begriff Unternehmensvereinigung

(60) Die Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sind öffentliche Unternehmen, die mit der Erbringung und dem Verkauf von Beförderungsleistungen im Personen- und Güterverkehr betraut sind. Sie sind auf verschiedenen Verkehrsmärkten im Wettbewerb mit anderen öffentlichen oder privaten Unternehmen tätig.

Sie sind also Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag.

(61) Diese Unternehmen haben den internationalen Eisenbahnverband (Union Internationale des Chemins de Fer - UIC) gegründet, eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit bietet, im technischen und kommerziellen Bereich zusammenzuarbeiten.

Der UIC ist also eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag.

D. Der Begriff Beschluß einer Unternehmensvereinigung

(62) Im Verlauf des Verfahrens machte der UIC geltend, daß das UIC-Merkblatt Nr. 130 nur eine Empfehlung darstellt, die ein Eisenbahnunternehmen nicht daran hindert, Reisebüros ausserhalb seines Staatsgebiets zuzulassen. Laut UIC stellt eine derartige Empfehlung keinen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag dar.

(63) Hierzu ist festzustellen, daß die Bestimmungen des UIC-Merkblatts Nr. 130 von den Arbeitsorganen des UIC definiert und vor ihrer Verteilung an seine Mitglieder vom Ausschuß Personenverkehr angenommen worden waren.

(64) Zu dem Provisionssatz für die Reisebüros erklärte der Vorsitzende des Komitees Vertrieb, das Komitee habe "vorgeschlagen und erreicht, daß der Provisionssatz für Reisebüros ab dem 1. Januar 1990 auf 10 % angehoben wurde . . ."

Diese Änderung wurde den UIC-Mitgliedsbahnen mit Schreiben des Vorsitzenden des UIC-Komitees Vertrieb vom 24. Januar 1990 mitgeteilt.

(65) Dieses UIC-Merkblatt enthält verbindliche Vorschriften. So wird nach Absatz 1.1 "die Zulassung den Reisebüros von der für deren Sitz zuständigen wichtigsten Eisenbahn des betreffenden Landes erteilt".

(66) Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Vorschriften des betreffenden Merkblatts grössenteils nicht als für die Bahnen verbindlich abgefasst sind.

(67) Indes hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache IAZ/Kommission (8) entschieden, "daß eine Empfehlung, selbst wenn sie nicht verbindlich ist, der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 nicht entzogen ist, wenn die Annahme der Empfehlung durch die Unternehmen, an die sie gerichtet ist, einen spürbaren Einfluß auf den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausübt".

(68) Aus den Angaben der Bahnen zu den Bedingungen, unter denen sie die Zulassung eines Reisebürounternehmens beschließen, geht hervor, daß die Bestimmungen des UIC-Merkblatts Nr. 130 von den Bahnen weitgehend anerkannt und angewandt werden.

So wurde zu den Provisionssätzen festgestellt, daß in der Gemeinschaft nur die italienische Bahn nicht denselben Satz wie die anderen Bahnen anwendet.

(69) Hieraus ist also zu folgern, daß das UIC-Merkblatt Nr. 130 den Willen des UIC verkörpert, das Verhalten seiner Mitglieder gemäß seiner Satzung zu koordinieren, und daß es gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (9) einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellt.

E. Die Wettbewerbsbeschränkungen

(70) Die Kontrolle der Zulassung der Reisebürounternehmen durch die Bahn des jeweiligen Mitgliedstaats

Gemäß den Zulassungsbedingungen des UIC wird Reisebüros die Zulassung nur von der Eisenbahn des Landes erteilt, in dem sie ihren Sitz haben.

Die Ausgabe von Fahrausweisen stellt indessen eine eigenständige Dienstleistung der Beförderungstätigkeit dar, die von Bahnen und Reisebüros gegen Entgelt erbracht wird.

Die Provision einer Bahn für den Verkauf eines Bahn-Fahrausweises ist gleich hoch, ungeachtet dessen, ob der Verkauf von einem Reisebüro getätigt wird oder von einer anderen Bahn, die in diesem Fall für den Vertrieb auftritt.

Die Reisebüros untereinander und die Reisebüros und die Bahnen stehen also bei der Ausgabe von Bahn-Fahrausweisen im Wettbewerb miteinander.

(71) Die Kunden ziehen Vorteile aus dem Vorhandensein von Reisebüros, die zum Verkauf von Fahrausweisen befugt sind.

Die Vervielfachung der Verkaufsstellen für die Fahrausweise bietet Kunden nämlich die Möglichkeit, diese mit möglichst geringem Zeitaufwand zu erwerben.

Zum anderen können Reisebüros auch sonstige Dienstleistungen, insbesondere für den Aufenthalt, anbieten, so daß die Kunden ihren Aufenthalt insgesamt organisieren können.

Schließlich ziehen die Kunden gegebenenfalls aus der Präsenz dieser Reisebüros auch einen finanziellen Vorteil.

(72) Gemäß dem UIC-Standpunkt kann die Zulassung nur von der Bahn des Landes erteilt werden, in dem das betreffende Reisebüro seinen Sitz hat; dadurch wird eine Begrenzung der Anzahl zugelassener Reisebüros und somit eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Fahrausweis-Verkaufsstellen zuungunsten der Reisenden bewirkt.

(73) In dem Verfahren erklärten die UIC-Vertreter, die Kontrolle der Zulassung von Reisebüros durch die Bahn des jeweiligen Mitgliedstaats sei im Rahmen der derzeitigen Arbeitsweise im internationalen Eisenbahnverkehr notwendig.

Jede Bahn trägt nämlich für die von ihr zugelassenen Reisebüros auf ihrem Staatsgebiet die Verantwortung für die Rechnungslegung, die Ausbildung der Reisebürounternehmer und die allgemeine Überwachung der Reisebüros.

Die vom UIC eingeführte Regelung sei also eine allgemeine und wechselseitige Mandatsregelung zwischen den Bahnen und für das Funktionieren des betreffenden Markts unerläßlich.

(74) Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Die UIC-Vertreter haben nämlich in dem Verfahren selbst eingeräumt, daß bestimmte Eisenbahnunternehmen für Reisebüros in begrenzter Anzahl auch ausserhalb ihres Staatsgebiets bereits direkt die Zulassung erteilen. Die Kontrolle der Zulassung von Reisebüros durch die Bahn jedes Landes darf also nicht als ein unerläßliches Mittel angesehen werden, damit die betreffenden Unternehmen den Zugang zu dem in Rede stehenden Markt erlangen.

(75) Daraus ist demnach zu folgern, daß die Bestimmung des UIC-Merkblatts Nr. 130 über die Kontrolle der Zulassung von Reisebüros durch die Bahn des betreffenden Landes eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Vertrieb von Fahrausweisen für den Eisenbahnverkehr bezweckt und bewirkt.

(76) Die Festlegung der Voraussetzungen für die Provisionsgewährung

Nach Vorschrift 3 des UIC-Merkblatts Nr. 130 wird jeder Bahn empfohlen,

- "den Reisebüros für ihre Streckenfahrscheine und für ihren Anteil aus durchgehenden Fahrausweisen und Fahrscheinen eine gleich hohe Provision zu gewähren,

- für Fahrausweise, die von Reisebüros in den Bahnhöfen gekauft werden, eine geringere Provision zu gewähren als die, die für die von Reisebüros selbst ausgestellten Fahrscheine bewilligt wird."

Ausserdem müssen die Bahnen auf Fahrausweise, die von den Reisebüros in den Bahnhöfen gekauft werden, nur dann eine Provision gewähren, wenn der Vertrag diesen selbst die Ausstellung nicht gestattet.

(77) Die Untersuchung des Falls ergab, daß diese Bestimmungen von den Eisenbahnunternehmen weitgehend angewandt werden.

(78) Ohne derartige Bestimmungen könnten die Reisebüros die Bedingungen der Provisionsgewährung mit jedem Eisenbahnunternehmen einzeln aushandeln und gegebenenfalls günstigere Bedingungen erwirken.

(79) Ausserdem könnten ohne einheitliche UIC-Bedingungen die Bedingungen, die von jedem Eisenbahnunternehmen für die Provisionsgewährung festgelegt werden, auch für den Vertrieb vorteilhafter sein, selbst wenn sie nicht zwischen den Eisenbahnunternehmen und jedem Reisebüro einzeln ausgehandelt werden.

(80) In beiden Fällen hätten bestimmte Reisebüros aufgrund der von ihnen erlangten güsntigeren Bedingungen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Reisebüros ebenso wie gegenüber dem Eisenbahnunternehmen erlangt, das für den Vertrieb von Fahrausweisen auftritt. Die Reisebüros könnten sodann die erlangten Vorteile den Reisenden zugute kommen lassen.

(81) Die vorgenannten Bestimmungen des UIC-Merkblatts Nr. 130 zur Vereinheitlichung der Bedingungen für die Provisionsgewährung bezwecken und bewirken somit eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Fahrausweis-Verkäufern.

(82) Die Festsetzung eines einheitlichen Provisionssatzes

Erwiesenermassen wurde der Provisionssatz für Reisebüros ab dem 1. Januar 1990 geändert, nachdem 1989 im UIC ein diesbezueglicher Beschluß ergangen war.

Seither gewähren alle Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft einen gleich hohen Satz von 10 v. H., mit Ausnahme der italienischen Eisenbahn, die 9 v. H. gewährt.

(83) Die Festsetzung eines einheitlichen Provisionssatzes als Vergütung für die Reisebüros hindert letztere daran, einen möglicherweise günstigeren Satz auszuhandeln und so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Reisebüros und dem Eisenbahnunternehmen des betreffenden Mitgliedstaats zu erlangen.

Ein Reisebüro, das eine höhere Provision erhält, kann nämlich zusätzliche Dienste anbieten oder eine bessere Qualität gewährleisten und so mit anderen Fahrausweis-Verkäufern zum Vorteil des Kunden in Wettbewerb treten.

(84) Die Festsetzung eines einheitlichen Provisionssatzes im UIC bezweckt und bewirkt demnach eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Vertrieb von Bahn-Fahrausweisen.

(85) In dem Verfahren erklärte der UIC, nach dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (convention relative aux transports internationaux ferroviaires - COTIF) vom 9. Mai 1980 ist es Reisebüros nicht gestattet, einen Teil ihrer Provision an ihre Kunden abzutreten, und es wird folglich durch die Festsetzung eines einheitlichen Provisionssatzes der Wettbewerb nicht eingeschränkt.

(86) Zweck dieses zwischenstaatlichen Übereinkommens, dem die zwölf EG-Mitgliedstaaten angehören, ist es, "eine einheitliche rechtliche Regelung für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im durchgehenden internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten auf Eisenbahnlinien aufzustellen sowie die Durchführung und Fortentwicklung dieser Regelung zu erleichtern".

Von den zwei Anhängen, die Bestandteil des Übereinkommens sind, sieht Anhang A "einheitliche Regeln für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck" vor (CIV).

(87) Artikel 5 dieses CIV bestimmt:

"§ 1 Die internationalen Tarife müssen alle für die Beförderung maßgebenden besonderen Bedingungen, insbesondere die zur Berechnung des Beförderungspreises und der Nebengebühren notwendigen Angaben, und gegebenenfalls der Bedingungen für die Umrechnung der Währungen enthalten.

Die Bedingungen der internationalen Tarife dürfen von den einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 2 Die internationalen Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen angewandt werden."

(88) Im vorliegenden Fall stützt sich der UIC auf Artikel 5 § 2 des CIV um zu erklären, daß die Reisebüros nicht einen Anteil ihrer Provision an die Kunden abtreten dürfen.

(89) Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Artikel 5 des CIV gilt nämlich ausschließlich für die Tarife von Beförderungsleistungen.

Die Provision, die das Reisebüro erhält, stellt aber eine Vergütung für die Leistungen dar, die von einem Reisebüro für den Verkauf jedes Fahrausweises erbracht werden. Sie ist also nicht Bestandteil des Verkaufstarifs der Beförderungsleistung, die von den Eisenbahnunternehmen erbracht wird, und fällt nicht unter Artikel 5 CIV.

(90) Jedenfalls ist festzustellen, daß die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags im vorliegenden Fall durch Artikel 62 des CIV bestätigt wird, wonach "die Bestimmungen der einheitlichen Rechtsvorschriften den Vorrang gegenüber den Bestimmungen haben, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Bahnverkehr in Anwendung der Verträge, wie etwa der Verträge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben."

(91) Verpflichtung der Reisebüros, Fahrausweise zu den von den Bahnen mitgeteilten Preisen zu verkaufen

Nach Artikel 4 des UIC-Mustervertrags haben die Reisebüros die Fahrausweise zu den im Tarif festgelegten amtlichen Preisen auszustellen und auszugeben.

Eisenbahnunternehmen sind daher daran gehindert, aus eigener Veranlassung zu beschließen, ob sie ihren zugelassenen Reisebüros erlauben, die gesamte Provision oder einen Teil davon an ihre Kunden zu erstatten.

(92) Folglich beschränkt eine solche auf horizontaler Ebene erlassene Entscheidung notwendigerweise die Freiheit eines jeden Eisenbahnunternehmens, die Bedingungen seiner Verträge mit den Reisebüros selbst auszuhandeln, und kann zudem das Wettbewerbsverhalten der betroffenen Unternehmen einschränken.

(93) Im Gegensatz zu dem Standpunkt, der vom UIC in dem Verfahren vertreten wurde, können die Bestimmungen der COTIF aus Gründen, die bereits in den vorstehenden Randnummern 89 und 90 hervorgehoben wurden, kein Verhalten rechtfertigen, das im Gegensatz zu Artikel 85 Absatz 1 steht.

(94) Das den Reisebüros auferlegte Verbot, in ihren Angeboten und bei ihrer Kundenberatung im Wettbewerb stehende Verkehrsmittel gegenüber dem Schienenverkehr zu begünstigen

Die Reisebüros bieten im allgemeinen Fahrausweise für mehrere im Wettbewerb stehende Verkehrsmittel zum Verkauf an.

Auf einer bestimmten Strecke kann ein mit dem Schienenverkehr im Wettbewerb stehendes Verkehrsmittel in der Lage sein, qualitäts- oder preismässig eine bessere Leistung anzubieten.

In diesem Fall soll diese Praxis es dem Reisebüro verbieten, den Reisenden die Benutzung dieses günstigeren Verkehrsmittels zu empfehlen.

(95) Diese Bestimmung bezweckt und bewirkt somit die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln.

(96) In dem Verfahren erklärte der UIC, daß diese Klausel in den fünfziger Jahren in das UIC-Merkblatt aufgenommen worden und inzwischen nicht mehr üblich sei.

(97) Hierzu ist jedoch festzustellen, daß das UIC-Merkblatt seit 1952 fünfunddreissigmal geändert und die in Rede stehende Bestimmung nie aufgehoben wurde.

(98) Ausserdem brauchen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (10) im Rahmen des Artikels 85 Absatz 1 die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn diese bezweckt, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

(96) Daraus ist zu folgern, daß das den Reisebüros auferlegte Verbot, in ihrer Kundenwerbung oder -beratung mit dem Schienenverkehr in Wettbewerb stehende Verkehrsmittel zu begünstigen, dem Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zuwiderläuft.

F. Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(100) Die genannten Bestimmungen, die den Wettbewerb beeinträchtigen, sind zudem geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in mehrfacher Hinsicht zu beeinträchtigen. Erstens kann ein Reisebüro mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten Bahnreisen verkaufen, die von Reiseveranstaltern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten organisiert werden. Zweitens kann dasselbe Reisebüro Fahrausweise an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Kunden ausgeben. Drittens werden diese Reisen in vielen Fällen nach anderen Mitgliedstaaten gemacht.

G. Artikel 85 Absatz 3

(101) Das UIC-Merkblatt Nr. 130 wurde nie im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 bei der Kommission angemeldet. Deshalb kann keine Freistellungsentscheidung gemäß dem genannten Artikel erlassen werden.

(102) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte der UIC jedoch, nach seiner Auffassung seien die Bedingungen für eine Freistellung bei drei Beschwerdepunkten gegeben; und zwar betreffend

- die Kontrolle der Zulassung für Reisebüros durch die Bahn jedes Mitgliedstaates,

- die Festlegung der Bedingungen für die Provisionsgewährung,

- die Festsetzung eines einheitlichen Provisionssatzes.

Der UIC stützt seinen Antrag auf Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68.

(103) Diese Rechtsgrundlage kann aus den unter den Randnummern 49 bis 58 angeführten Gründen nicht herangezogen werden. Eine Freistellung könnte, wenn alle Voraussetzungen erfuellt wären, nur gemäß Artikel 85 Absatz 3 gewährt werden.

(104) Für die vorgenannten drei Beschwerdepunkte ist aber nicht bewiesen, daß sie zur Verbesserung des Fahrausweis-Vertriebs beitragen und daß die Reisenden dadurch einen angemessenen Anteil am Gewinn erhalten.

Im Gegenteil kann insbesondere festgestellt werden, daß den Reisenden durch diese Verhaltensweise ein Anteil der den Reisebüros überlassenen Provision vorenthalten wird.

(105) Ebensowenig ist erwiesen, daß die betreffenden Verhaltensweisen unabdingbar sind, um die bezweckte Verbesserung des Vertriebs herbeizuführen.

(106) Schließlich kann festgestellt werden, daß die betreffenden Verhaltensweisen den Bahnen die Möglichkeit bieten, den Wettbewerb zwischen Reisebüros im Fahrausweisverkauf insbesondere im Tarifbereich auszuschalten.

(107) Infolgedessen hätte das UIC-Merkblatt, selbst wenn es Gegenstand einer Anmeldung gewesen wäre, von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht ausgenommen werden können.

H. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

(108) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Millionen ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kommission ist im vorliegenden Fall die Festsetzung einer Geldbusse gegen UIC gerechtfertigt.

(109) Zur Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist die betreffende Zuwiderhandlung in gewissem Masse von schwerwiegendem Ausmaß, denn sie bezweckt und bewirkt, den Wettbewerb zwischen allen Unternehmen, die für den Fahrausweis-Vertrieb auftreten, zu beeinträchtigen. Diese Zuwiderhandlung wurde zudem eine lange Zeit begangen, da das Merkblatt schon 1952 erstellt wurde.

(110) In dem Verfahren erklärte der UIC, daß er im guten Glauben gehandelt habe in der Annahme, daß die im vorliegenden Fall geltende Verfahrensordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 sei und infolgedessen eine Anmeldung der Entscheidung über eine Unternehmensvereinbarung für die Gewährung einer Freistellung nicht unabdingbar gewesen sei. Im übrigen waren nach Ansicht des UIC alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Freistellung erfuellt.

(111) Hierzu ist festzustellen, daß der Gerichtshof schon 1987 (11) die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln auf die Verträge von Unternehmen bestätigt und eindeutig die Unzulässigkeit von horizontalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind und die Rückerstattung eines Teils der Provision betreffen, festgestellt hat. Schon 1987 musste der UIC also Kenntnis davon haben, daß die Vorschriften des UIC-Merkblatts gegen die Wettbewerbsregeln verstießen oder zumindest geeignet waren, dagegen zu verstossen.

Es steht aber fest, daß der UIC in der Zeit von 1987 bis zu dem Zeitpunkt der Übersendung der Beschwerdepunkte keine Arbeiten unternommen hat, um das betreffende UIC-Merkblatt an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.

(112) Hierbei ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, daß der UIC, nachdem er die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatte, sich bereit erklärte, das betreffende UIC-Merkblatt so zu ändern, daß es mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung gebracht wird.

I. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

(113) Der UIC hat bereits seine Absicht mitgeteilt, die von diesem Verfahren betroffenen Texte mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht in Einklang zu bringen.

(114) In Anbetracht der Schwere der Zuwiderhandlungen hält es die Kommission jedoch für notwendig, die Verpflichtung zur Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlungen im Rahmen dieser Entscheidung zu bekräftigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Internationale Eisenbahnverband (Union Internationale des Chemins de Fer - UIC) hat gegen Arikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem er das UIC-Merkblatt Nr. 130 über die Beziehungen zwischen Eisenbahnen und Reisebüros angenommen und verteilt hat. Dieses Merkblatt sieht folgendes vor:

- die Kontrolle der Zulassung eines Reisebüros durch die Eisenbahn des betreffenden Landes;

- die gemeinsame Festlegung von Bedingungen für die Gewährung der Provisionen;

- die Festsetzung eines einheitlichen Provisionssatzes;

- die Verpflichtung für die Reisebüros, die Fahrausweise zu den in den Tarifen festgelegten amtlichen Preisen auszustellen und auszugeben;

- das Verbot für Reisebüros, in ihrer Kundenwerbung und -beratung im Wettbewerb zum Eisenbahnverkehr stehende Verkehrsmittel zu begünstigen.

Artikel 2

Der UIC hat binnen zwölf Monaten vom Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die in Artikel 1 genannten Verstösse abzustellen.

Artikel 3

Wegen der in Artikel 1 genannten Verstösse wird gegen den UIC eine Geldbusse von einer Million (1 000 000) ECU festgesetzt.

Diese Geldbusse ist binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 310-0933000-43 bei der Banque Bruxelles Lambert, agence européenne, Rond Point Schumann 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen oder zu überweisen.

Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen Ecu-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, zuzueglich 3,5 Prozentpunkten, d. h. 13,75 %.

Bei Zahlung in der Landeswährung des Mitgliedstaates, in dem die zur Zahlung angewiesene Bank niedergelassen ist, wird der am Tag vor der Einzahlung geltende Wechselkurs angewandt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Union Internationale des Chemins de Fer, F-75015 Paris, 14, rü Jean Rey, gerichtet.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 192 EWG-Vertrag. Brüssel, den 25. November 1992 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) EuGH, Urteil vom 1. 10. 1987, Slg. 1987, S. 3801. (4) ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1. (5) ABl. Nr. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62. (6) ABl. Nr. L 306 vom 16. 1. 197, S. 1. (7) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 1. (8) EuGH 8. 11. 1983, verbundene Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, S. 3369. (9) Insbesonders vorgenanntes Urteil in der Rechtssache IAZ/Kommission und in der Rechtssache AFF 45/85 - EuGH 27. 1. 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, Slg. 1987, S. 447. (10) Insbesondere Urteil vom 30. 1. 1985, BNIC/Clair, 123/83, Slg. 1985, S. 391. (11) Siehe Urteil vom 1. 10. 1987 in der Rechtssache 311/85-VVR/Sociale Dienst.