92/530/EWG: Beschluß des Rates vom 12. November 1992 zur Kündigung des Fischereiabkommens zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Schweden
Amtsblatt Nr. L 334 vom 19/11/1992 S. 0033 - 0033
BESCHLUSS DES RATES vom 12. November 1992 zur Kündigung des Fischereiabkommens zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Schweden (92/530/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der deutschen Vereinigung am 3. Oktober 1990 ist die Gemeinschaft in die Fischereiabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingetreten, unter anderem in das am 16. Dezember 1977 unterzeichnete Fischereiabkommen mit Schweden. Es liegt - auch unter Berücksichtigung des am 21. März 1977 in Brüssel unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Schweden (3) - nicht im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen fortzusetzen, das im wesentlichen einen Tausch von Kabeljauquoten gegen Heringsquoten vorsieht. Daher ist das Fischereiabkommen zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Schweden mit Wirkung vom nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 1. Januar 1994, zu kündigen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das am 16. Dezember 1977 unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Schweden wird gekündigt. Der Präsident des Rates notifiziert diese Kündigung. Geschehen zu Brüssel am 12. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident R. KEY